venta, Rathsbeschlüsse und andre öffentliche Schriften vor. Sie dürfen, ohne gültige Gründe, nicht vom Hof abwesend seyn, weil ihre Gegenwart dort oft nothwendig ist.
Den nächsten Platz nach ihnen nehmen die Referendarien ein. Jhrer sind zwei für Polen und zwei für Lithauen, ein geist- licher und ein weltlicher jedesmal neben einan- der. Ehedem, als die Könige noch selbst zu Gerichte saßen, trugen sie ihnen Klagen und Gesuche vor, die man bei ihnen eingereicht hatte; späterhin durften sie sogar richten, und noch jetzt sind Referendariats-Gerichte vorhanden, vor welchen besonders die Strei- tigkeiten zwischen den Jnhabern königlicher Güter und Pachtungen, und zwischen den da- zu gehörigen Bauern geschlichtet werden. Sonst sind die Referendarien noch Beisitzer in den Assessorialgerichten, wo sie ihre Stimmen haben und die gefällten Urtheile den Partheien vortragen. Auch bei den Rela- tions- und Reichstagsgerichten sind sie
venta, Rathsbeſchluͤſſe und andre oͤffentliche Schriften vor. Sie duͤrfen, ohne guͤltige Gruͤnde, nicht vom Hof abweſend ſeyn, weil ihre Gegenwart dort oft nothwendig iſt.
Den naͤchſten Platz nach ihnen nehmen die Referendarien ein. Jhrer ſind zwei fuͤr Polen und zwei fuͤr Lithauen, ein geiſt- licher und ein weltlicher jedesmal neben einan- der. Ehedem, als die Koͤnige noch ſelbſt zu Gerichte ſaßen, trugen ſie ihnen Klagen und Geſuche vor, die man bei ihnen eingereicht hatte; ſpaͤterhin durften ſie ſogar richten, und noch jetzt ſind Referendariats-Gerichte vorhanden, vor welchen beſonders die Strei- tigkeiten zwiſchen den Jnhabern koͤniglicher Guͤter und Pachtungen, und zwiſchen den da- zu gehoͤrigen Bauern geſchlichtet werden. Sonſt ſind die Referendarien noch Beiſitzer in den Aſſeſſorialgerichten, wo ſie ihre Stimmen haben und die gefaͤllten Urtheile den Partheien vortragen. Auch bei den Rela- tions- und Reichstagsgerichten ſind ſie
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venta, Rathsbeſchluͤſſe und andre oͤffentliche
Schriften vor. Sie duͤrfen, ohne guͤltige
Gruͤnde, nicht vom Hof abweſend ſeyn, weil
ihre Gegenwart dort oft nothwendig iſt.
Den naͤchſten Platz nach ihnen nehmen
die Referendarien ein. Jhrer ſind zwei
fuͤr Polen und zwei fuͤr Lithauen, ein geiſt-
licher und ein weltlicher jedesmal neben einan-
der. Ehedem, als die Koͤnige noch ſelbſt zu
Gerichte ſaßen, trugen ſie ihnen Klagen und
Geſuche vor, die man bei ihnen eingereicht
hatte; ſpaͤterhin durften ſie ſogar richten, und
noch jetzt ſind Referendariats-Gerichte
vorhanden, vor welchen beſonders die Strei-
tigkeiten zwiſchen den Jnhabern koͤniglicher
Guͤter und Pachtungen, und zwiſchen den da-
zu gehoͤrigen Bauern geſchlichtet werden.
Sonſt ſind die Referendarien noch Beiſitzer in
den Aſſeſſorialgerichten, wo ſie ihre
Stimmen haben und die gefaͤllten Urtheile den
Partheien vortragen. Auch bei den Rela-
tions- und Reichstagsgerichten ſind ſie
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/81>, abgerufen am 16.02.2025.
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