der Einkünfte, zur Errichtung von Manufak- turen, Anlegung von Straßen und Kanälen rc ihnen eingereicht werden, können sie unter- suchen, aber weder verwerfen noch annehmen, ohne die Billigung jenes Raths; nur mit Ge- nehmigung eben desselben können sie zufällige Ausgaben des Schatzes, als Geschenke, Preise etc. auszahlen; wenn sie sich weigern, einen Beschluß der Kommission zu unterschrei- ben und zu untersiegeln, so ist sie doch gültig, wenn der nächste, ihnen im Rang folgende, sie unterschreibt, was in ihrer Gegenwart ge- schehen kann u. s. w.
Vor die Gerichte dieser Schatzkommission gehören besonders alle Sachen, welche die Ab- gaben angehen, die von dem Adel, der Geist- lichkeit und den Städten abzutragen sind; ferner Streitigkeiten über Verträge, Wechsel und Schulden der Kaufleute; über Maß und Gewicht; über Schuldforderungen der Hand- werker u. a. m.
der Einkuͤnfte, zur Errichtung von Manufak- turen, Anlegung von Straßen und Kanaͤlen ꝛc ihnen eingereicht werden, koͤnnen ſie unter- ſuchen, aber weder verwerfen noch annehmen, ohne die Billigung jenes Raths; nur mit Ge- nehmigung eben deſſelben koͤnnen ſie zufaͤllige Ausgaben des Schatzes, als Geſchenke, Preiſe ꝛc. auszahlen; wenn ſie ſich weigern, einen Beſchluß der Kommiſſion zu unterſchrei- ben und zu unterſiegeln, ſo iſt ſie doch guͤltig, wenn der naͤchſte, ihnen im Rang folgende, ſie unterſchreibt, was in ihrer Gegenwart ge- ſchehen kann u. ſ. w.
Vor die Gerichte dieſer Schatzkommiſſion gehoͤren beſonders alle Sachen, welche die Ab- gaben angehen, die von dem Adel, der Geiſt- lichkeit und den Staͤdten abzutragen ſind; ferner Streitigkeiten uͤber Vertraͤge, Wechſel und Schulden der Kaufleute; uͤber Maß und Gewicht; uͤber Schuldforderungen der Hand- werker u. a. m.
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der Einkuͤnfte, zur Errichtung von Manufak-
turen, Anlegung von Straßen und Kanaͤlen ꝛc
ihnen eingereicht werden, koͤnnen ſie unter-
ſuchen, aber weder verwerfen noch annehmen,
ohne die Billigung jenes Raths; nur mit Ge-
nehmigung eben deſſelben koͤnnen ſie zufaͤllige
Ausgaben des Schatzes, als Geſchenke,
Preiſe ꝛc. auszahlen; wenn ſie ſich weigern,
einen Beſchluß der Kommiſſion zu unterſchrei-
ben und zu unterſiegeln, ſo iſt ſie doch guͤltig,
wenn der naͤchſte, ihnen im Rang folgende,
ſie unterſchreibt, was in ihrer Gegenwart ge-
ſchehen kann u. ſ. w.
Vor die Gerichte dieſer Schatzkommiſſion
gehoͤren beſonders alle Sachen, welche die Ab-
gaben angehen, die von dem Adel, der Geiſt-
lichkeit und den Staͤdten abzutragen ſind;
ferner Streitigkeiten uͤber Vertraͤge, Wechſel
und Schulden der Kaufleute; uͤber Maß und
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/71>, abgerufen am 24.07.2024.
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