Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870.Das Hausirwesen in der neuen Gewerbeordnung. sein. Während bisher Gewerbescheine in Preußen nurertheilt wurden für eine bestimmte Anzahl von Waaren- gattungen, sollen jetzt solche für alle nicht besonders ausgenommenen Waaren ertheilt werden. Ausgenommen sollten nur sein: Verzehrungsgegenstände, soweit sie nicht zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, geistige Getränke, gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden oder Dräumen von Seide, Wolle, Leinen und Baumwolle, Bruchgold und Bruch- silber, Spielkarten, Lotterielose, Staats- und sonstige Werthpapiere, Schießpulver, Feuerwerkskörper und an- dere explosive Stoffe, Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. Nur für Gaukler, Marktschreier, Bänkelsänger und ähnliche Personen, welche sich produziren wollen, soll der Gewerbeschein auf einen oder mehrere Regie- rungsbezirke beschränkt und soll die Ertheilung abhängig gemacht werden von dem Bedürfniß. Abgesehen hier- von sollte nach dem Entwurfe die Ertheilung nur ver- sagt werden, wenn der Nachsuchende mit ekelhaften Krankheiten behaftet sei oder ihm die Zuverlässigkeit in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb fehle. Die Besteuerung der Hausirer soll Sache der einzelnen Staaten bleiben und durch die neue Gewerbeordnung gar nicht berührt werden, obwohl der Gewerbeschein für das ganze Bundesgebiet legitimirt. Die Motive gehen davon aus, daß diese Grund- Das Hauſirweſen in der neuen Gewerbeordnung. ſein. Während bisher Gewerbeſcheine in Preußen nurertheilt wurden für eine beſtimmte Anzahl von Waaren- gattungen, ſollen jetzt ſolche für alle nicht beſonders ausgenommenen Waaren ertheilt werden. Ausgenommen ſollten nur ſein: Verzehrungsgegenſtände, ſoweit ſie nicht zu den Gegenſtänden des Wochenmarktverkehrs gehören, geiſtige Getränke, gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden oder Dräumen von Seide, Wolle, Leinen und Baumwolle, Bruchgold und Bruch- ſilber, Spielkarten, Lotterieloſe, Staats- und ſonſtige Werthpapiere, Schießpulver, Feuerwerkskörper und an- dere exploſive Stoffe, Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. Nur für Gaukler, Marktſchreier, Bänkelſänger und ähnliche Perſonen, welche ſich produziren wollen, ſoll der Gewerbeſchein auf einen oder mehrere Regie- rungsbezirke beſchränkt und ſoll die Ertheilung abhängig gemacht werden von dem Bedürfniß. Abgeſehen hier- von ſollte nach dem Entwurfe die Ertheilung nur ver- ſagt werden, wenn der Nachſuchende mit ekelhaften Krankheiten behaftet ſei oder ihm die Zuverläſſigkeit in Bezug auf den beabſichtigten Gewerbebetrieb fehle. Die Beſteuerung der Hauſirer ſoll Sache der einzelnen Staaten bleiben und durch die neue Gewerbeordnung gar nicht berührt werden, obwohl der Gewerbeſchein für das ganze Bundesgebiet legitimirt. Die Motive gehen davon aus, daß dieſe Grund- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0273" n="251"/><fw place="top" type="header">Das Hauſirweſen in der neuen Gewerbeordnung.</fw><lb/> ſein. Während bisher Gewerbeſcheine in Preußen nur<lb/> ertheilt wurden für eine beſtimmte Anzahl von Waaren-<lb/> gattungen, ſollen jetzt ſolche für alle nicht beſonders<lb/> ausgenommenen Waaren ertheilt werden. Ausgenommen<lb/> ſollten nur ſein: Verzehrungsgegenſtände, ſoweit ſie<lb/> nicht zu den Gegenſtänden des Wochenmarktverkehrs<lb/> gehören, geiſtige Getränke, gebrauchte Kleider und<lb/> Betten, Garnabfälle, Enden oder Dräumen von Seide,<lb/> Wolle, Leinen und Baumwolle, Bruchgold und Bruch-<lb/> ſilber, Spielkarten, Lotterieloſe, Staats- und ſonſtige<lb/> Werthpapiere, Schießpulver, Feuerwerkskörper und an-<lb/> dere exploſive Stoffe, Arzneimittel, Gifte und giftige<lb/> Stoffe. Nur für Gaukler, Marktſchreier, Bänkelſänger<lb/> und ähnliche Perſonen, welche ſich produziren wollen,<lb/> ſoll der Gewerbeſchein auf einen oder mehrere Regie-<lb/> rungsbezirke beſchränkt und ſoll die Ertheilung abhängig<lb/> gemacht werden von dem Bedürfniß. Abgeſehen hier-<lb/> von ſollte nach dem Entwurfe die Ertheilung nur ver-<lb/> ſagt werden, wenn der Nachſuchende mit ekelhaften<lb/> Krankheiten behaftet ſei oder ihm die Zuverläſſigkeit in<lb/> Bezug auf den beabſichtigten Gewerbebetrieb fehle.<lb/> Die Beſteuerung der Hauſirer ſoll Sache der einzelnen<lb/> Staaten bleiben und durch die neue Gewerbeordnung<lb/> gar nicht berührt werden, obwohl der Gewerbeſchein für<lb/> das ganze Bundesgebiet legitimirt.</p><lb/> <p>Die Motive gehen davon aus, daß dieſe Grund-<lb/> ſätze gegenüber den beſtehenden Vorſchriften ein weſent-<lb/> lich befreiende Wirkſamkeit üben werden. Der Com-<lb/> miſſar der Bundesregierungen hob in der Debatte her-<lb/> vor, daß ſchon die Regierungsvorlage einen koloſſalen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [251/0273]
Das Hauſirweſen in der neuen Gewerbeordnung.
ſein. Während bisher Gewerbeſcheine in Preußen nur
ertheilt wurden für eine beſtimmte Anzahl von Waaren-
gattungen, ſollen jetzt ſolche für alle nicht beſonders
ausgenommenen Waaren ertheilt werden. Ausgenommen
ſollten nur ſein: Verzehrungsgegenſtände, ſoweit ſie
nicht zu den Gegenſtänden des Wochenmarktverkehrs
gehören, geiſtige Getränke, gebrauchte Kleider und
Betten, Garnabfälle, Enden oder Dräumen von Seide,
Wolle, Leinen und Baumwolle, Bruchgold und Bruch-
ſilber, Spielkarten, Lotterieloſe, Staats- und ſonſtige
Werthpapiere, Schießpulver, Feuerwerkskörper und an-
dere exploſive Stoffe, Arzneimittel, Gifte und giftige
Stoffe. Nur für Gaukler, Marktſchreier, Bänkelſänger
und ähnliche Perſonen, welche ſich produziren wollen,
ſoll der Gewerbeſchein auf einen oder mehrere Regie-
rungsbezirke beſchränkt und ſoll die Ertheilung abhängig
gemacht werden von dem Bedürfniß. Abgeſehen hier-
von ſollte nach dem Entwurfe die Ertheilung nur ver-
ſagt werden, wenn der Nachſuchende mit ekelhaften
Krankheiten behaftet ſei oder ihm die Zuverläſſigkeit in
Bezug auf den beabſichtigten Gewerbebetrieb fehle.
Die Beſteuerung der Hauſirer ſoll Sache der einzelnen
Staaten bleiben und durch die neue Gewerbeordnung
gar nicht berührt werden, obwohl der Gewerbeſchein für
das ganze Bundesgebiet legitimirt.
Die Motive gehen davon aus, daß dieſe Grund-
ſätze gegenüber den beſtehenden Vorſchriften ein weſent-
lich befreiende Wirkſamkeit üben werden. Der Com-
miſſar der Bundesregierungen hob in der Debatte her-
vor, daß ſchon die Regierungsvorlage einen koloſſalen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |