männlichen Seitenverwandten des Vaters, entweder an dessen Bruder oder dessen Sohne. Auch kann kein Erblasser über solche Güter willkührlich verfügen, sondern er muß sie dem rechten Erben vermachen. Werden endlich solche Güter verschuldet und überläßt sie der Schuldner seinen Gläubigern, so gehen sie dadurch nicht für ihn verloren. Die Gläu- biger werden, nach der Priorität, in die Gü- ter eingelassen und benutzen sie, aber nur als Pfandhaber, so lange bis sie sich bezahlt ge- macht haben. Der Eigenthümer kann sie im- mer wieder einlösen, wenn er im Stande ist, die Jura crediti an sich zu kaufen, und dann ist er wieder Besitzer, wie vorher. Güter dieser Art können in ihrer Beschaffenheit nicht verändert, mithin nicht vom Staat eingezogen werden; man muß erst öffentlich anfragen, ob irgend jemand da sey, der Ansprüche dar- an hat und beweisen kann, und findet sich ein solcher, so tritt er in den Besitz, und wenn auch seine Abstammung von dem vorigen Be-
maͤnnlichen Seitenverwandten des Vaters, entweder an deſſen Bruder oder deſſen Sohne. Auch kann kein Erblaſſer uͤber ſolche Guͤter willkuͤhrlich verfuͤgen, ſondern er muß ſie dem rechten Erben vermachen. Werden endlich ſolche Guͤter verſchuldet und uͤberlaͤßt ſie der Schuldner ſeinen Glaͤubigern, ſo gehen ſie dadurch nicht fuͤr ihn verloren. Die Glaͤu- biger werden, nach der Prioritaͤt, in die Guͤ- ter eingelaſſen und benutzen ſie, aber nur als Pfandhaber, ſo lange bis ſie ſich bezahlt ge- macht haben. Der Eigenthuͤmer kann ſie im- mer wieder einloͤſen, wenn er im Stande iſt, die Jura crediti an ſich zu kaufen, und dann iſt er wieder Beſitzer, wie vorher. Guͤter dieſer Art koͤnnen in ihrer Beſchaffenheit nicht veraͤndert, mithin nicht vom Staat eingezogen werden; man muß erſt oͤffentlich anfragen, ob irgend jemand da ſey, der Anſpruͤche dar- an hat und beweiſen kann, und findet ſich ein ſolcher, ſo tritt er in den Beſitz, und wenn auch ſeine Abſtammung von dem vorigen Be-
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maͤnnlichen Seitenverwandten des Vaters,
entweder an deſſen Bruder oder deſſen Sohne.
Auch kann kein Erblaſſer uͤber ſolche Guͤter
willkuͤhrlich verfuͤgen, ſondern er muß ſie dem
rechten Erben vermachen. Werden endlich
ſolche Guͤter verſchuldet und uͤberlaͤßt ſie der
Schuldner ſeinen Glaͤubigern, ſo gehen ſie
dadurch nicht fuͤr ihn verloren. Die Glaͤu-
biger werden, nach der Prioritaͤt, in die Guͤ-
ter eingelaſſen und benutzen ſie, aber nur als
Pfandhaber, ſo lange bis ſie ſich bezahlt ge-
macht haben. Der Eigenthuͤmer kann ſie im-
mer wieder einloͤſen, wenn er im Stande iſt,
die Jura crediti an ſich zu kaufen, und dann
iſt er wieder Beſitzer, wie vorher. Guͤter
dieſer Art koͤnnen in ihrer Beſchaffenheit nicht
veraͤndert, mithin nicht vom Staat eingezogen
werden; man muß erſt oͤffentlich anfragen,
ob irgend jemand da ſey, der Anſpruͤche dar-
an hat und beweiſen kann, und findet ſich ein
ſolcher, ſo tritt er in den Beſitz, und wenn
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0102_1795/22>, abgerufen am 23.07.2024.
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