Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.§. 6. Die Gesammtmitglieder des Vereins zu ermitteln. §. 7. Die Geldbeiträge einzuziehen und die Vereinskasse zu verwalten. §. 8. Sie hat die provisorische Tagesordnung für den folgenden Gesammtausschuß dadurch zu beschaffen, daß sie Anträge der Zweigvereine und ihre Vorlagen planmäßig ordnet. Dieselbe ist einige Zeit vor dem Zusammentreten des Gesammtausschusses den Zweigvereinen zur Kenntnißnahme und Vorbereitung der Abgeordneten mitzutheilen. §. 9. Die vorörtliche Behörde ist dem Gesammtausschuß verantwortlich. §. 10. Sie hat endlich das Interesse der deutschen Studentenschaft und Universitäten immerdar wahrzunehmen und namentlich es nach Außen hin aufs kräftigste zu wahren. Weder der Gesammtausschuß noch die vorörtliche Behörde stehen zu den Verbindungen, organisirten und unorganisirten Gesellschaften, wie zu allen Gewohnheiten und Gebräuchen auf den einzelnen Universitäten in irgend einem Verhältnisse; sie haben sich beide jeder Einmischung darin zu enthalten. ad. c. Zweigvereine der Studentenschaft. §. 1. Jede Gesammtheit von Studirenden auf einer deutschen Universität, welche das Recht hat, mindestens einen Abgeordneten zum Gesammtausschuß zu senden, ist Zweigverein der deutschen Studentenschaft. §. 2. Jeder Zweigverein darf der vorörtlichen Behörde Anträge aller Art machen, über deren Ausführung oder Beilegung dieselbe in möglichst kurzer Zeit verfügen muß. §. 3. Er hat den Beschlüssen des Gesammtausschusses nachzukommen.
§. 6. Die Gesammtmitglieder des Vereins zu ermitteln. §. 7. Die Geldbeiträge einzuziehen und die Vereinskasse zu verwalten. §. 8. Sie hat die provisorische Tagesordnung für den folgenden Gesammtausschuß dadurch zu beschaffen, daß sie Anträge der Zweigvereine und ihre Vorlagen planmäßig ordnet. Dieselbe ist einige Zeit vor dem Zusammentreten des Gesammtausschusses den Zweigvereinen zur Kenntnißnahme und Vorbereitung der Abgeordneten mitzutheilen. §. 9. Die vorörtliche Behörde ist dem Gesammtausschuß verantwortlich. §. 10. Sie hat endlich das Interesse der deutschen Studentenschaft und Universitäten immerdar wahrzunehmen und namentlich es nach Außen hin aufs kräftigste zu wahren. Weder der Gesammtausschuß noch die vorörtliche Behörde stehen zu den Verbindungen, organisirten und unorganisirten Gesellschaften, wie zu allen Gewohnheiten und Gebräuchen auf den einzelnen Universitäten in irgend einem Verhältnisse; sie haben sich beide jeder Einmischung darin zu enthalten. ad. c. Zweigvereine der Studentenschaft. §. 1. Jede Gesammtheit von Studirenden auf einer deutschen Universität, welche das Recht hat, mindestens einen Abgeordneten zum Gesammtausschuß zu senden, ist Zweigverein der deutschen Studentenschaft. §. 2. Jeder Zweigverein darf der vorörtlichen Behörde Anträge aller Art machen, über deren Ausführung oder Beilegung dieselbe in möglichst kurzer Zeit verfügen muß. §. 3. Er hat den Beschlüssen des Gesammtausschusses nachzukommen.
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§. 6. Die Gesammtmitglieder des Vereins zu ermitteln.
§. 7. Die Geldbeiträge einzuziehen und die Vereinskasse zu verwalten.
§. 8. Sie hat die provisorische Tagesordnung für den folgenden Gesammtausschuß dadurch zu beschaffen, daß sie Anträge der Zweigvereine und ihre Vorlagen planmäßig ordnet. Dieselbe ist einige Zeit vor dem Zusammentreten des Gesammtausschusses den Zweigvereinen zur Kenntnißnahme und Vorbereitung der Abgeordneten mitzutheilen.
§. 9. Die vorörtliche Behörde ist dem Gesammtausschuß verantwortlich.
§. 10. Sie hat endlich das Interesse der deutschen Studentenschaft und Universitäten immerdar wahrzunehmen und namentlich es nach Außen hin aufs kräftigste zu wahren.
Anhang.
Weder der Gesammtausschuß noch die vorörtliche Behörde stehen zu den Verbindungen, organisirten und unorganisirten Gesellschaften, wie zu allen Gewohnheiten und Gebräuchen auf den einzelnen Universitäten in irgend einem Verhältnisse; sie haben sich beide jeder Einmischung darin zu enthalten.
ad. c. Zweigvereine der Studentenschaft.
§. 1. Jede Gesammtheit von Studirenden auf einer deutschen Universität, welche das Recht hat, mindestens einen Abgeordneten zum Gesammtausschuß zu senden, ist Zweigverein der deutschen Studentenschaft.
§. 2. Jeder Zweigverein darf der vorörtlichen Behörde Anträge aller Art machen, über deren Ausführung oder Beilegung dieselbe in möglichst kurzer Zeit verfügen muß.
§. 3. Er hat den Beschlüssen des Gesammtausschusses nachzukommen.
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Zitationshilfe: | Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schurz_studentencongress_1848/19>, abgerufen am 02.03.2025. |