sondern nur ächtadelichen und verdienten Kan- didaten. Deshalb müssen diese am Reichstage vor den Ständen ihre Verdienste erweisen, und ihren Adel, mittelst Zeugnisses des Für- sten, in dessen Lande sie geboren sind, dar- thun; sodann entscheidet erst der Reichstag, ob sie des Jndigenats würdig sind oder nicht. Wenn Edelleute, die außerhalb Polen leben, das Jndigenat erhalten, so macht man ihnen zur Bedingung, daß sie sich in Polen ansäßig machen; oft läßt man aber auch diese Klausel weg. Seit dem letzten Drittel des vorigen Jahrhunderts ward gesetzlich bestimmt, daß die Neuaufgenommenen des Jndigenats ver- lustig gehen sollten, wenn sie sich nicht vor dem nächsten Reichstage in Polen ankauften; und daß das Jndigenat denen nicht zu gute kommen sollte, die nicht zum römisch-katholi- schen Bekenntnisse übergingen. Zudem müssen sie, weil sie durch das Jndigenat Staatsbür- ger werden, dem Könige und der Republik den Eyd der Treue schwören. Uebrigens ist
ſondern nur aͤchtadelichen und verdienten Kan- didaten. Deshalb muͤſſen dieſe am Reichstage vor den Staͤnden ihre Verdienſte erweiſen, und ihren Adel, mittelſt Zeugniſſes des Fuͤr- ſten, in deſſen Lande ſie geboren ſind, dar- thun; ſodann entſcheidet erſt der Reichstag, ob ſie des Jndigenats wuͤrdig ſind oder nicht. Wenn Edelleute, die außerhalb Polen leben, das Jndigenat erhalten, ſo macht man ihnen zur Bedingung, daß ſie ſich in Polen anſaͤßig machen; oft laͤßt man aber auch dieſe Klauſel weg. Seit dem letzten Drittel des vorigen Jahrhunderts ward geſetzlich beſtimmt, daß die Neuaufgenommenen des Jndigenats ver- luſtig gehen ſollten, wenn ſie ſich nicht vor dem naͤchſten Reichstage in Polen ankauften; und daß das Jndigenat denen nicht zu gute kommen ſollte, die nicht zum roͤmiſch-katholi- ſchen Bekenntniſſe uͤbergingen. Zudem muͤſſen ſie, weil ſie durch das Jndigenat Staatsbuͤr- ger werden, dem Koͤnige und der Republik den Eyd der Treue ſchwoͤren. Uebrigens iſt
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ſondern nur aͤchtadelichen und verdienten Kan-
didaten. Deshalb muͤſſen dieſe am Reichstage
vor den Staͤnden ihre Verdienſte erweiſen,
und ihren Adel, mittelſt Zeugniſſes des Fuͤr-
ſten, in deſſen Lande ſie geboren ſind, dar-
thun; ſodann entſcheidet erſt der Reichstag,
ob ſie des Jndigenats wuͤrdig ſind oder nicht.
Wenn Edelleute, die außerhalb Polen leben,
das Jndigenat erhalten, ſo macht man ihnen
zur Bedingung, daß ſie ſich in Polen anſaͤßig
machen; oft laͤßt man aber auch dieſe Klauſel
weg. Seit dem letzten Drittel des vorigen
Jahrhunderts ward geſetzlich beſtimmt, daß
die Neuaufgenommenen des Jndigenats ver-
luſtig gehen ſollten, wenn ſie ſich nicht vor
dem naͤchſten Reichstage in Polen ankauften;
und daß das Jndigenat denen nicht zu gute
kommen ſollte, die nicht zum roͤmiſch-katholi-
ſchen Bekenntniſſe uͤbergingen. Zudem muͤſſen
ſie, weil ſie durch das Jndigenat Staatsbuͤr-
ger werden, dem Koͤnige und der Republik
den Eyd der Treue ſchwoͤren. Uebrigens iſt
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/30>, abgerufen am 16.02.2025.
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