sie einen Staatsrechts-Handel betreffen, von Advokaten eingeleitet. Sie lesen nämlich die- selbe Klagschrift, die man schon vertheilt hat, so schnell sie können vor, zeigen die Urkunden, ohne sie zu lesen, den Deputirten, und diese heben, sobald der Gegner, auf gleiche Weise, gehört worden ist, ihre Berathschlagungen an. Man denke sich selbst, wie diese, unter den angezeigten Umständen, ausfallen müssen! Das Wahre ist: daß diese Berathschlagungen nur die Punkte betreffen, deren Entscheidung die Sollicitanten selbst vorgeschrieben und sich bey der Mehrheit erkauft haben. Denn, wenn es für die Menge nöthig ist, seine Forderungen so hoch zu spannen, seine Klagen so sehr zu übertreiben, als man nur kann: so ist es bey den vertrautern Beförderern derselben nöthig, daß man genau sage, was man, dem Grunde nach, fordert und fordern könne, und ihnen den Entwurf davon übergiebt. Dieß setzt man denn auch durch, wenn man die Mehrheit hat. Zeigt sich aber, daß der Gegner eben so viel
Drittes Heft M
ſie einen Staatsrechts-Handel betreffen, von Advokaten eingeleitet. Sie leſen naͤmlich die- ſelbe Klagſchrift, die man ſchon vertheilt hat, ſo ſchnell ſie koͤnnen vor, zeigen die Urkunden, ohne ſie zu leſen, den Deputirten, und dieſe heben, ſobald der Gegner, auf gleiche Weiſe, gehoͤrt worden iſt, ihre Berathſchlagungen an. Man denke ſich ſelbſt, wie dieſe, unter den angezeigten Umſtaͤnden, ausfallen muͤſſen! Das Wahre iſt: daß dieſe Berathſchlagungen nur die Punkte betreffen, deren Entſcheidung die Sollicitanten ſelbſt vorgeſchrieben und ſich bey der Mehrheit erkauft haben. Denn, wenn es fuͤr die Menge noͤthig iſt, ſeine Forderungen ſo hoch zu ſpannen, ſeine Klagen ſo ſehr zu uͤbertreiben, als man nur kann: ſo iſt es bey den vertrautern Befoͤrderern derſelben noͤthig, daß man genau ſage, was man, dem Grunde nach, fordert und fordern koͤnne, und ihnen den Entwurf davon uͤbergiebt. Dieß ſetzt man denn auch durch, wenn man die Mehrheit hat. Zeigt ſich aber, daß der Gegner eben ſo viel
Drittes Heft M
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ſie einen Staatsrechts-Handel betreffen, von
Advokaten eingeleitet. Sie leſen naͤmlich die-
ſelbe Klagſchrift, die man ſchon vertheilt hat,
ſo ſchnell ſie koͤnnen vor, zeigen die Urkunden,
ohne ſie zu leſen, den Deputirten, und dieſe
heben, ſobald der Gegner, auf gleiche Weiſe,
gehoͤrt worden iſt, ihre Berathſchlagungen an.
Man denke ſich ſelbſt, wie dieſe, unter den
angezeigten Umſtaͤnden, ausfallen muͤſſen! Das
Wahre iſt: daß dieſe Berathſchlagungen nur
die Punkte betreffen, deren Entſcheidung die
Sollicitanten ſelbſt vorgeſchrieben und ſich bey
der Mehrheit erkauft haben. Denn, wenn es
fuͤr die Menge noͤthig iſt, ſeine Forderungen
ſo hoch zu ſpannen, ſeine Klagen ſo ſehr zu
uͤbertreiben, als man nur kann: ſo iſt es bey
den vertrautern Befoͤrderern derſelben noͤthig,
daß man genau ſage, was man, dem Grunde
nach, fordert und fordern koͤnne, und ihnen
den Entwurf davon uͤbergiebt. Dieß ſetzt man
denn auch durch, wenn man die Mehrheit hat.
Zeigt ſich aber, daß der Gegner eben ſo viel
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/187>, abgerufen am 16.02.2025.
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