Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.oder Kastellane seyn können; wollen sie es Zweites Heft. D
oder Kaſtellane ſeyn koͤnnen; wollen ſie es Zweites Heft. D
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0059" n="49"/> oder Kaſtellane ſeyn koͤnnen; wollen ſie es<lb/> werden, ſo muͤſſen ſie die Miniſterſtelle nie-<lb/> derlegen. So darf ein Miniſter auch nicht<lb/> zwei Miniſterſtellen inne haben, und er muß<lb/> die erſte Stelle niederlegen, wenn er eine<lb/> zweite bekleiden will; ja, zwei Perſonen aus<lb/> einer Familie koͤnnen nicht zugleich zwei Mi-<lb/> niſterſtellen beſitzen. Dagegen koͤnnen ſie Sta-<lb/> roſteyen mit Gerichtsbarkeit in jeder Woiwod-<lb/> ſchaft inne haben, ſogar Generalſtaroſten von<lb/> Polen ſeyn. Jhre Aemter behalten ſie auf<lb/> Lebenszeit, oder bis ſie dieſelben mit andern<lb/> verwechſeln. Sie bringen ihre Zeit meiſt um<lb/> den Koͤnig zu, damit er ihres Amtes nicht<lb/> entbehre, welches eine faſt ununterbrochene<lb/> Anweſenheit erfordert. Auch auf Reiſen in<lb/> Polen und Lithauen begleiten ſie den Koͤnig,<lb/> wo nicht alle, doch einer oder der andre von<lb/> ihnen. Auf Reiſen außerhalb Landes iſt einer<lb/> der Unterkanzler in ſeinem Gefolge. Der Fall<lb/> koͤmmt oft vor, daß Woiwoden und Kaſtellane<lb/> ihre Wuͤrden gegen Miniſterſtellen aufgeben,<lb/> <fw place="bottom" type="sig">Zweites Heft. D</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [49/0059]
oder Kaſtellane ſeyn koͤnnen; wollen ſie es
werden, ſo muͤſſen ſie die Miniſterſtelle nie-
derlegen. So darf ein Miniſter auch nicht
zwei Miniſterſtellen inne haben, und er muß
die erſte Stelle niederlegen, wenn er eine
zweite bekleiden will; ja, zwei Perſonen aus
einer Familie koͤnnen nicht zugleich zwei Mi-
niſterſtellen beſitzen. Dagegen koͤnnen ſie Sta-
roſteyen mit Gerichtsbarkeit in jeder Woiwod-
ſchaft inne haben, ſogar Generalſtaroſten von
Polen ſeyn. Jhre Aemter behalten ſie auf
Lebenszeit, oder bis ſie dieſelben mit andern
verwechſeln. Sie bringen ihre Zeit meiſt um
den Koͤnig zu, damit er ihres Amtes nicht
entbehre, welches eine faſt ununterbrochene
Anweſenheit erfordert. Auch auf Reiſen in
Polen und Lithauen begleiten ſie den Koͤnig,
wo nicht alle, doch einer oder der andre von
ihnen. Auf Reiſen außerhalb Landes iſt einer
der Unterkanzler in ſeinem Gefolge. Der Fall
koͤmmt oft vor, daß Woiwoden und Kaſtellane
ihre Wuͤrden gegen Miniſterſtellen aufgeben,
Zweites Heft. D
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