Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.der Einkünfte, zur Errichtung von Manufak- Vor die Gerichte dieser Schatzkommission der Einkuͤnfte, zur Errichtung von Manufak- Vor die Gerichte dieſer Schatzkommiſſion <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0071" n="61"/> der Einkuͤnfte, zur Errichtung von Manufak-<lb/> turen, Anlegung von Straßen und Kanaͤlen ꝛc<lb/> ihnen eingereicht werden, koͤnnen ſie unter-<lb/> ſuchen, aber weder verwerfen noch annehmen,<lb/> ohne die Billigung jenes Raths; nur mit Ge-<lb/> nehmigung eben deſſelben koͤnnen ſie zufaͤllige<lb/> Ausgaben des Schatzes, als Geſchenke,<lb/> Preiſe ꝛc. auszahlen; wenn ſie ſich weigern,<lb/> einen Beſchluß der Kommiſſion zu unterſchrei-<lb/> ben und zu unterſiegeln, ſo iſt ſie doch guͤltig,<lb/> wenn der naͤchſte, ihnen im Rang folgende,<lb/> ſie unterſchreibt, was in ihrer Gegenwart ge-<lb/> ſchehen kann u. ſ. w.</p><lb/> <p>Vor die Gerichte dieſer Schatzkommiſſion<lb/> gehoͤren beſonders alle Sachen, welche die Ab-<lb/> gaben angehen, die von dem Adel, der Geiſt-<lb/> lichkeit und den Staͤdten abzutragen ſind;<lb/> ferner Streitigkeiten uͤber Vertraͤge, Wechſel<lb/> und Schulden der Kaufleute; uͤber Maß und<lb/> Gewicht; uͤber Schuldforderungen der Hand-<lb/> werker u. a. m.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [61/0071]
der Einkuͤnfte, zur Errichtung von Manufak-
turen, Anlegung von Straßen und Kanaͤlen ꝛc
ihnen eingereicht werden, koͤnnen ſie unter-
ſuchen, aber weder verwerfen noch annehmen,
ohne die Billigung jenes Raths; nur mit Ge-
nehmigung eben deſſelben koͤnnen ſie zufaͤllige
Ausgaben des Schatzes, als Geſchenke,
Preiſe ꝛc. auszahlen; wenn ſie ſich weigern,
einen Beſchluß der Kommiſſion zu unterſchrei-
ben und zu unterſiegeln, ſo iſt ſie doch guͤltig,
wenn der naͤchſte, ihnen im Rang folgende,
ſie unterſchreibt, was in ihrer Gegenwart ge-
ſchehen kann u. ſ. w.
Vor die Gerichte dieſer Schatzkommiſſion
gehoͤren beſonders alle Sachen, welche die Ab-
gaben angehen, die von dem Adel, der Geiſt-
lichkeit und den Staͤdten abzutragen ſind;
ferner Streitigkeiten uͤber Vertraͤge, Wechſel
und Schulden der Kaufleute; uͤber Maß und
Gewicht; uͤber Schuldforderungen der Hand-
werker u. a. m.
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