Zahlreiche Arbeitskräfte sind in den Baugewerben für den Meister nothwendig; vielfach ist er in den größern Städten überhaupt ein großer Spekulant und Unternehmer geworden, der über tausende von Thalern muß verfügen können. Immer aber zeigt sich auch hierin noch eine große Verschiedenheit der Verhältnisse. Darüber möchte ich noch einige Worte bemerken, auch einige weitere Betrachtungen über die Baugewerbe, auf die ich nicht mehr im Speziellen komme, beifügen.
Zuerst eine Bemerkung über die obigen Zahlen. Wenn nach den Tabellen 1861 ein Maurer- oder Zimmer- meister in Württemberg 1 -- 2, in Preußen 4 -- 5, in Sachsen 18 -- 25, in Berlin 14 -- 16 Gehülfen beschäf- tigt, so sind das nicht durchaus vergleichbare Zahlen. Die polizeilichen Bestimmungen über das Meisterwerden sind verschieden, und in Folge davon ist theilweise eine besondere Mittelklasse zwischen den Meistern und den Gehülfen ausgeschieden, theilweise ist dieß nicht der Fall. In Württemberg z. B. fehlt dieser Unterschied. Die Meisterprüfung war überdieß niemals allzuschwer; die Zahl der Gesellen ist daher nicht so sehr viel stärker als die der Meister; ein Verhältniß, das noch durch die übrigen Ursachen, die dort überhaupt auf kleinern Be- trieb hinwirken, unterstützt wurde.
In Preußen hatte das Gewerbepolizeiedikt von 1811 die Beibehaltung der Prüfungen für die Bauhand- werker ausgesprochen, die Instruktionen von 1821 und 1833 hatten dieselben geordnet.1 Die Anforderungen
1 Rönne, Gewerbepolizei II, 99.
Die Baugewerbe.
Zahlreiche Arbeitskräfte ſind in den Baugewerben für den Meiſter nothwendig; vielfach iſt er in den größern Städten überhaupt ein großer Spekulant und Unternehmer geworden, der über tauſende von Thalern muß verfügen können. Immer aber zeigt ſich auch hierin noch eine große Verſchiedenheit der Verhältniſſe. Darüber möchte ich noch einige Worte bemerken, auch einige weitere Betrachtungen über die Baugewerbe, auf die ich nicht mehr im Speziellen komme, beifügen.
Zuerſt eine Bemerkung über die obigen Zahlen. Wenn nach den Tabellen 1861 ein Maurer- oder Zimmer- meiſter in Württemberg 1 — 2, in Preußen 4 — 5, in Sachſen 18 — 25, in Berlin 14 — 16 Gehülfen beſchäf- tigt, ſo ſind das nicht durchaus vergleichbare Zahlen. Die polizeilichen Beſtimmungen über das Meiſterwerden ſind verſchieden, und in Folge davon iſt theilweiſe eine beſondere Mittelklaſſe zwiſchen den Meiſtern und den Gehülfen ausgeſchieden, theilweiſe iſt dieß nicht der Fall. In Württemberg z. B. fehlt dieſer Unterſchied. Die Meiſterprüfung war überdieß niemals allzuſchwer; die Zahl der Geſellen iſt daher nicht ſo ſehr viel ſtärker als die der Meiſter; ein Verhältniß, das noch durch die übrigen Urſachen, die dort überhaupt auf kleinern Be- trieb hinwirken, unterſtützt wurde.
In Preußen hatte das Gewerbepolizeiedikt von 1811 die Beibehaltung der Prüfungen für die Bauhand- werker ausgeſprochen, die Inſtruktionen von 1821 und 1833 hatten dieſelben geordnet.1 Die Anforderungen
1 Rönne, Gewerbepolizei II, 99.
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Die Baugewerbe.
Zahlreiche Arbeitskräfte ſind in den Baugewerben
für den Meiſter nothwendig; vielfach iſt er in den
größern Städten überhaupt ein großer Spekulant und
Unternehmer geworden, der über tauſende von Thalern
muß verfügen können. Immer aber zeigt ſich auch
hierin noch eine große Verſchiedenheit der Verhältniſſe.
Darüber möchte ich noch einige Worte bemerken, auch
einige weitere Betrachtungen über die Baugewerbe, auf
die ich nicht mehr im Speziellen komme, beifügen.
Zuerſt eine Bemerkung über die obigen Zahlen. Wenn
nach den Tabellen 1861 ein Maurer- oder Zimmer-
meiſter in Württemberg 1 — 2, in Preußen 4 — 5, in
Sachſen 18 — 25, in Berlin 14 — 16 Gehülfen beſchäf-
tigt, ſo ſind das nicht durchaus vergleichbare Zahlen.
Die polizeilichen Beſtimmungen über das Meiſterwerden
ſind verſchieden, und in Folge davon iſt theilweiſe eine
beſondere Mittelklaſſe zwiſchen den Meiſtern und den
Gehülfen ausgeſchieden, theilweiſe iſt dieß nicht der
Fall. In Württemberg z. B. fehlt dieſer Unterſchied.
Die Meiſterprüfung war überdieß niemals allzuſchwer;
die Zahl der Geſellen iſt daher nicht ſo ſehr viel ſtärker
als die der Meiſter; ein Verhältniß, das noch durch die
übrigen Urſachen, die dort überhaupt auf kleinern Be-
trieb hinwirken, unterſtützt wurde.
In Preußen hatte das Gewerbepolizeiedikt von 1811
die Beibehaltung der Prüfungen für die Bauhand-
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1833 hatten dieſelben geordnet. 1 Die Anforderungen
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Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/399>, abgerufen am 23.11.2024.
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