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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Betrieb nur unter gewissen Beschränkungen zulässig ist und sogar bis-
weilen ganz untersagt werden muss. 1)

Die Anlage der gewöhnlichen Waldwege durch die Wald-
eigentümer erfordert keine weitergehende Einwirkung von seiten der
Verwaltung, als es zur Durchführung der allgemeinen Wegepolizei not-
wendig ist.

Bezüglich des Anschlusses derartiger Anlagen an die öffentlichen
Strassen kommt nach Lage der Sache der oben angeführte Grundsatz
des Wegeservituts in Betracht.

Von den Wassertransportmethoden ist für den Waldeigen-
tümer das Triften von besonderer Bedeutung, da dieses auch auf den
kleinen, vorwiegend im Innern der Waldungen vorkommenden Wasser-
läufen möglich ist, sobald dieselben das entsprechende Gefälle besitzen.
Für die flössbaren Gewässer sind die später (S. 148) zu erörternden
Grundsätze zu berücksichtigen.

Sobald es sich um den regelmässigen Transport grösserer Holz-
mengen handelt, erfordert der Triftbetrieb nicht nur bald mehr, bald
minder umfangreiche Korrektionsarbeiten am Wasserlaufe selbst, son-
dern vor allem auch besondere, häufig recht kostspielige Anlagen, um
das nötige Wasser zu beschaffen (Klausen, Schwellteiche), sowie Ufer-
schutzbauten.

Durch das Stauen und Ablassen des Wassers, sowie durch den
Triftbetrieb selbst wird aber sowohl der Wasserstand als auch die Be-
schaffenheit des Flussbettes auf weite Entfernungen beeinflusst. Zur
Sicherung der fremden Grundstücke und der auf die Wasserkraft an-
gewiesenen Betriebe sind daher besondere Vorschriften notwendig,
insbesondere dann, wenn die Trift auch auf fremden Wasserstrecken
fortgesetzt werden soll, da hiermit ein Betreten der anliegenden Grund-
stücke zum Zwecke der Triftleitung und des Ausziehens des Holzes
verbunden ist. Falls auf der gleichen Wasserstrecke von mehreren
Interessenten getriftet werden soll, bedarf es zur Aufrechthaltung der
Ordnung ebenfalls geeigneter Vorschriften.

In allen Staaten, in denen die Holztrift in grösserem Umfange statt-
findet, bestehen daher Gesetze und Verordnungen zur Regelung des
Triftbetriebes 2), welcher nur auf Grund einer besonderen Konzession zu-
lässig ist.

In Oesterreich und Ungarn ist zum Zwecke der Anlage von Trift-

1) Kärnthen, L. G. v. 1. III. 1885. In Betreff des Abtriebes von Holz über
Gebirgshänge ohne Benutzung von Riesen oder Bringungswegen kann die politische
Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in welchen eine besondere Vorsicht zur Hintan-
haltung der Bodenlockerung nötig ist, die beim Abtrieb zu beobachtenden Vor-
kehrungen anordnen, auch wenn der Abtrieb nur über den eigenen Grund des
Waldbesitzers geht.
2) Vgl. das österreichische Forstgesetz, § 26--30. Die hierzu erlassenen

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Betrieb nur unter gewissen Beschränkungen zulässig ist und sogar bis-
weilen ganz untersagt werden muſs. 1)

Die Anlage der gewöhnlichen Waldwege durch die Wald-
eigentümer erfordert keine weitergehende Einwirkung von seiten der
Verwaltung, als es zur Durchführung der allgemeinen Wegepolizei not-
wendig ist.

Bezüglich des Anschlusses derartiger Anlagen an die öffentlichen
Straſsen kommt nach Lage der Sache der oben angeführte Grundsatz
des Wegeservituts in Betracht.

Von den Wassertransportmethoden ist für den Waldeigen-
tümer das Triften von besonderer Bedeutung, da dieses auch auf den
kleinen, vorwiegend im Innern der Waldungen vorkommenden Wasser-
läufen möglich ist, sobald dieselben das entsprechende Gefälle besitzen.
Für die flöſsbaren Gewässer sind die später (S. 148) zu erörternden
Grundsätze zu berücksichtigen.

Sobald es sich um den regelmäſsigen Transport gröſserer Holz-
mengen handelt, erfordert der Triftbetrieb nicht nur bald mehr, bald
minder umfangreiche Korrektionsarbeiten am Wasserlaufe selbst, son-
dern vor allem auch besondere, häufig recht kostspielige Anlagen, um
das nötige Wasser zu beschaffen (Klausen, Schwellteiche), sowie Ufer-
schutzbauten.

Durch das Stauen und Ablassen des Wassers, sowie durch den
Triftbetrieb selbst wird aber sowohl der Wasserstand als auch die Be-
schaffenheit des Fluſsbettes auf weite Entfernungen beeinfluſst. Zur
Sicherung der fremden Grundstücke und der auf die Wasserkraft an-
gewiesenen Betriebe sind daher besondere Vorschriften notwendig,
insbesondere dann, wenn die Trift auch auf fremden Wasserstrecken
fortgesetzt werden soll, da hiermit ein Betreten der anliegenden Grund-
stücke zum Zwecke der Triftleitung und des Ausziehens des Holzes
verbunden ist. Falls auf der gleichen Wasserstrecke von mehreren
Interessenten getriftet werden soll, bedarf es zur Aufrechthaltung der
Ordnung ebenfalls geeigneter Vorschriften.

In allen Staaten, in denen die Holztrift in gröſserem Umfange statt-
findet, bestehen daher Gesetze und Verordnungen zur Regelung des
Triftbetriebes 2), welcher nur auf Grund einer besonderen Konzession zu-
lässig ist.

In Oesterreich und Ungarn ist zum Zwecke der Anlage von Trift-

1) Kärnthen, L. G. v. 1. III. 1885. In Betreff des Abtriebes von Holz über
Gebirgshänge ohne Benutzung von Riesen oder Bringungswegen kann die politische
Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in welchen eine besondere Vorsicht zur Hintan-
haltung der Bodenlockerung nötig ist, die beim Abtrieb zu beobachtenden Vor-
kehrungen anordnen, auch wenn der Abtrieb nur über den eigenen Grund des
Waldbesitzers geht.
2) Vgl. das österreichische Forstgesetz, § 26—30. Die hierzu erlassenen
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[143/0161] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Betrieb nur unter gewissen Beschränkungen zulässig ist und sogar bis- weilen ganz untersagt werden muſs. 1) Die Anlage der gewöhnlichen Waldwege durch die Wald- eigentümer erfordert keine weitergehende Einwirkung von seiten der Verwaltung, als es zur Durchführung der allgemeinen Wegepolizei not- wendig ist. Bezüglich des Anschlusses derartiger Anlagen an die öffentlichen Straſsen kommt nach Lage der Sache der oben angeführte Grundsatz des Wegeservituts in Betracht. Von den Wassertransportmethoden ist für den Waldeigen- tümer das Triften von besonderer Bedeutung, da dieses auch auf den kleinen, vorwiegend im Innern der Waldungen vorkommenden Wasser- läufen möglich ist, sobald dieselben das entsprechende Gefälle besitzen. Für die flöſsbaren Gewässer sind die später (S. 148) zu erörternden Grundsätze zu berücksichtigen. Sobald es sich um den regelmäſsigen Transport gröſserer Holz- mengen handelt, erfordert der Triftbetrieb nicht nur bald mehr, bald minder umfangreiche Korrektionsarbeiten am Wasserlaufe selbst, son- dern vor allem auch besondere, häufig recht kostspielige Anlagen, um das nötige Wasser zu beschaffen (Klausen, Schwellteiche), sowie Ufer- schutzbauten. Durch das Stauen und Ablassen des Wassers, sowie durch den Triftbetrieb selbst wird aber sowohl der Wasserstand als auch die Be- schaffenheit des Fluſsbettes auf weite Entfernungen beeinfluſst. Zur Sicherung der fremden Grundstücke und der auf die Wasserkraft an- gewiesenen Betriebe sind daher besondere Vorschriften notwendig, insbesondere dann, wenn die Trift auch auf fremden Wasserstrecken fortgesetzt werden soll, da hiermit ein Betreten der anliegenden Grund- stücke zum Zwecke der Triftleitung und des Ausziehens des Holzes verbunden ist. Falls auf der gleichen Wasserstrecke von mehreren Interessenten getriftet werden soll, bedarf es zur Aufrechthaltung der Ordnung ebenfalls geeigneter Vorschriften. In allen Staaten, in denen die Holztrift in gröſserem Umfange statt- findet, bestehen daher Gesetze und Verordnungen zur Regelung des Triftbetriebes 2), welcher nur auf Grund einer besonderen Konzession zu- lässig ist. In Oesterreich und Ungarn ist zum Zwecke der Anlage von Trift- 1) Kärnthen, L. G. v. 1. III. 1885. In Betreff des Abtriebes von Holz über Gebirgshänge ohne Benutzung von Riesen oder Bringungswegen kann die politische Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in welchen eine besondere Vorsicht zur Hintan- haltung der Bodenlockerung nötig ist, die beim Abtrieb zu beobachtenden Vor- kehrungen anordnen, auch wenn der Abtrieb nur über den eigenen Grund des Waldbesitzers geht. 2) Vgl. das österreichische Forstgesetz, § 26—30. Die hierzu erlassenen

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/161>, abgerufen am 23.12.2024.