Er kann Todschläge mit Geld abkaufen. Begeht er einen solchen an einem Bürgerli- chen, so bezahlt er 100 Mark; geschieht er an einem Adelichen, und zwar mit dem Sä- bel, so bezahlt er 240, mit dem Feuergewehr 480 Mark, wozu noch eine Gefängnißstrafe von einem Jahr und sechs Wochen gefügt wird.
Ein Bürgerlicher hingegen, der einen Edelmann erschlägt, zahlt mit dem Kopfe.
Diese Rechte sind allen eingebornen Edel- leuten gemein, und Alterthum der Familie oder Reichthum machen keinen Unterschied. Daher sind alle Edelleute von Natur gleich. Die Vorzüge die einer vor dem andern hat, gehen nicht aus dem Grunde der Verfassung, sondern aus den Staatsämtern hervor, die er bekleidet. Ein Edelmann, der Senator ist, wird nur als Senator einem andern Edel- mann vorgezogen. Auch die Unterscheidungen, die in andern Ländern durch die Titel: Herzog, Graf, Baron, unter dem Adel verursacht
Er kann Todſchlaͤge mit Geld abkaufen. Begeht er einen ſolchen an einem Buͤrgerli- chen, ſo bezahlt er 100 Mark; geſchieht er an einem Adelichen, und zwar mit dem Saͤ- bel, ſo bezahlt er 240, mit dem Feuergewehr 480 Mark, wozu noch eine Gefaͤngnißſtrafe von einem Jahr und ſechs Wochen gefuͤgt wird.
Ein Buͤrgerlicher hingegen, der einen Edelmann erſchlaͤgt, zahlt mit dem Kopfe.
Dieſe Rechte ſind allen eingebornen Edel- leuten gemein, und Alterthum der Familie oder Reichthum machen keinen Unterſchied. Daher ſind alle Edelleute von Natur gleich. Die Vorzuͤge die einer vor dem andern hat, gehen nicht aus dem Grunde der Verfaſſung, ſondern aus den Staatsaͤmtern hervor, die er bekleidet. Ein Edelmann, der Senator iſt, wird nur als Senator einem andern Edel- mann vorgezogen. Auch die Unterſcheidungen, die in andern Laͤndern durch die Titel: Herzog, Graf, Baron, unter dem Adel verurſacht
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0025"n="15"/><p>Er kann Todſchlaͤge mit Geld abkaufen.<lb/>
Begeht er einen ſolchen an einem Buͤrgerli-<lb/>
chen, ſo bezahlt er 100 Mark; geſchieht er<lb/>
an einem Adelichen, und zwar mit dem Saͤ-<lb/>
bel, ſo bezahlt er 240, mit dem Feuergewehr<lb/>
480 Mark, wozu noch eine Gefaͤngnißſtrafe<lb/>
von einem Jahr und ſechs Wochen gefuͤgt<lb/>
wird.</p><lb/><p>Ein Buͤrgerlicher hingegen, der einen<lb/>
Edelmann erſchlaͤgt, zahlt mit dem Kopfe.</p><lb/><p>Dieſe Rechte ſind allen eingebornen Edel-<lb/>
leuten gemein, und Alterthum der Familie<lb/>
oder Reichthum machen keinen Unterſchied.<lb/>
Daher ſind alle Edelleute von Natur gleich.<lb/>
Die Vorzuͤge die einer vor dem andern hat,<lb/>
gehen nicht aus dem Grunde der Verfaſſung,<lb/>ſondern aus den Staatsaͤmtern hervor, die<lb/>
er bekleidet. Ein Edelmann, der Senator<lb/>
iſt, wird nur als Senator einem andern Edel-<lb/>
mann vorgezogen. Auch die Unterſcheidungen,<lb/>
die in andern Laͤndern durch die Titel: Herzog,<lb/>
Graf, Baron, unter dem Adel verurſacht<lb/></p></div></body></text></TEI>
[15/0025]
Er kann Todſchlaͤge mit Geld abkaufen.
Begeht er einen ſolchen an einem Buͤrgerli-
chen, ſo bezahlt er 100 Mark; geſchieht er
an einem Adelichen, und zwar mit dem Saͤ-
bel, ſo bezahlt er 240, mit dem Feuergewehr
480 Mark, wozu noch eine Gefaͤngnißſtrafe
von einem Jahr und ſechs Wochen gefuͤgt
wird.
Ein Buͤrgerlicher hingegen, der einen
Edelmann erſchlaͤgt, zahlt mit dem Kopfe.
Dieſe Rechte ſind allen eingebornen Edel-
leuten gemein, und Alterthum der Familie
oder Reichthum machen keinen Unterſchied.
Daher ſind alle Edelleute von Natur gleich.
Die Vorzuͤge die einer vor dem andern hat,
gehen nicht aus dem Grunde der Verfaſſung,
ſondern aus den Staatsaͤmtern hervor, die
er bekleidet. Ein Edelmann, der Senator
iſt, wird nur als Senator einem andern Edel-
mann vorgezogen. Auch die Unterſcheidungen,
die in andern Laͤndern durch die Titel: Herzog,
Graf, Baron, unter dem Adel verurſacht
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/25>, abgerufen am 16.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.