Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Die erwähnten großen Städte wurden Die erwaͤhnten großen Staͤdte wurden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0115" n="105"/> <p>Die erwaͤhnten großen Staͤdte wurden<lb/> ſeit der Mitte des 15ten Jahrhunderts nach<lb/> und nach auf das deutſche oder magdeburgi-<lb/> ſche Recht, wie es die polniſchen Verordnun-<lb/> gen nennen, gegruͤndet, auch groͤßtentheils<lb/> durch deutſche Anſiedler bevoͤlkert. Dieſe blie-<lb/> ben, ihrer Perſon nach, vollkommen frei,<lb/> was die Bewohner der Staͤdte, die nach dem<lb/> polniſchen Rechte behandelt wurden, nicht wa-<lb/> ren und eigentlich noch nicht ſind. Die Ver-<lb/> ſicherung ihrer Freiheit und ihrer Vorrechte<lb/> lag in dem doppelten Umſtande, daß ſie ihre<lb/> eigene Municipalitaͤt waͤhlen, mithin ihre<lb/> ſtaͤdtiſchen Angelegenheiten ſelbſt beſorgen, und<lb/> daß ſie, bei allgemeinen Landesangelegenheiten,<lb/> als eine Art von Landſtand, mit berufen, ſo-<lb/> gar zuweilen zu Staatsſtellen befoͤrdert und im<lb/> Ankauf und Beſitz von gewiſſen Landguͤtern<lb/> nicht gehindert werden konnten. So lange<lb/> man ſie bei dieſen Grundvorrechten ſchuͤtzte,<lb/> hatten ſie Bedeutung im Staate, waren ſie<lb/> geachtet und wohlhabend. Jn dieſem Zuſtande<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [105/0115]
Die erwaͤhnten großen Staͤdte wurden
ſeit der Mitte des 15ten Jahrhunderts nach
und nach auf das deutſche oder magdeburgi-
ſche Recht, wie es die polniſchen Verordnun-
gen nennen, gegruͤndet, auch groͤßtentheils
durch deutſche Anſiedler bevoͤlkert. Dieſe blie-
ben, ihrer Perſon nach, vollkommen frei,
was die Bewohner der Staͤdte, die nach dem
polniſchen Rechte behandelt wurden, nicht wa-
ren und eigentlich noch nicht ſind. Die Ver-
ſicherung ihrer Freiheit und ihrer Vorrechte
lag in dem doppelten Umſtande, daß ſie ihre
eigene Municipalitaͤt waͤhlen, mithin ihre
ſtaͤdtiſchen Angelegenheiten ſelbſt beſorgen, und
daß ſie, bei allgemeinen Landesangelegenheiten,
als eine Art von Landſtand, mit berufen, ſo-
gar zuweilen zu Staatsſtellen befoͤrdert und im
Ankauf und Beſitz von gewiſſen Landguͤtern
nicht gehindert werden konnten. So lange
man ſie bei dieſen Grundvorrechten ſchuͤtzte,
hatten ſie Bedeutung im Staate, waren ſie
geachtet und wohlhabend. Jn dieſem Zuſtande
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