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Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 2, Abt. 1. Leipzig, 1891.

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§ 44. Über Subalternation und Konversion.
sei (in der Logik) nur eine eventuell partikulare (a "may be particular"),
so können wir dies hier nur cum grano salis gelten lassen, hier, wo das
partikulare Urteil sich immer wesentlich vom universalen unterscheidet
dem in der exakten Logik ja nichts von einer Existenzbehauptung anhaftet.

Das partikulare Urteil schliesst uns das entsprechende universale nicht
aus; vielmehr schliesst es das letztere möglicherweise ein, sagt aber im
letzteren Falle noch mehr als dieses. --

Unvermerkt -- etwa mit Lotze's Qualifikation jener Folgerung als
einer "Unschicklichkeit" -- ist uns mit den letzten Betrachtungen auch
die Frage des Wertes eines Folgerungsverfahrens, wie z. B. auch der syllo-
gistischen Figuren wieder näher gerückt worden.

Der Wert eines Schlussmodus ist überhaupt nicht eine Angelegen-
heit der Logik, sondern ausschliesslich Sache derjenigen Personen, die
von ihm Gebrauch machen. Jenachdem er deren augenblickliche
Zwecke fördert, oder aber deplacirt erscheint, wird ihm gelegentlich
Wert oder Unwert zukommen. Jener hängt lediglich ab von der Ge-
legenheit, bei welcher, von der Art und Weise auf welche, und von
den Zwecken zu welchen der Schlussmodus in Anwendung gebracht
wird, und vermessen möchte es erscheinen, a priori für alle diese
Möglichkeiten mit einem anerkennenden oder mit einem abfälligen
Urteile absprechen zu wollen.

Aus diesem Grunde will ich auch die in § 4 schon begonnenen
kritischen Erörterungen über den Wert der Syllogistik, nun, wo sie
vollendet ist, nicht mehr weiter ausspinnen insbesondre auch, auf An-
griffe wie die von Trendelenburg oder Kant2 (vergl. die falsche
Spitzfindigkeit der syllogistischen Figuren!) -- die schon vielfach
anderwärts Widerlegung gefunden haben -- hier nicht weiter ein-
gehen, mich vielmehr begnügen, nur eines noch hervorzuheben.

Von Verfechtern der Logik des Inhalts wird häufig gegen die
"Gedankenlosigkeit" der partikularen Urteilsformen geeifert und ins-
besondre auch deren moderne Ausdrucksform mit "Einige A sind B"
(gegenüber der griechischen und lateinischen mit tis, aliquis) be-
mängelt.

Das wird begreiflich, wenn man in's Auge fasst, dass genau genommen
partikulare Urteilsformen der Inhaltslogik gar nicht zugänglich sind zufolge
des von ihr erhobenen Anspruches immer "nach dem Begriffe" zu denken,
insbesondre also auch nur begrifflich bestimmte Subjekte zuzulassen.

Sagen wir nun z. B.: Einige Menschen sind schwarz, so frägt es sich,
durch welches Merkmal das Subjekt "Einige Menschen" denn hier begriff-
lich bestimmt sein m. a. W. von welchen Menschen das Prädikat denn
Geltung haben soll? Gewiss nicht von den Weissen, sondern gerade nur
von den schwarzen unter den Menschen. So kommt die Logik des In-

§ 44. Über Subalternation und Konversion.
sei (in der Logik) nur eine eventuell partikulare (a „may be particular“),
so können wir dies hier nur cum grano salis gelten lassen, hier, wo das
partikulare Urteil sich immer wesentlich vom universalen unterscheidet
dem in der exakten Logik ja nichts von einer Existenzbehauptung anhaftet.

Das partikulare Urteil schliesst uns das entsprechende universale nicht
aus; vielmehr schliesst es das letztere möglicherweise ein, sagt aber im
letzteren Falle noch mehr als dieses. —

Unvermerkt — etwa mit Lotze’s Qualifikation jener Folgerung als
einer „Unschicklichkeit“ — ist uns mit den letzten Betrachtungen auch
die Frage des Wertes eines Folgerungsverfahrens, wie z. B. auch der syllo-
gistischen Figuren wieder näher gerückt worden.

Der Wert eines Schlussmodus ist überhaupt nicht eine Angelegen-
heit der Logik, sondern ausschliesslich Sache derjenigen Personen, die
von ihm Gebrauch machen. Jenachdem er deren augenblickliche
Zwecke fördert, oder aber deplacirt erscheint, wird ihm gelegentlich
Wert oder Unwert zukommen. Jener hängt lediglich ab von der Ge-
legenheit, bei welcher, von der Art und Weise auf welche, und von
den Zwecken zu welchen der Schlussmodus in Anwendung gebracht
wird, und vermessen möchte es erscheinen, a priori für alle diese
Möglichkeiten mit einem anerkennenden oder mit einem abfälligen
Urteile absprechen zu wollen.

Aus diesem Grunde will ich auch die in § 4 schon begonnenen
kritischen Erörterungen über den Wert der Syllogistik, nun, wo sie
vollendet ist, nicht mehr weiter ausspinnen insbesondre auch, auf An-
griffe wie die von Trendelenburg oder Kant2 (vergl. die falsche
Spitzfindigkeit der syllogistischen Figuren!) — die schon vielfach
anderwärts Widerlegung gefunden haben — hier nicht weiter ein-
gehen, mich vielmehr begnügen, nur eines noch hervorzuheben.

Von Verfechtern der Logik des Inhalts wird häufig gegen die
„Gedankenlosigkeit“ der partikularen Urteilsformen geeifert und ins-
besondre auch deren moderne Ausdrucksform mit „Einige A sind B
(gegenüber der griechischen und lateinischen mit τίς, aliquis) be-
mängelt.

Das wird begreiflich, wenn man in’s Auge fasst, dass genau genommen
partikulare Urteilsformen der Inhaltslogik gar nicht zugänglich sind zufolge
des von ihr erhobenen Anspruches immer „nach dem Begriffe“ zu denken,
insbesondre also auch nur begrifflich bestimmte Subjekte zuzulassen.

Sagen wir nun z. B.: Einige Menschen sind schwarz, so frägt es sich,
durch welches Merkmal das Subjekt „Einige Menschen“ denn hier begriff-
lich bestimmt sein m. a. W. von welchen Menschen das Prädikat denn
Geltung haben soll? Gewiss nicht von den Weissen, sondern gerade nur
von den schwarzen unter den Menschen. So kommt die Logik des In-

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[249/0273] § 44. Über Subalternation und Konversion. sei (in der Logik) nur eine eventuell partikulare (a „may be particular“), so können wir dies hier nur cum grano salis gelten lassen, hier, wo das partikulare Urteil sich immer wesentlich vom universalen unterscheidet dem in der exakten Logik ja nichts von einer Existenzbehauptung anhaftet. Das partikulare Urteil schliesst uns das entsprechende universale nicht aus; vielmehr schliesst es das letztere möglicherweise ein, sagt aber im letzteren Falle noch mehr als dieses. — Unvermerkt — etwa mit Lotze’s Qualifikation jener Folgerung als einer „Unschicklichkeit“ — ist uns mit den letzten Betrachtungen auch die Frage des Wertes eines Folgerungsverfahrens, wie z. B. auch der syllo- gistischen Figuren wieder näher gerückt worden. Der Wert eines Schlussmodus ist überhaupt nicht eine Angelegen- heit der Logik, sondern ausschliesslich Sache derjenigen Personen, die von ihm Gebrauch machen. Jenachdem er deren augenblickliche Zwecke fördert, oder aber deplacirt erscheint, wird ihm gelegentlich Wert oder Unwert zukommen. Jener hängt lediglich ab von der Ge- legenheit, bei welcher, von der Art und Weise auf welche, und von den Zwecken zu welchen der Schlussmodus in Anwendung gebracht wird, und vermessen möchte es erscheinen, a priori für alle diese Möglichkeiten mit einem anerkennenden oder mit einem abfälligen Urteile absprechen zu wollen. Aus diesem Grunde will ich auch die in § 4 schon begonnenen kritischen Erörterungen über den Wert der Syllogistik, nun, wo sie vollendet ist, nicht mehr weiter ausspinnen insbesondre auch, auf An- griffe wie die von Trendelenburg oder Kant2 (vergl. die falsche Spitzfindigkeit der syllogistischen Figuren!) — die schon vielfach anderwärts Widerlegung gefunden haben — hier nicht weiter ein- gehen, mich vielmehr begnügen, nur eines noch hervorzuheben. Von Verfechtern der Logik des Inhalts wird häufig gegen die „Gedankenlosigkeit“ der partikularen Urteilsformen geeifert und ins- besondre auch deren moderne Ausdrucksform mit „Einige A sind B“ (gegenüber der griechischen und lateinischen mit τίς, aliquis) be- mängelt. Das wird begreiflich, wenn man in’s Auge fasst, dass genau genommen partikulare Urteilsformen der Inhaltslogik gar nicht zugänglich sind zufolge des von ihr erhobenen Anspruches immer „nach dem Begriffe“ zu denken, insbesondre also auch nur begrifflich bestimmte Subjekte zuzulassen. Sagen wir nun z. B.: Einige Menschen sind schwarz, so frägt es sich, durch welches Merkmal das Subjekt „Einige Menschen“ denn hier begriff- lich bestimmt sein m. a. W. von welchen Menschen das Prädikat denn Geltung haben soll? Gewiss nicht von den Weissen, sondern gerade nur von den schwarzen unter den Menschen. So kommt die Logik des In-

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Zitationshilfe: Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 2, Abt. 1. Leipzig, 1891, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik0201_1891/273>, abgerufen am 23.11.2024.