mengenommen), in Baden erst auf 15,5, in Bayern auf 16,2, in Preußen auf 20,5 Einwohner.1
Und doch galt damals in Sachsen die alte Zunft- verfassung mit Innungszwang, Lehr- und Wanderzwang für alle älteren Gewerbe; bis 1840 noch mit wesent- licher Erschwerung des Gewerbebetriebes auf dem plat- ten Lande. Die Hausindustriezweige freilich, die Webe- rei, Strumpfwirkerei, Holzwaaren- und Instrumenten- fabrikation, ferner die Gewerbe der Bürstenmacher, Nagelschmiede, Blechschmiede, Bandmacher und Posa- mentiere hatten sich wenigstens in vielen Gegenden unter Beibehaltung der Innungsverfassung auf dem Lande aus- gebreitet. Viele Landgemeinden hatten überdieß beson- dere Privilegien für Gewerbebetrieb. Außerdem waren auf dem Lande die unzünftigen Gewerbe frei, die zünf- tigen waren nur unter gewissen Beschränkungen zugelas- sen. Das Gesetz vom 9. Okt. 1840 brachte wenigstens einige Erleichterung: Fabrikgewerbe, Maurer, Zimmer- leute, Essenkehrer und Schwarzbrodbäcker sollten wie bisher schon frei sein; außerdem soll von der Obrigkeit für jede Landgemeinde wenigstens ein Schneider, Schuh- macher, Weißbäcker, Fleischer, Schmied, Stellmacher, Sattler, Tischler, Glaser, Seiler und Böttcher ohne Weiteres zugelassen werden. Weitere zünftige Handwer- ker bedürfen der Regierungserlaubniß. Vor wie nach 1840 waren für einzelne wenige Innungen und ein- zelne Städte Realrechte vorhanden, welche kraft beson- derer Privilegien allein in dem Orte Meisterrecht gaben,
1 Mittheilungen des statist. Bur. in Berlin IV, 292.
Die Aufnahmen der kleinern Staaten.
mengenommen), in Baden erſt auf 15,5, in Bayern auf 16,2, in Preußen auf 20,5 Einwohner.1
Und doch galt damals in Sachſen die alte Zunft- verfaſſung mit Innungszwang, Lehr- und Wanderzwang für alle älteren Gewerbe; bis 1840 noch mit weſent- licher Erſchwerung des Gewerbebetriebes auf dem plat- ten Lande. Die Hausinduſtriezweige freilich, die Webe- rei, Strumpfwirkerei, Holzwaaren- und Inſtrumenten- fabrikation, ferner die Gewerbe der Bürſtenmacher, Nagelſchmiede, Blechſchmiede, Bandmacher und Poſa- mentiere hatten ſich wenigſtens in vielen Gegenden unter Beibehaltung der Innungsverfaſſung auf dem Lande aus- gebreitet. Viele Landgemeinden hatten überdieß beſon- dere Privilegien für Gewerbebetrieb. Außerdem waren auf dem Lande die unzünftigen Gewerbe frei, die zünf- tigen waren nur unter gewiſſen Beſchränkungen zugelaſ- ſen. Das Geſetz vom 9. Okt. 1840 brachte wenigſtens einige Erleichterung: Fabrikgewerbe, Maurer, Zimmer- leute, Eſſenkehrer und Schwarzbrodbäcker ſollten wie bisher ſchon frei ſein; außerdem ſoll von der Obrigkeit für jede Landgemeinde wenigſtens ein Schneider, Schuh- macher, Weißbäcker, Fleiſcher, Schmied, Stellmacher, Sattler, Tiſchler, Glaſer, Seiler und Böttcher ohne Weiteres zugelaſſen werden. Weitere zünftige Handwer- ker bedürfen der Regierungserlaubniß. Vor wie nach 1840 waren für einzelne wenige Innungen und ein- zelne Städte Realrechte vorhanden, welche kraft beſon- derer Privilegien allein in dem Orte Meiſterrecht gaben,
1 Mittheilungen des ſtatiſt. Bur. in Berlin IV, 292.
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Die Aufnahmen der kleinern Staaten.
mengenommen), in Baden erſt auf 15,5, in Bayern auf
16,2, in Preußen auf 20,5 Einwohner. 1
Und doch galt damals in Sachſen die alte Zunft-
verfaſſung mit Innungszwang, Lehr- und Wanderzwang
für alle älteren Gewerbe; bis 1840 noch mit weſent-
licher Erſchwerung des Gewerbebetriebes auf dem plat-
ten Lande. Die Hausinduſtriezweige freilich, die Webe-
rei, Strumpfwirkerei, Holzwaaren- und Inſtrumenten-
fabrikation, ferner die Gewerbe der Bürſtenmacher,
Nagelſchmiede, Blechſchmiede, Bandmacher und Poſa-
mentiere hatten ſich wenigſtens in vielen Gegenden unter
Beibehaltung der Innungsverfaſſung auf dem Lande aus-
gebreitet. Viele Landgemeinden hatten überdieß beſon-
dere Privilegien für Gewerbebetrieb. Außerdem waren
auf dem Lande die unzünftigen Gewerbe frei, die zünf-
tigen waren nur unter gewiſſen Beſchränkungen zugelaſ-
ſen. Das Geſetz vom 9. Okt. 1840 brachte wenigſtens
einige Erleichterung: Fabrikgewerbe, Maurer, Zimmer-
leute, Eſſenkehrer und Schwarzbrodbäcker ſollten wie
bisher ſchon frei ſein; außerdem ſoll von der Obrigkeit
für jede Landgemeinde wenigſtens ein Schneider, Schuh-
macher, Weißbäcker, Fleiſcher, Schmied, Stellmacher,
Sattler, Tiſchler, Glaſer, Seiler und Böttcher ohne
Weiteres zugelaſſen werden. Weitere zünftige Handwer-
ker bedürfen der Regierungserlaubniß. Vor wie nach
1840 waren für einzelne wenige Innungen und ein-
zelne Städte Realrechte vorhanden, welche kraft beſon-
derer Privilegien allein in dem Orte Meiſterrecht gaben,
1 Mittheilungen des ſtatiſt. Bur. in Berlin IV, 292.
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Schmoller, Gustav: Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle (Saale), 1870, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmoller_kleingewerbe_1870/162>, abgerufen am 22.11.2024.
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