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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
und es wurde denn auch durch den Zolltarif vom 15. Juni 1879 nicht nur
ein Einfuhrzoll auf aussereuropäische Hölzer, sondern auch ein solcher
für die Produkte der mitteleuropäischen Forstwirtschaft eingeführt. 1)

Diese Zollsätze hatten jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Die
Einfuhr ging zwar, und namentlich beim vorgearbeiteten Holze, nicht
unerheblich zurück (um ca. 40 Proz.), allein trotzdem sanken gleichzeitig
auch die Nutzholzausbeute und die Rente der meisten deutschen Wal-
dungen, namentlich in Süd- und Westdeutschland, noch fortdauernd.
Der finanzielle Ertrag dieser Zölle war ebenfalls gering, indem er sich
z. B. im Jahre 1881 nur auf 2765862 M. belief gegenüber einem ge-
samten Ertrage aus den Zöllen von 192420000 M.

Da die 1879 gewählten Zollsätze, welche nur ca. 3 Proz. des
Wertes von Rohholz und 4 Proz. von Schnittholz betrugen, keinen aus-
giebigen Schutz gewährten, so ertönte der Ruf nach einer Erhöhung
derselben, welchem gelegentlich einer Erhöhung verschiedener anderer
Zollsätze, namentlich der Getreidezölle, durch die Novelle vom 22. Mai
1885, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli
1879 entsprochen wurde. Durch die neuen Zollsätze wurde nicht nur
eine höhere Belastung der Holzeinfuhr überhaupt erzielt, sondern nament-
lich auch die verarbeitete Ware in stärkerem Masse getroffen, als das
Rohnutzholz. Dieselben entsprechen einem Wertprozent von 6 Proz. beim
Rohnutzholze und von 12 Proz. durchschnittlich für das vorgearbeitete
Nutzholz. 2)

Die Einführung und Erhöhung der Holzzölle veranlasste in der
Periode von 1879 bis 1885 eine ebenso umfangreiche wie lebhafte Dis-

1) Nach Nr. 13 a--c des Zolltarifs von 1879 wurden folgende Zollsätze für Holz
festgesetzt:
a) Brennholz, Reissig etc. frei;
b) Holzborke und Gerberlohe 100 kg 50 Pf.;
c) Brenn- und Nutzholz:
1. roh oder bloss mit der Axt vorgearbeitet 100 kg 10 Pf., 1 fm. 60 Pf.,
2. gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert, Fassdauben
und ähnliche Säge- oder Schnittwaaren 100 kg 25 Pf., 1 fm 1,50 M.
2) Durch die Zollnovelle vom 22. V. 1885 wurden die Rindenzölle nicht ver-
ändert, dem zollfrei eingehenden Brennholze wurde noch zugefügt: Schleifholz, Holz
zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 m lang und nicht über 18 cm am schwächeren
Ende stark; die Zollsätze für Brenn- und Nutzholz (Nr. 13 des Zolltarifs) wurden
dagegen folgendermassen festgesetzt:
1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet
oder bewaldrechtet, eichene Fassdauben 100 kg 20 Pf., 1 fm 1,20 M.;
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als
durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert, Fassdauben, welche nicht unter
1. fallen, ungeschälte Korbwaren und Reifenstäbe; Naben, Felgen und Speichen
100 kg 40 Pf., 1 fm 2,40 M.;
3. in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter, gesägte
Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaren 100 kg 1 M., 1 fm 6 M.

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
und es wurde denn auch durch den Zolltarif vom 15. Juni 1879 nicht nur
ein Einfuhrzoll auf auſsereuropäische Hölzer, sondern auch ein solcher
für die Produkte der mitteleuropäischen Forstwirtschaft eingeführt. 1)

Diese Zollsätze hatten jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Die
Einfuhr ging zwar, und namentlich beim vorgearbeiteten Holze, nicht
unerheblich zurück (um ca. 40 Proz.), allein trotzdem sanken gleichzeitig
auch die Nutzholzausbeute und die Rente der meisten deutschen Wal-
dungen, namentlich in Süd- und Westdeutschland, noch fortdauernd.
Der finanzielle Ertrag dieser Zölle war ebenfalls gering, indem er sich
z. B. im Jahre 1881 nur auf 2765862 M. belief gegenüber einem ge-
samten Ertrage aus den Zöllen von 192420000 M.

Da die 1879 gewählten Zollsätze, welche nur ca. 3 Proz. des
Wertes von Rohholz und 4 Proz. von Schnittholz betrugen, keinen aus-
giebigen Schutz gewährten, so ertönte der Ruf nach einer Erhöhung
derselben, welchem gelegentlich einer Erhöhung verschiedener anderer
Zollsätze, namentlich der Getreidezölle, durch die Novelle vom 22. Mai
1885, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli
1879 entsprochen wurde. Durch die neuen Zollsätze wurde nicht nur
eine höhere Belastung der Holzeinfuhr überhaupt erzielt, sondern nament-
lich auch die verarbeitete Ware in stärkerem Maſse getroffen, als das
Rohnutzholz. Dieselben entsprechen einem Wertprozent von 6 Proz. beim
Rohnutzholze und von 12 Proz. durchschnittlich für das vorgearbeitete
Nutzholz. 2)

Die Einführung und Erhöhung der Holzzölle veranlaſste in der
Periode von 1879 bis 1885 eine ebenso umfangreiche wie lebhafte Dis-

1) Nach Nr. 13 a—c des Zolltarifs von 1879 wurden folgende Zollsätze für Holz
festgesetzt:
a) Brennholz, Reiſsig etc. frei;
b) Holzborke und Gerberlohe 100 kg 50 Pf.;
c) Brenn- und Nutzholz:
1. roh oder bloſs mit der Axt vorgearbeitet 100 kg 10 Pf., 1 fm. 60 Pf.,
2. gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert, Faſsdauben
und ähnliche Säge- oder Schnittwaaren 100 kg 25 Pf., 1 fm 1,50 M.
2) Durch die Zollnovelle vom 22. V. 1885 wurden die Rindenzölle nicht ver-
ändert, dem zollfrei eingehenden Brennholze wurde noch zugefügt: Schleifholz, Holz
zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 m lang und nicht über 18 cm am schwächeren
Ende stark; die Zollsätze für Brenn- und Nutzholz (Nr. 13 des Zolltarifs) wurden
dagegen folgendermaſsen festgesetzt:
1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet
oder bewaldrechtet, eichene Faſsdauben 100 kg 20 Pf., 1 fm 1,20 M.;
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als
durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert, Faſsdauben, welche nicht unter
1. fallen, ungeschälte Korbwaren und Reifenstäbe; Naben, Felgen und Speichen
100 kg 40 Pf., 1 fm 2,40 M.;
3. in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter, gesägte
Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaren 100 kg 1 M., 1 fm 6 M.
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[159/0177] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. und es wurde denn auch durch den Zolltarif vom 15. Juni 1879 nicht nur ein Einfuhrzoll auf auſsereuropäische Hölzer, sondern auch ein solcher für die Produkte der mitteleuropäischen Forstwirtschaft eingeführt. 1) Diese Zollsätze hatten jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Die Einfuhr ging zwar, und namentlich beim vorgearbeiteten Holze, nicht unerheblich zurück (um ca. 40 Proz.), allein trotzdem sanken gleichzeitig auch die Nutzholzausbeute und die Rente der meisten deutschen Wal- dungen, namentlich in Süd- und Westdeutschland, noch fortdauernd. Der finanzielle Ertrag dieser Zölle war ebenfalls gering, indem er sich z. B. im Jahre 1881 nur auf 2765862 M. belief gegenüber einem ge- samten Ertrage aus den Zöllen von 192420000 M. Da die 1879 gewählten Zollsätze, welche nur ca. 3 Proz. des Wertes von Rohholz und 4 Proz. von Schnittholz betrugen, keinen aus- giebigen Schutz gewährten, so ertönte der Ruf nach einer Erhöhung derselben, welchem gelegentlich einer Erhöhung verschiedener anderer Zollsätze, namentlich der Getreidezölle, durch die Novelle vom 22. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 entsprochen wurde. Durch die neuen Zollsätze wurde nicht nur eine höhere Belastung der Holzeinfuhr überhaupt erzielt, sondern nament- lich auch die verarbeitete Ware in stärkerem Maſse getroffen, als das Rohnutzholz. Dieselben entsprechen einem Wertprozent von 6 Proz. beim Rohnutzholze und von 12 Proz. durchschnittlich für das vorgearbeitete Nutzholz. 2) Die Einführung und Erhöhung der Holzzölle veranlaſste in der Periode von 1879 bis 1885 eine ebenso umfangreiche wie lebhafte Dis- 1) Nach Nr. 13 a—c des Zolltarifs von 1879 wurden folgende Zollsätze für Holz festgesetzt: a) Brennholz, Reiſsig etc. frei; b) Holzborke und Gerberlohe 100 kg 50 Pf.; c) Brenn- und Nutzholz: 1. roh oder bloſs mit der Axt vorgearbeitet 100 kg 10 Pf., 1 fm. 60 Pf., 2. gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert, Faſsdauben und ähnliche Säge- oder Schnittwaaren 100 kg 25 Pf., 1 fm 1,50 M. 2) Durch die Zollnovelle vom 22. V. 1885 wurden die Rindenzölle nicht ver- ändert, dem zollfrei eingehenden Brennholze wurde noch zugefügt: Schleifholz, Holz zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 m lang und nicht über 18 cm am schwächeren Ende stark; die Zollsätze für Brenn- und Nutzholz (Nr. 13 des Zolltarifs) wurden dagegen folgendermaſsen festgesetzt: 1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, eichene Faſsdauben 100 kg 20 Pf., 1 fm 1,20 M.; 2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert, Faſsdauben, welche nicht unter 1. fallen, ungeschälte Korbwaren und Reifenstäbe; Naben, Felgen und Speichen 100 kg 40 Pf., 1 fm 2,40 M.; 3. in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter, gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaren 100 kg 1 M., 1 fm 6 M.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/177>, abgerufen am 23.12.2024.