Die Abgaben von diesen Gütern sind ge- ringe, und können nur solche seyn, welche die gesetzgebende Macht, deren Mitglied der Edel- mann selbst ist, festgesetzt hat. Eben so ver- hält es sich mit den Zöllen, von denen er zwar nicht mehr ganz frei ist, die aber ver- hältnißmäßig sehr geringe sind.
Seine persönliche Freiheit ist groß. Selbst im Fall eines Kriminalverbrechens bleibt er seiner Person so lange mächtig, bis er dessel- ben gerichtlich überwiesen worden. Nur dann kann er verhaftet werden, wenn man ihn auf frischer That ertappt, z. B. bei Diebstählen, Mordbrennereyen, geflissentlichen Todtschlägen, Mädchen- und Weiberraube, Plünderungen u. s. w. Am Leben kann er nur durch den Reichstag gestraft werden, und es finden sich in der polnischen Geschichte sehr wenig Bei- spiele, daß das Todesurtheil über einen Edel- mann ausgesprochen und wirklich vollzogen worden wäre.
Die Abgaben von dieſen Guͤtern ſind ge- ringe, und koͤnnen nur ſolche ſeyn, welche die geſetzgebende Macht, deren Mitglied der Edel- mann ſelbſt iſt, feſtgeſetzt hat. Eben ſo ver- haͤlt es ſich mit den Zoͤllen, von denen er zwar nicht mehr ganz frei iſt, die aber ver- haͤltnißmaͤßig ſehr geringe ſind.
Seine perſoͤnliche Freiheit iſt groß. Selbſt im Fall eines Kriminalverbrechens bleibt er ſeiner Perſon ſo lange maͤchtig, bis er deſſel- ben gerichtlich uͤberwieſen worden. Nur dann kann er verhaftet werden, wenn man ihn auf friſcher That ertappt, z. B. bei Diebſtaͤhlen, Mordbrennereyen, gefliſſentlichen Todtſchlaͤgen, Maͤdchen- und Weiberraube, Pluͤnderungen u. ſ. w. Am Leben kann er nur durch den Reichstag geſtraft werden, und es finden ſich in der polniſchen Geſchichte ſehr wenig Bei- ſpiele, daß das Todesurtheil uͤber einen Edel- mann ausgeſprochen und wirklich vollzogen worden waͤre.
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Die Abgaben von dieſen Guͤtern ſind ge-
ringe, und koͤnnen nur ſolche ſeyn, welche die
geſetzgebende Macht, deren Mitglied der Edel-
mann ſelbſt iſt, feſtgeſetzt hat. Eben ſo ver-
haͤlt es ſich mit den Zoͤllen, von denen er
zwar nicht mehr ganz frei iſt, die aber ver-
haͤltnißmaͤßig ſehr geringe ſind.
Seine perſoͤnliche Freiheit iſt groß. Selbſt
im Fall eines Kriminalverbrechens bleibt er
ſeiner Perſon ſo lange maͤchtig, bis er deſſel-
ben gerichtlich uͤberwieſen worden. Nur dann
kann er verhaftet werden, wenn man ihn auf
friſcher That ertappt, z. B. bei Diebſtaͤhlen,
Mordbrennereyen, gefliſſentlichen Todtſchlaͤgen,
Maͤdchen- und Weiberraube, Pluͤnderungen
u. ſ. w. Am Leben kann er nur durch den
Reichstag geſtraft werden, und es finden ſich
in der polniſchen Geſchichte ſehr wenig Bei-
ſpiele, daß das Todesurtheil uͤber einen Edel-
mann ausgeſprochen und wirklich vollzogen
worden waͤre.
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/24>, abgerufen am 23.07.2024.
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