Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.in den geschriebenen und ungeschriebenen Ge- Schriften, die des Königs Unterzeichnung in den geſchriebenen und ungeſchriebenen Ge- Schriften, die des Koͤnigs Unterzeichnung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0067" n="57"/> in den geſchriebenen und ungeſchriebenen Ge-<lb/> ſetzen, und in den Gebraͤuchen und dem Her-<lb/> kommen, vorzuͤglich bewandert ſeyn. Sie ha-<lb/> ben zwar einen Kanzleyaufſeher (Regent ge-<lb/> nannt) deſſen Pflicht es iſt, zu wachen, daß<lb/> nichts, was gegen Geſetze und Herkommen<lb/> waͤre, aus der Kanzley hervorgehe; aber ſie<lb/> ſind darum nicht von aller Sorge frei, weil<lb/> ſie, wenn ein Verſtoß geſchieht, verantwort-<lb/> lich dafuͤr bleiben.</p><lb/> <p>Schriften, die des Koͤnigs Unterzeichnung<lb/> nicht beduͤrfen, fertigt der Kanzler ohne deſſen<lb/> Mitwiſſen aus; die aber deren beduͤrfen, muͤſ-<lb/> ſen dem Koͤnige im Auszuge vorgetragen wer-<lb/> den. Die Diplome uͤber Privilegien, Ehren-<lb/> ſtellen, verliehene Guͤter ꝛc. muͤſſen, ehe der<lb/> Kanzler ſie ausgiebt, in deſſen Aktenbuͤcher<lb/> eingetragen werden, fuͤr den Fall, daß ſie<lb/> verloren gingen, oder daß man Abſchriften<lb/> davon verlangte. Die Kanzleygebuͤhren, wel-<lb/> che Privatleute zu zahlen haben, ſind zwar<lb/> in aͤltern Zeiten feſtgeſetzt, aber nur fuͤr den<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [57/0067]
in den geſchriebenen und ungeſchriebenen Ge-
ſetzen, und in den Gebraͤuchen und dem Her-
kommen, vorzuͤglich bewandert ſeyn. Sie ha-
ben zwar einen Kanzleyaufſeher (Regent ge-
nannt) deſſen Pflicht es iſt, zu wachen, daß
nichts, was gegen Geſetze und Herkommen
waͤre, aus der Kanzley hervorgehe; aber ſie
ſind darum nicht von aller Sorge frei, weil
ſie, wenn ein Verſtoß geſchieht, verantwort-
lich dafuͤr bleiben.
Schriften, die des Koͤnigs Unterzeichnung
nicht beduͤrfen, fertigt der Kanzler ohne deſſen
Mitwiſſen aus; die aber deren beduͤrfen, muͤſ-
ſen dem Koͤnige im Auszuge vorgetragen wer-
den. Die Diplome uͤber Privilegien, Ehren-
ſtellen, verliehene Guͤter ꝛc. muͤſſen, ehe der
Kanzler ſie ausgiebt, in deſſen Aktenbuͤcher
eingetragen werden, fuͤr den Fall, daß ſie
verloren gingen, oder daß man Abſchriften
davon verlangte. Die Kanzleygebuͤhren, wel-
che Privatleute zu zahlen haben, ſind zwar
in aͤltern Zeiten feſtgeſetzt, aber nur fuͤr den
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