Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Die Schloßämter werden von Sta- Jn Polen liegen, durch alle Provinzen der
Die Schloßaͤmter werden von Sta- Jn Polen liegen, durch alle Provinzen der
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Die Schloßaͤmter werden von Sta-
roſten mit Gerichtsbarkeit, von Vice-
ſtaroſten, Burggrafen und Notaren
bekleidet.
Jn Polen liegen, durch alle Provinzen
zerſtreut, gewiſſe Guͤter, die man koͤnigliche
Guͤter nennt. Jn aͤltern Zeiten gehoͤrten ſie
den Koͤnigen in der That, und ſie wurden
entweder von Aufſehern verwaltet, welche den
Ertrag derſelben berechneten, oder auch an
Privatleute fuͤr eine gewiſſe Summe ver-
pachtet. Die Koͤnige hatten uͤberall ihre
Speicher, und ihre Verwalter verkauften das
aufgeſchuͤttete Getraide. Jetzt haben dieſe
Guͤter nur noch den Namen koͤnigliche,
damit ihr Urſprung und ihre vormalige Be-
ſchaffenheit nicht vergeſſen werde; aber die
Benutzung derſelben iſt auf Privatleute uͤber-
gegangen, und was dieſe dafuͤr abtragen,
kommt nicht dem Koͤnige, ſondern der Republik
zu Gute. Sonach gehoͤren ſie wirklich der
letztern, und der Koͤnig, oder vielmehr jetzt
der
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