haben, die auf demselben den Säbel ziehen, jemand verwunden, jemand tödten, und daß die Landboten und ihre Dienerschaft unter der Gerichtsbarkeit der Marschälle und des Reichs- tages stehen. Zu den Vorrechten der Sena- toren und Reichsboten gehört dieß, daß der Gang der Rechtshändel, in denen sie verwickelt sind, sey es vor welchem Gerichtshof es wolle, vom Anfange der Landtage an, während der ganzen Dauer des Reichstags, bis vierzehn Tage nach den Berichts-Landtagen, die auf ihn folgen, gehemmt ist, und daß alle wäh- rend dieser Zeit gegen sie gethane Rechtssprüche nichtig sind.
Ehe der Reichstag angeht, wird in der Hauptkirche zu Warschau oder zu Grodno, wenn er sich hier versammlet, eine feyerliche Messe, entweder vom Primas, oder von einem der Bischöfe, oder auch von dem päpstlichen Nuntius gelesen. Der König, die Senatoren und die Reichsboten aus dem Ritterstande, sind bey derselben zugegen und nur Krankheit
haben, die auf demſelben den Saͤbel ziehen, jemand verwunden, jemand toͤdten, und daß die Landboten und ihre Dienerſchaft unter der Gerichtsbarkeit der Marſchaͤlle und des Reichs- tages ſtehen. Zu den Vorrechten der Sena- toren und Reichsboten gehoͤrt dieß, daß der Gang der Rechtshaͤndel, in denen ſie verwickelt ſind, ſey es vor welchem Gerichtshof es wolle, vom Anfange der Landtage an, waͤhrend der ganzen Dauer des Reichstags, bis vierzehn Tage nach den Berichts-Landtagen, die auf ihn folgen, gehemmt iſt, und daß alle waͤh- rend dieſer Zeit gegen ſie gethane Rechtsſpruͤche nichtig ſind.
Ehe der Reichstag angeht, wird in der Hauptkirche zu Warſchau oder zu Grodno, wenn er ſich hier verſammlet, eine feyerliche Meſſe, entweder vom Primas, oder von einem der Biſchoͤfe, oder auch von dem paͤpſtlichen Nuntius geleſen. Der Koͤnig, die Senatoren und die Reichsboten aus dem Ritterſtande, ſind bey derſelben zugegen und nur Krankheit
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haben, die auf demſelben den Saͤbel ziehen,
jemand verwunden, jemand toͤdten, und daß
die Landboten und ihre Dienerſchaft unter der
Gerichtsbarkeit der Marſchaͤlle und des Reichs-
tages ſtehen. Zu den Vorrechten der Sena-
toren und Reichsboten gehoͤrt dieß, daß der
Gang der Rechtshaͤndel, in denen ſie verwickelt
ſind, ſey es vor welchem Gerichtshof es wolle,
vom Anfange der Landtage an, waͤhrend der
ganzen Dauer des Reichstags, bis vierzehn
Tage nach den Berichts-Landtagen, die auf
ihn folgen, gehemmt iſt, und daß alle waͤh-
rend dieſer Zeit gegen ſie gethane Rechtsſpruͤche
nichtig ſind.
Ehe der Reichstag angeht, wird in der
Hauptkirche zu Warſchau oder zu Grodno,
wenn er ſich hier verſammlet, eine feyerliche
Meſſe, entweder vom Primas, oder von einem
der Biſchoͤfe, oder auch von dem paͤpſtlichen
Nuntius geleſen. Der Koͤnig, die Senatoren
und die Reichsboten aus dem Ritterſtande,
ſind bey derſelben zugegen und nur Krankheit
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/150>, abgerufen am 16.02.2025.
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