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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.

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jenigen, die das katholische Bekenntniß ange-
nommen, aber noch eine arianische Frau hät-
ten und ihre Kinder in jenen Jrrlehren unterrich-
ten ließen, oder mit deren Lehrern in schriftliche
Verbindungen ständen, mit ihren Frauen zu-
gleich jene Strafe leiden sollten. Endlich wur-
de im Jahre 1670 den Starosten aufgetragen,
ohne alle Abberufung, dies Gesetz auch an den
Begünstigern der Arianer zu vollstrecken. So
wurden diese, unter Beyhülfe der Dissidenten,
zwar ausgerottet, aber wenige Jahre nachher
erfolgten denn auch die oben erwähnten Gesez-
ze, die letztere auch ihrerseits der Staatsbür-
gerschaft beraubten. Uebrigens wurden im
Jahre 1668 diejenigen den Arianern zugezählt,
die von dem katholischen und uniert-griechi-
schen Bekenntnisse abfielen, und man setzte für
sie die Strafe der Verbannung fest. Jhnen
wurden endlich noch die Quäker, Aftertäufer
und Mennonisten hinzugefügt.

Jene nachtheiligen Gesetze gegen die Dissi-
denten bestanden in aller Kraft bis zur Ab-

jenigen, die das katholiſche Bekenntniß ange-
nommen, aber noch eine arianiſche Frau haͤt-
ten und ihre Kinder in jenen Jrrlehren unterrich-
ten ließen, oder mit deren Lehrern in ſchriftliche
Verbindungen ſtaͤnden, mit ihren Frauen zu-
gleich jene Strafe leiden ſollten. Endlich wur-
de im Jahre 1670 den Staroſten aufgetragen,
ohne alle Abberufung, dies Geſetz auch an den
Beguͤnſtigern der Arianer zu vollſtrecken. So
wurden dieſe, unter Beyhuͤlfe der Diſſidenten,
zwar ausgerottet, aber wenige Jahre nachher
erfolgten denn auch die oben erwaͤhnten Geſez-
ze, die letztere auch ihrerſeits der Staatsbuͤr-
gerſchaft beraubten. Uebrigens wurden im
Jahre 1668 diejenigen den Arianern zugezaͤhlt,
die von dem katholiſchen und uniert-griechi-
ſchen Bekenntniſſe abfielen, und man ſetzte fuͤr
ſie die Strafe der Verbannung feſt. Jhnen
wurden endlich noch die Quaͤker, Aftertaͤufer
und Mennoniſten hinzugefuͤgt.

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denten beſtanden in aller Kraft bis zur Ab-

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[102/0112] jenigen, die das katholiſche Bekenntniß ange- nommen, aber noch eine arianiſche Frau haͤt- ten und ihre Kinder in jenen Jrrlehren unterrich- ten ließen, oder mit deren Lehrern in ſchriftliche Verbindungen ſtaͤnden, mit ihren Frauen zu- gleich jene Strafe leiden ſollten. Endlich wur- de im Jahre 1670 den Staroſten aufgetragen, ohne alle Abberufung, dies Geſetz auch an den Beguͤnſtigern der Arianer zu vollſtrecken. So wurden dieſe, unter Beyhuͤlfe der Diſſidenten, zwar ausgerottet, aber wenige Jahre nachher erfolgten denn auch die oben erwaͤhnten Geſez- ze, die letztere auch ihrerſeits der Staatsbuͤr- gerſchaft beraubten. Uebrigens wurden im Jahre 1668 diejenigen den Arianern zugezaͤhlt, die von dem katholiſchen und uniert-griechi- ſchen Bekenntniſſe abfielen, und man ſetzte fuͤr ſie die Strafe der Verbannung feſt. Jhnen wurden endlich noch die Quaͤker, Aftertaͤufer und Mennoniſten hinzugefuͤgt. Jene nachtheiligen Geſetze gegen die Diſſi- denten beſtanden in aller Kraft bis zur Ab-

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0202_1795/112>, abgerufen am 22.11.2024.