Städten wie Wien ist es nach der Polizeiordnung von 1527 die Regel, daß die Meister nicht Unternehmer sind, sondern für Tagelohn arbeiten; nur als Ausnahme wird ihnen erlaubt, daß sie "Bestännd und geding an- nemmen müge;" doch sollen sie sich dann nicht übereilen, und es sollen ihnen die in der Polizeiordnung festge- stellten Tagelohnsätze dabei als Norm dienen.
Bei dem tiefern Stand der Volkswirthschaft im 17 ten und 18 ten Jahrhundert treten selbst diese An- fänge von Akkordarbeit und eigentlicher Bauunterneh- mung durch die Meister wieder zurück. Die chursäch- sische Taxordnung von 1623 2 kennt in ihrer unendlich breiten Ausführlichkeit nur Tagelohnsätze für Meister, wie für Gesellen; die Sätze des Meisters sind etwas höher dafür, "daß er den Werkzeug helt." Für das 18 te Jahrhundert führe ich an, daß Bergius 3 zwar die Akkordarbeit bei Bauten unter Erwähnung preußischer Reglements empfiehlt, aber doch die Bezahlung selbst der Meister im Tagelohn als das Gewöhnliche betrachtet, den Meistergroschen genau bespricht, den der Geselle dem Meister für die Benützung der Werkzeuge gibt. Im Gegensatz zu den Zimmerleuten, Maurern und Stein- metzen bemerkt er, die Glaser, Schlosser und Klempner pflegten bei den Bauten nicht auf Tagelohn, sondern 1)
2 Müntz-Mandat und Taxtordnung, nachdem sich män- niglichen in diesem Churfürstenthumb achten und richten soll. Leipzig 1623. S. 265--69.
3 Polizei- und Kameralmagazin. Wien 1786, I, 217 ff.
1) Wiener Polizeiordnung von 1527. Originaldruck S. IX--X und S. XXXII.
Schmoller, Gesch. d. Kleingewerbe. 25
Der Maurer- und Zimmermeiſter alter Zeit.
Städten wie Wien iſt es nach der Polizeiordnung von 1527 die Regel, daß die Meiſter nicht Unternehmer ſind, ſondern für Tagelohn arbeiten; nur als Ausnahme wird ihnen erlaubt, daß ſie „Beſtännd und geding an- nemmen müge;“ doch ſollen ſie ſich dann nicht übereilen, und es ſollen ihnen die in der Polizeiordnung feſtge- ſtellten Tagelohnſätze dabei als Norm dienen.
Bei dem tiefern Stand der Volkswirthſchaft im 17 ten und 18 ten Jahrhundert treten ſelbſt dieſe An- fänge von Akkordarbeit und eigentlicher Bauunterneh- mung durch die Meiſter wieder zurück. Die churſäch- ſiſche Taxordnung von 1623 2 kennt in ihrer unendlich breiten Ausführlichkeit nur Tagelohnſätze für Meiſter, wie für Geſellen; die Sätze des Meiſters ſind etwas höher dafür, „daß er den Werkzeug helt.“ Für das 18 te Jahrhundert führe ich an, daß Bergius 3 zwar die Akkordarbeit bei Bauten unter Erwähnung preußiſcher Reglements empfiehlt, aber doch die Bezahlung ſelbſt der Meiſter im Tagelohn als das Gewöhnliche betrachtet, den Meiſtergroſchen genau beſpricht, den der Geſelle dem Meiſter für die Benützung der Werkzeuge gibt. Im Gegenſatz zu den Zimmerleuten, Maurern und Stein- metzen bemerkt er, die Glaſer, Schloſſer und Klempner pflegten bei den Bauten nicht auf Tagelohn, ſondern 1)
2 Müntz-Mandat und Taxtordnung, nachdem ſich män- niglichen in dieſem Churfürſtenthumb achten und richten ſoll. Leipzig 1623. S. 265—69.
3 Polizei- und Kameralmagazin. Wien 1786, I, 217 ff.
1) Wiener Polizeiordnung von 1527. Originaldruck S. IX—X und S. XXXII.
Schmoller, Geſch. d. Kleingewerbe. 25
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0407"n="385"/><fwplace="top"type="header">Der Maurer- und Zimmermeiſter alter Zeit.</fw><lb/>
Städten wie Wien iſt es nach der Polizeiordnung von<lb/>
1527 die Regel, daß die Meiſter nicht Unternehmer<lb/>ſind, ſondern für Tagelohn arbeiten; nur als Ausnahme<lb/>
wird ihnen erlaubt, daß ſie „Beſtännd und geding an-<lb/>
nemmen müge;“ doch ſollen ſie ſich dann nicht übereilen,<lb/>
und es ſollen ihnen die in der Polizeiordnung feſtge-<lb/>ſtellten Tagelohnſätze dabei als Norm dienen.</p><lb/><p>Bei dem tiefern Stand der Volkswirthſchaft im<lb/>
17 ten und 18 ten Jahrhundert treten ſelbſt dieſe An-<lb/>
fänge von Akkordarbeit und eigentlicher Bauunterneh-<lb/>
mung durch die Meiſter wieder zurück. Die churſäch-<lb/>ſiſche Taxordnung von 1623 <noteplace="foot"n="2">Müntz-Mandat und Taxtordnung, nachdem ſich män-<lb/>
niglichen in dieſem Churfürſtenthumb achten und richten ſoll.<lb/>
Leipzig 1623. S. 265—69.</note> kennt in ihrer unendlich<lb/>
breiten Ausführlichkeit nur Tagelohnſätze für Meiſter,<lb/>
wie für Geſellen; die Sätze des Meiſters ſind etwas<lb/>
höher dafür, „daß er den Werkzeug helt.“ Für das<lb/>
18 te Jahrhundert führe ich an, daß Bergius <noteplace="foot"n="3">Polizei- und Kameralmagazin. Wien 1786, <hirendition="#aq">I,</hi> 217 ff.</note> zwar<lb/>
die Akkordarbeit bei Bauten unter Erwähnung preußiſcher<lb/>
Reglements empfiehlt, aber doch die Bezahlung ſelbſt<lb/>
der Meiſter im Tagelohn als das Gewöhnliche betrachtet,<lb/>
den Meiſtergroſchen genau beſpricht, den der Geſelle<lb/>
dem Meiſter für die Benützung der Werkzeuge gibt. Im<lb/>
Gegenſatz zu den Zimmerleuten, Maurern und Stein-<lb/>
metzen bemerkt er, die Glaſer, Schloſſer und Klempner<lb/>
pflegten bei den Bauten nicht auf Tagelohn, ſondern<lb/><noteplace="foot"n="1)">Wiener Polizeiordnung von 1527. Originaldruck<lb/>
S. <hirendition="#aq">IX—X</hi> und S. <hirendition="#aq">XXXII.</hi></note><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#g">Schmoller</hi>, Geſch. d. Kleingewerbe. 25</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[385/0407]
Der Maurer- und Zimmermeiſter alter Zeit.
Städten wie Wien iſt es nach der Polizeiordnung von
1527 die Regel, daß die Meiſter nicht Unternehmer
ſind, ſondern für Tagelohn arbeiten; nur als Ausnahme
wird ihnen erlaubt, daß ſie „Beſtännd und geding an-
nemmen müge;“ doch ſollen ſie ſich dann nicht übereilen,
und es ſollen ihnen die in der Polizeiordnung feſtge-
ſtellten Tagelohnſätze dabei als Norm dienen.
Bei dem tiefern Stand der Volkswirthſchaft im
17 ten und 18 ten Jahrhundert treten ſelbſt dieſe An-
fänge von Akkordarbeit und eigentlicher Bauunterneh-
mung durch die Meiſter wieder zurück. Die churſäch-
ſiſche Taxordnung von 1623 2 kennt in ihrer unendlich
breiten Ausführlichkeit nur Tagelohnſätze für Meiſter,
wie für Geſellen; die Sätze des Meiſters ſind etwas
höher dafür, „daß er den Werkzeug helt.“ Für das
18 te Jahrhundert führe ich an, daß Bergius 3 zwar
die Akkordarbeit bei Bauten unter Erwähnung preußiſcher
Reglements empfiehlt, aber doch die Bezahlung ſelbſt
der Meiſter im Tagelohn als das Gewöhnliche betrachtet,
den Meiſtergroſchen genau beſpricht, den der Geſelle
dem Meiſter für die Benützung der Werkzeuge gibt. Im
Gegenſatz zu den Zimmerleuten, Maurern und Stein-
metzen bemerkt er, die Glaſer, Schloſſer und Klempner
pflegten bei den Bauten nicht auf Tagelohn, ſondern
1)
2 Müntz-Mandat und Taxtordnung, nachdem ſich män-
niglichen in dieſem Churfürſtenthumb achten und richten ſoll.
Leipzig 1623. S. 265—69.
3 Polizei- und Kameralmagazin. Wien 1786, I, 217 ff.
1) Wiener Polizeiordnung von 1527. Originaldruck
S. IX—X und S. XXXII.
Schmoller, Geſch. d. Kleingewerbe. 25
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/407>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.