Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Eine Person gehäuft werden, aber auch hier- Eine Perſon gehaͤuft werden, aber auch hier- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0095" n="85"/> Eine Perſon gehaͤuft werden, aber auch hier-<lb/> in weiß man Ausfluͤchte, und mehrere Große<lb/> haben, bei ihren Staroſteyen, noch einige<lb/> Tenuten und Advokatien inne. Man beſitzt<lb/> aber ſolche Guͤter nicht bloß auf Lebenszeit,<lb/> ſondern ſie koͤnnen ſogar auf Gemahlin und<lb/> Kinder uͤbertragen werden. Viele derſelben<lb/> ſind durch dieſen Umſtand, und durch andre<lb/> Kunſtgriffe, ſogar auf immer in den erblichen<lb/> Beſitz mancher Familie gerathen und dem<lb/> Staat entzogen worden. Der Koͤnig und der<lb/> immerwaͤhrende Rath, der ſie vergiebt, kann<lb/> ſie nicht wieder nehmen, der Beſitzer muͤßte<lb/> ſich denn eines Kriminalverbrechens ſchuldig<lb/> gemacht haben, wegen deſſen er von den Tri-<lb/> bunalen wirklich verurtheilt worden waͤre.<lb/> Uebrigens ſind ſolche Staroſten auf ihren<lb/> Staroſteyen ſo gut als unumſchraͤnkt. Jhre<lb/> richterliche Geſchaͤfte laſſen ſie durch die oben-<lb/> erwaͤhnten <hi rendition="#g">Unterſtaroſten, Burggrafen</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Notare</hi> beſorgen; ihre oͤkonomiſche durch<lb/> Kommiſſare. Was zu Grunde geht, geht<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [85/0095]
Eine Perſon gehaͤuft werden, aber auch hier-
in weiß man Ausfluͤchte, und mehrere Große
haben, bei ihren Staroſteyen, noch einige
Tenuten und Advokatien inne. Man beſitzt
aber ſolche Guͤter nicht bloß auf Lebenszeit,
ſondern ſie koͤnnen ſogar auf Gemahlin und
Kinder uͤbertragen werden. Viele derſelben
ſind durch dieſen Umſtand, und durch andre
Kunſtgriffe, ſogar auf immer in den erblichen
Beſitz mancher Familie gerathen und dem
Staat entzogen worden. Der Koͤnig und der
immerwaͤhrende Rath, der ſie vergiebt, kann
ſie nicht wieder nehmen, der Beſitzer muͤßte
ſich denn eines Kriminalverbrechens ſchuldig
gemacht haben, wegen deſſen er von den Tri-
bunalen wirklich verurtheilt worden waͤre.
Uebrigens ſind ſolche Staroſten auf ihren
Staroſteyen ſo gut als unumſchraͤnkt. Jhre
richterliche Geſchaͤfte laſſen ſie durch die oben-
erwaͤhnten Unterſtaroſten, Burggrafen
und Notare beſorgen; ihre oͤkonomiſche durch
Kommiſſare. Was zu Grunde geht, geht
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