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Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870.

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Schluß und Resultate.
diger Organe, welche dieselbe handhaben. Die neue Ge-
werbeordnung hat nur die schüchternsten Anfänge hierzu;
ihre Bestimmungen über Inspektionen, gesundheitliche Vor-
richtungen u. s. w. sind meist so vag, daß sie entweder gar
nichts oder Alles sagen. In den Händen unserer gewöhn-
lichen lokalen Polizeibehörden sind sie nicht viel mehr als
ein todtes Stück Papier. Allerdings kann eine solche Gesetz-
gebung nur auf Grundlage umfassender Enqueten richtig
sich aufbauen und in sofern mußten die weitergehenden
Anträge der Sozialisten und Konservativen zunächst ab-
gelehnt werden. Aber die meisten gegnerischen Reden
im Reichstag zeigten den vollständigsten Mangel an Ver-
ständniß für die ideale und weitgreifende Bedeutung
einer derartigen Fabrikgesetzgebung, brachten nur einen
kurzsichtigen Doktrinarismus und die egoistischen nächst-
liegenden Interessen der Unternehmerklasse zum Ausdruck.

Die Bedeutung einer eingehenden spezialisirten
Fabrikgesetzgebung, wie der englischen, liegt nicht sowohl
in den zunächst ergehenden Geboten und Verboten (diese
müssen oft plumb eingreifen, auch berechtigte Inter-
essen verletzen, können allein nie helfen, wenn sie nicht
dauernd auf die innern Ursachen der Schäden wirken);
sie liegt in dem erziehenden, die sittlichen Anschauungen
von Fabrikanten und Arbeiter sukzessiv ändernden Ein-
fluß, wie er für die englische Gesetzgebung neuerdings
von Ludlow und Jones so schön nachgewiesen wurde.

Nachdruck hat eine solche Gesetzgebung aber nur in
der Hand eigener reisender Beamten, wie es die eng-
lischen Fabrikinspektoren sind. Selbst die freie Schweiz
hat sich dieser Institution bemächtigt; bei uns wird

Schluß und Reſultate.
diger Organe, welche dieſelbe handhaben. Die neue Ge-
werbeordnung hat nur die ſchüchternſten Anfänge hierzu;
ihre Beſtimmungen über Inſpektionen, geſundheitliche Vor-
richtungen u. ſ. w. ſind meiſt ſo vag, daß ſie entweder gar
nichts oder Alles ſagen. In den Händen unſerer gewöhn-
lichen lokalen Polizeibehörden ſind ſie nicht viel mehr als
ein todtes Stück Papier. Allerdings kann eine ſolche Geſetz-
gebung nur auf Grundlage umfaſſender Enquêten richtig
ſich aufbauen und in ſofern mußten die weitergehenden
Anträge der Sozialiſten und Konſervativen zunächſt ab-
gelehnt werden. Aber die meiſten gegneriſchen Reden
im Reichstag zeigten den vollſtändigſten Mangel an Ver-
ſtändniß für die ideale und weitgreifende Bedeutung
einer derartigen Fabrikgeſetzgebung, brachten nur einen
kurzſichtigen Doktrinarismus und die egoiſtiſchen nächſt-
liegenden Intereſſen der Unternehmerklaſſe zum Ausdruck.

Die Bedeutung einer eingehenden ſpezialiſirten
Fabrikgeſetzgebung, wie der engliſchen, liegt nicht ſowohl
in den zunächſt ergehenden Geboten und Verboten (dieſe
müſſen oft plumb eingreifen, auch berechtigte Inter-
eſſen verletzen, können allein nie helfen, wenn ſie nicht
dauernd auf die innern Urſachen der Schäden wirken);
ſie liegt in dem erziehenden, die ſittlichen Anſchauungen
von Fabrikanten und Arbeiter ſukzeſſiv ändernden Ein-
fluß, wie er für die engliſche Geſetzgebung neuerdings
von Ludlow und Jones ſo ſchön nachgewieſen wurde.

Nachdruck hat eine ſolche Geſetzgebung aber nur in
der Hand eigener reiſender Beamten, wie es die eng-
liſchen Fabrikinſpektoren ſind. Selbſt die freie Schweiz
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[694/0716] Schluß und Reſultate. diger Organe, welche dieſelbe handhaben. Die neue Ge- werbeordnung hat nur die ſchüchternſten Anfänge hierzu; ihre Beſtimmungen über Inſpektionen, geſundheitliche Vor- richtungen u. ſ. w. ſind meiſt ſo vag, daß ſie entweder gar nichts oder Alles ſagen. In den Händen unſerer gewöhn- lichen lokalen Polizeibehörden ſind ſie nicht viel mehr als ein todtes Stück Papier. Allerdings kann eine ſolche Geſetz- gebung nur auf Grundlage umfaſſender Enquêten richtig ſich aufbauen und in ſofern mußten die weitergehenden Anträge der Sozialiſten und Konſervativen zunächſt ab- gelehnt werden. Aber die meiſten gegneriſchen Reden im Reichstag zeigten den vollſtändigſten Mangel an Ver- ſtändniß für die ideale und weitgreifende Bedeutung einer derartigen Fabrikgeſetzgebung, brachten nur einen kurzſichtigen Doktrinarismus und die egoiſtiſchen nächſt- liegenden Intereſſen der Unternehmerklaſſe zum Ausdruck. Die Bedeutung einer eingehenden ſpezialiſirten Fabrikgeſetzgebung, wie der engliſchen, liegt nicht ſowohl in den zunächſt ergehenden Geboten und Verboten (dieſe müſſen oft plumb eingreifen, auch berechtigte Inter- eſſen verletzen, können allein nie helfen, wenn ſie nicht dauernd auf die innern Urſachen der Schäden wirken); ſie liegt in dem erziehenden, die ſittlichen Anſchauungen von Fabrikanten und Arbeiter ſukzeſſiv ändernden Ein- fluß, wie er für die engliſche Geſetzgebung neuerdings von Ludlow und Jones ſo ſchön nachgewieſen wurde. Nachdruck hat eine ſolche Geſetzgebung aber nur in der Hand eigener reiſender Beamten, wie es die eng- liſchen Fabrikinſpektoren ſind. Selbſt die freie Schweiz hat ſich dieſer Inſtitution bemächtigt; bei uns wird

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Zitationshilfe: Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/716>, abgerufen am 24.11.2024.