dem Staat zu Grunde. Sie verschlimmern gewöhnlich die Güter, mergeln die Bauern und ihr Vieh ab, lassen die Dörfer vermo- dern, die Schlösser und Wirthschaftsgebäude verfallen, die Waldungen aushauen oder ver- wildern: niemand ist da, der sie dafür zur Verantwortung zöge, oder ihnen Ersatz auf- erlegte. Sie geben den vierten Theil ihrer Einkünfte dem Staate, bekümmern sich nicht weiter um ihn und kommen oft in mehrern Jahren nicht nach ihren Starosteyen.
Wenn ich hier die wichtigsten der Vor- rechte, Freiheiten, Würden, Aemter, Wohl- thaten und Titel, die in Polen von dem Adel ausschließend besessen und benutzt werden, den Lesern kurz angedeutet habe: so geschah es, um den Abstich desto auffallender zu machen, der zwischen ihm und dem Rest der Bewoh- nerschaft von Polen obwaltet. Dieser Rest, der aus Bürgern, aus der niedern Geistlich- keit, Juden und Bauern besteht, nimmt eigent- lich an den staatsrechtlichen Vorzügen der
dem Staat zu Grunde. Sie verſchlimmern gewoͤhnlich die Guͤter, mergeln die Bauern und ihr Vieh ab, laſſen die Doͤrfer vermo- dern, die Schloͤſſer und Wirthſchaftsgebaͤude verfallen, die Waldungen aushauen oder ver- wildern: niemand iſt da, der ſie dafuͤr zur Verantwortung zoͤge, oder ihnen Erſatz auf- erlegte. Sie geben den vierten Theil ihrer Einkuͤnfte dem Staate, bekuͤmmern ſich nicht weiter um ihn und kommen oft in mehrern Jahren nicht nach ihren Staroſteyen.
Wenn ich hier die wichtigſten der Vor- rechte, Freiheiten, Wuͤrden, Aemter, Wohl- thaten und Titel, die in Polen von dem Adel ausſchließend beſeſſen und benutzt werden, den Leſern kurz angedeutet habe: ſo geſchah es, um den Abſtich deſto auffallender zu machen, der zwiſchen ihm und dem Reſt der Bewoh- nerſchaft von Polen obwaltet. Dieſer Reſt, der aus Buͤrgern, aus der niedern Geiſtlich- keit, Juden und Bauern beſteht, nimmt eigent- lich an den ſtaatsrechtlichen Vorzuͤgen der
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dem Staat zu Grunde. Sie verſchlimmern
gewoͤhnlich die Guͤter, mergeln die Bauern
und ihr Vieh ab, laſſen die Doͤrfer vermo-
dern, die Schloͤſſer und Wirthſchaftsgebaͤude
verfallen, die Waldungen aushauen oder ver-
wildern: niemand iſt da, der ſie dafuͤr zur
Verantwortung zoͤge, oder ihnen Erſatz auf-
erlegte. Sie geben den vierten Theil ihrer
Einkuͤnfte dem Staate, bekuͤmmern ſich nicht
weiter um ihn und kommen oft in mehrern
Jahren nicht nach ihren Staroſteyen.
Wenn ich hier die wichtigſten der Vor-
rechte, Freiheiten, Wuͤrden, Aemter, Wohl-
thaten und Titel, die in Polen von dem Adel
ausſchließend beſeſſen und benutzt werden, den
Leſern kurz angedeutet habe: ſo geſchah es,
um den Abſtich deſto auffallender zu machen,
der zwiſchen ihm und dem Reſt der Bewoh-
nerſchaft von Polen obwaltet. Dieſer Reſt,
der aus Buͤrgern, aus der niedern Geiſtlich-
keit, Juden und Bauern beſteht, nimmt eigent-
lich an den ſtaatsrechtlichen Vorzuͤgen der
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/96>, abgerufen am 16.02.2025.
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