Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.befanden sie sich noch unter den Königen vom Aber Polen ward nicht sobald ein voll- Die Urheber der Konstitution vom 3ten befanden ſie ſich noch unter den Koͤnigen vom Aber Polen ward nicht ſobald ein voll- Die Urheber der Konſtitution vom 3ten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0116" n="106"/> befanden ſie ſich noch unter den Koͤnigen vom<lb/> Jagelloniſchen Stamme.</p><lb/> <p>Aber Polen ward nicht ſobald ein voll-<lb/> kommenes Wahlreich, als bei jeder neuen Koͤ-<lb/> nigswahl die Staͤdte, wie die Koͤnige ſelbſt,<lb/> einige von ihren Vorrechten verloren, und ſo<lb/> nach und nach in den Zuſtand kamen, worin<lb/> ſie jetzt ſind. Der Adel unterdruͤckte dieſe ſeine<lb/> Nebenbuhler, die er geringſchaͤtzte und doch,<lb/> ihres Fleißes und Verkehrs wegen, beneidete,<lb/> gaͤnzlich. Die ihnen noch uͤbrigen Vorrechte<lb/> bedeuten in der That wenig, ſeitdem ihnen<lb/> jene wichtigern genommen ſind, die ihnen<lb/> allein den Genuß derſelben ſichern konnten.<lb/> Jetzt giebt ihnen der Adel auf dem Reichstage<lb/> Geſetze, richtet ſie in den Aſſeſſorial-Gerich-<lb/> ten und ſchraͤnkt ſie auf den Bezirk ihrer<lb/> Stadt und innerhalb der Graͤnzen ihres Ge-<lb/> werbes ein.</p><lb/> <p>Die Urheber der Konſtitution vom 3ten<lb/> May 1791 ſahen wohl, wo man dieſen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [106/0116]
befanden ſie ſich noch unter den Koͤnigen vom
Jagelloniſchen Stamme.
Aber Polen ward nicht ſobald ein voll-
kommenes Wahlreich, als bei jeder neuen Koͤ-
nigswahl die Staͤdte, wie die Koͤnige ſelbſt,
einige von ihren Vorrechten verloren, und ſo
nach und nach in den Zuſtand kamen, worin
ſie jetzt ſind. Der Adel unterdruͤckte dieſe ſeine
Nebenbuhler, die er geringſchaͤtzte und doch,
ihres Fleißes und Verkehrs wegen, beneidete,
gaͤnzlich. Die ihnen noch uͤbrigen Vorrechte
bedeuten in der That wenig, ſeitdem ihnen
jene wichtigern genommen ſind, die ihnen
allein den Genuß derſelben ſichern konnten.
Jetzt giebt ihnen der Adel auf dem Reichstage
Geſetze, richtet ſie in den Aſſeſſorial-Gerich-
ten und ſchraͤnkt ſie auf den Bezirk ihrer
Stadt und innerhalb der Graͤnzen ihres Ge-
werbes ein.
Die Urheber der Konſtitution vom 3ten
May 1791 ſahen wohl, wo man dieſen
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