ben waren, und die den Edelleuten, die sich auf den Landtagen versammelt hatten, das Glas vorhielten, durch welches sie ihre Unternehmun- gen ansehen mußten, wenn sie dieselben ein- müthig billigen sollten.
Die Boten nun, die auf den Landtagen erwählt worden, bilden, mit den Senatoren, den Ministern und dem Könige, den Reichs- tag (poln. Scym) und finden sich zu der Zeit und an dem Orte ein, die in den königlichen Ausschreiben zu Haltung desselben angesetzt sind.
Die Reichstage*) sind entweder or- dentliche oder außerordentliche, und diese Eintheilung besteht seit dem Jahre 1573, wo es Gesetz wurde, daß alle zwey Jahre ein Reichstag gehalten werden, daß es aber auch dem König erlaubt seyn sollte, binnen kürzerer Zeit, einen solchen zu berufen, wenn dringende Umstände es nöthig machten. Jene ersteren
ben waren, und die den Edelleuten, die ſich auf den Landtagen verſammelt hatten, das Glas vorhielten, durch welches ſie ihre Unternehmun- gen anſehen mußten, wenn ſie dieſelben ein- muͤthig billigen ſollten.
Die Boten nun, die auf den Landtagen erwaͤhlt worden, bilden, mit den Senatoren, den Miniſtern und dem Koͤnige, den Reichs- tag (poln. Scym) und finden ſich zu der Zeit und an dem Orte ein, die in den koͤniglichen Ausſchreiben zu Haltung deſſelben angeſetzt ſind.
Die Reichstage*) ſind entweder or- dentliche oder außerordentliche, und dieſe Eintheilung beſteht ſeit dem Jahre 1573, wo es Geſetz wurde, daß alle zwey Jahre ein Reichstag gehalten werden, daß es aber auch dem Koͤnig erlaubt ſeyn ſollte, binnen kuͤrzerer Zeit, einen ſolchen zu berufen, wenn dringende Umſtaͤnde es noͤthig machten. Jene erſteren
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ben waren, und die den Edelleuten, die ſich
auf den Landtagen verſammelt hatten, das Glas
vorhielten, durch welches ſie ihre Unternehmun-
gen anſehen mußten, wenn ſie dieſelben ein-
muͤthig billigen ſollten.
Die Boten nun, die auf den Landtagen
erwaͤhlt worden, bilden, mit den Senatoren,
den Miniſtern und dem Koͤnige, den Reichs-
tag (poln. Scym) und finden ſich zu der Zeit
und an dem Orte ein, die in den koͤniglichen
Ausſchreiben zu Haltung deſſelben angeſetzt
ſind.
Die Reichstage *) ſind entweder or-
dentliche oder außerordentliche, und
dieſe Eintheilung beſteht ſeit dem Jahre 1573,
wo es Geſetz wurde, daß alle zwey Jahre ein
Reichstag gehalten werden, daß es aber auch
dem Koͤnig erlaubt ſeyn ſollte, binnen kuͤrzerer
Zeit, einen ſolchen zu berufen, wenn dringende
Umſtaͤnde es noͤthig machten. Jene erſteren
*) Vergl. Lengnich Juſ publ. pol. Tom. II. pag.
314. fq.
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/147>, abgerufen am 16.02.2025.
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