Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.König nicht zugegen ist, dessen Vorsitzer; sie Die Kanzler vom weltlichen Stande zie- Noch sind von den Staatsbeamten aus Die Schatzmeister beider Nationen, Koͤnig nicht zugegen iſt, deſſen Vorſitzer; ſie Die Kanzler vom weltlichen Stande zie- Noch ſind von den Staatsbeamten aus Die Schatzmeiſter beider Nationen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0069" n="59"/> Koͤnig nicht zugegen iſt, deſſen Vorſitzer; ſie<lb/> koͤnnen, wenn die Marſchaͤlle abweſend ſind,<lb/> deren Stelle vertreten; ſie koͤnnen endlich ſo-<lb/> gar die Armee anfuͤhren, wenn kein Feldherr<lb/> und kein Marſchall vorhanden iſt.</p><lb/> <p>Die Kanzler vom weltlichen Stande zie-<lb/> hen eine jaͤhrliche Beſoldung, die vom geiſt-<lb/> lichen, keine, weil ihre Einkuͤnfte aus der<lb/> Kirche anſehnlich genug ſind. Durch die Er-<lb/> richtung des immerwaͤhrenden Raths ſind einige<lb/> ihrer alten Vorrechte eingeſchraͤnkt worden.<lb/> Man hat ihnen ſechs Beiſitzer zugegeben,<lb/> ohne die ſie ihre gerichtlichen Geſchaͤfte nicht<lb/> abthun koͤnnen; ſie muͤſſen alle Monat jenem<lb/> Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die<lb/> ſie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes-<lb/> mal zwei von ihnen muͤſſen ſechs Monat jaͤhr-<lb/> lich in Warſchau gegenwaͤrtig bleiben.</p><lb/> <p>Noch ſind von den Staatsbeamten aus<lb/> dem Senatorenſtande uͤbrig:</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Schatzmeiſter</hi> beider Nationen,<lb/> die, zum Unterſchiede von den beiden <hi rendition="#g">Hof-<lb/></hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [59/0069]
Koͤnig nicht zugegen iſt, deſſen Vorſitzer; ſie
koͤnnen, wenn die Marſchaͤlle abweſend ſind,
deren Stelle vertreten; ſie koͤnnen endlich ſo-
gar die Armee anfuͤhren, wenn kein Feldherr
und kein Marſchall vorhanden iſt.
Die Kanzler vom weltlichen Stande zie-
hen eine jaͤhrliche Beſoldung, die vom geiſt-
lichen, keine, weil ihre Einkuͤnfte aus der
Kirche anſehnlich genug ſind. Durch die Er-
richtung des immerwaͤhrenden Raths ſind einige
ihrer alten Vorrechte eingeſchraͤnkt worden.
Man hat ihnen ſechs Beiſitzer zugegeben,
ohne die ſie ihre gerichtlichen Geſchaͤfte nicht
abthun koͤnnen; ſie muͤſſen alle Monat jenem
Rathe ein Verzeichniß der Privilegien, die
ſie ausgefertigt haben, einreichen, und jedes-
mal zwei von ihnen muͤſſen ſechs Monat jaͤhr-
lich in Warſchau gegenwaͤrtig bleiben.
Noch ſind von den Staatsbeamten aus
dem Senatorenſtande uͤbrig:
Die Schatzmeiſter beider Nationen,
die, zum Unterſchiede von den beiden Hof-
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