Kein älteres Gesetz weiß von drei Ständen; keines vermengt den König mit den Ständen. Die Gesetze wollen, daß der König die Stände zum Reichstag berufe, mit ihnen berathschlage und beschließe. Sie selbst tragen an der Stirne den Namen des Königs, welcher erklärt, er habe sie nach dem Willen der Stände, voll- zogen und bestätigt. Stirbt der König, so heißt es nicht, der Stand, sondern der Fürst ist todt, und dann verfügen alle Stände in den Geschäften des Staats, dann versammlet man sich zur Wahl, nicht eines Standes, sondern eines Königs, der, wenn er gewählt ist, und seine Pflichten anerkannt und beschworen hat, die Rechte der Stände bestätigt, und, wenn ihm die Reichsinsignien übergeben sind, eingeführt wird. Der König ist also durch die Gesetze von den Ständen unterschieden und über sie erhoben.
Da indessen die Einsetzung des immer- währenden Raths mehrere ältere Konstitutio- nen, theils aufhob, theils veränderte, und da
Kein aͤlteres Geſetz weiß von drei Staͤnden; keines vermengt den Koͤnig mit den Staͤnden. Die Geſetze wollen, daß der Koͤnig die Staͤnde zum Reichstag berufe, mit ihnen berathſchlage und beſchließe. Sie ſelbſt tragen an der Stirne den Namen des Koͤnigs, welcher erklaͤrt, er habe ſie nach dem Willen der Staͤnde, voll- zogen und beſtaͤtigt. Stirbt der Koͤnig, ſo heißt es nicht, der Stand, ſondern der Fuͤrſt iſt todt, und dann verfuͤgen alle Staͤnde in den Geſchaͤften des Staats, dann verſammlet man ſich zur Wahl, nicht eines Standes, ſondern eines Koͤnigs, der, wenn er gewaͤhlt iſt, und ſeine Pflichten anerkannt und beſchworen hat, die Rechte der Staͤnde beſtaͤtigt, und, wenn ihm die Reichsinſignien uͤbergeben ſind, eingefuͤhrt wird. Der Koͤnig iſt alſo durch die Geſetze von den Staͤnden unterſchieden und uͤber ſie erhoben.
Da indeſſen die Einſetzung des immer- waͤhrenden Raths mehrere aͤltere Konſtitutio- nen, theils aufhob, theils veraͤnderte, und da
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Kein aͤlteres Geſetz weiß von drei Staͤnden;
keines vermengt den Koͤnig mit den Staͤnden.
Die Geſetze wollen, daß der Koͤnig die Staͤnde
zum Reichstag berufe, mit ihnen berathſchlage
und beſchließe. Sie ſelbſt tragen an der Stirne
den Namen des Koͤnigs, welcher erklaͤrt, er
habe ſie nach dem Willen der Staͤnde, voll-
zogen und beſtaͤtigt. Stirbt der Koͤnig, ſo
heißt es nicht, der Stand, ſondern der
Fuͤrſt iſt todt, und dann verfuͤgen alle
Staͤnde in den Geſchaͤften des Staats, dann
verſammlet man ſich zur Wahl, nicht eines
Standes, ſondern eines Koͤnigs, der, wenn
er gewaͤhlt iſt, und ſeine Pflichten anerkannt
und beſchworen hat, die Rechte der Staͤnde
beſtaͤtigt, und, wenn ihm die Reichsinſignien
uͤbergeben ſind, eingefuͤhrt wird. Der Koͤnig
iſt alſo durch die Geſetze von den Staͤnden
unterſchieden und uͤber ſie erhoben.
Da indeſſen die Einſetzung des immer-
waͤhrenden Raths mehrere aͤltere Konſtitutio-
nen, theils aufhob, theils veraͤnderte, und da
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/36>, abgerufen am 16.07.2024.
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