der Republik zugelassen werden. Daher steht bald in den Reichstagsbeschlüssen, daß der Neuaufgenommene aller Rechte des polnischen Adels fähig sey, bald ist es ausgelassen.
Nicht-adelich Geborne, Einheimische wie Fremde, können in den Adel erhoben werden. Ehedem hatte der König dies Recht; jetzt müssen die Stände, mit Vorwissen des Ra- thes, auf Empfehlung der Senatoren, Reichs- boten, Minister oder Generale, darüber ent- scheiden. Ein bloßes königliches Adelsdiplom ist nicht hinlänglich, den Adel zu verleihen, es muß ein Reichstagsbeschluß, eine sogenannte Konstitution seyn. Uebrigens wird von den Kandidaten ebenfalls verlangt, daß sie römisch- katholisch sind, daß sie sich die Stimme und Empfehlung des Adels auf den Landtagen ver- schaft, und ihre Verdienste dem Reichstage dargelegt haben. Auch werden erst ihre Ur- enkel dem alten Adel gleich geachtet, und, wie dieser, zu den Staatsämtern, gezogen, es müßte denn seyn, daß der erste Erwerber
der Republik zugelaſſen werden. Daher ſteht bald in den Reichstagsbeſchluͤſſen, daß der Neuaufgenommene aller Rechte des polniſchen Adels faͤhig ſey, bald iſt es ausgelaſſen.
Nicht-adelich Geborne, Einheimiſche wie Fremde, koͤnnen in den Adel erhoben werden. Ehedem hatte der Koͤnig dies Recht; jetzt muͤſſen die Staͤnde, mit Vorwiſſen des Ra- thes, auf Empfehlung der Senatoren, Reichs- boten, Miniſter oder Generale, daruͤber ent- ſcheiden. Ein bloßes koͤnigliches Adelsdiplom iſt nicht hinlaͤnglich, den Adel zu verleihen, es muß ein Reichstagsbeſchluß, eine ſogenannte Konſtitution ſeyn. Uebrigens wird von den Kandidaten ebenfalls verlangt, daß ſie roͤmiſch- katholiſch ſind, daß ſie ſich die Stimme und Empfehlung des Adels auf den Landtagen ver- ſchaft, und ihre Verdienſte dem Reichstage dargelegt haben. Auch werden erſt ihre Ur- enkel dem alten Adel gleich geachtet, und, wie dieſer, zu den Staatsaͤmtern, gezogen, es muͤßte denn ſeyn, daß der erſte Erwerber
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der Republik zugelaſſen werden. Daher ſteht
bald in den Reichstagsbeſchluͤſſen, daß der
Neuaufgenommene aller Rechte des polniſchen
Adels faͤhig ſey, bald iſt es ausgelaſſen.
Nicht-adelich Geborne, Einheimiſche wie
Fremde, koͤnnen in den Adel erhoben werden.
Ehedem hatte der Koͤnig dies Recht; jetzt
muͤſſen die Staͤnde, mit Vorwiſſen des Ra-
thes, auf Empfehlung der Senatoren, Reichs-
boten, Miniſter oder Generale, daruͤber ent-
ſcheiden. Ein bloßes koͤnigliches Adelsdiplom
iſt nicht hinlaͤnglich, den Adel zu verleihen,
es muß ein Reichstagsbeſchluß, eine ſogenannte
Konſtitution ſeyn. Uebrigens wird von den
Kandidaten ebenfalls verlangt, daß ſie roͤmiſch-
katholiſch ſind, daß ſie ſich die Stimme und
Empfehlung des Adels auf den Landtagen ver-
ſchaft, und ihre Verdienſte dem Reichstage
dargelegt haben. Auch werden erſt ihre Ur-
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dieſer, zu den Staatsaͤmtern, gezogen, es
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/32>, abgerufen am 23.07.2024.
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