Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.§. 59. Bereits gibt es in Württemberg Elementar-Schu- §. 59. Bereits gibt es in Wuͤrttemberg Elementar-Schu- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0086" n="76"/> <div n="1"> <head>§. 59.</head><lb/> <p>Bereits gibt es in Wuͤrttemberg Elementar-Schu-<lb/> len, wo die Kinder ſich <hi rendition="#g">waͤhrend des Religions-<lb/> Unterrichts</hi> mit <hi rendition="#g">Stricken</hi> ꝛc. beſchaͤftigen, oder<lb/> wo man wenigſtens diejenige, an welchen nicht gerade<lb/> das Penſum iſt, neben dem Lernen ſtricken laͤſſt, ſo<lb/> wie im Gegentheil <hi rendition="#g">waͤhrend der Handarbeiten</hi><lb/> nuͤtzliche <hi rendition="#g">Unterredungen</hi> mit ihnen gefuͤhrt, ihnen<lb/> bibliſche oder andere lehrreiche <hi rendition="#g">Geſchichten erzaͤhlt</hi>,<lb/> oder moraliſche und andere nuͤtzliche <hi rendition="#g">Schriften vor-<lb/> geleſen</hi>, auch Spruͤche und Lieder von ihnen <hi rendition="#g">aus-<lb/> wendig gelernt</hi>, und andere <hi rendition="#g">Gedaͤchtniß</hi>- und<lb/> ſelbſt <hi rendition="#g">Rechnungs-Uebungen</hi> mit ihnen vorgenom-<lb/> men werden. — Am zweckmaͤßigſten laͤſſt ſich jedoch<lb/> die Sache da einrichten, wo fuͤr die Handarbeiten be-<lb/> ſondere Lehrer, und beſondere Zimmer, beſonders wenn<lb/> leztere in ebendemſelben Gebaͤude vorhanden ſind. Jn<lb/> dieſem Falle koͤnnen ſaͤmmtliche Kinder nach Maßgabe<lb/> ihres Alters oder ihrer Faͤhigkeiten und Kenntniſſe <hi rendition="#g">in<lb/> 2 oder 3 Abtheilungen oder Claſſen einge-<lb/> theilt</hi>, und waͤhrend dann die eine dieſer Claſſen in<lb/> der Elementar-Schule den ordentlichen Unterricht ge-<lb/> nießt, die andere in der Jnduſtrie-Schule unter Auf-<lb/> ſicht gehalten und beſchaͤftigt werden, ſo daß alſo die<lb/> verſchiedenen Claſſen in der Elementar-Schule in der<lb/> Regel nie, als am Anfang und Ende derſelben bey<lb/> der gemeinſchaftlichen Andacht zuſammen kommen.<lb/> Dieſe Einrichtung iſt ſchon durch die Katholiſche Schul-<lb/> Ordnung empfohlen, und auch wirklich in mehreren<lb/> wuͤrttembergiſchen Jnduſtrie-Schulen eingefuͤhrt.</p> </div><lb/> </body> </text> </TEI> [76/0086]
§. 59.
Bereits gibt es in Wuͤrttemberg Elementar-Schu-
len, wo die Kinder ſich waͤhrend des Religions-
Unterrichts mit Stricken ꝛc. beſchaͤftigen, oder
wo man wenigſtens diejenige, an welchen nicht gerade
das Penſum iſt, neben dem Lernen ſtricken laͤſſt, ſo
wie im Gegentheil waͤhrend der Handarbeiten
nuͤtzliche Unterredungen mit ihnen gefuͤhrt, ihnen
bibliſche oder andere lehrreiche Geſchichten erzaͤhlt,
oder moraliſche und andere nuͤtzliche Schriften vor-
geleſen, auch Spruͤche und Lieder von ihnen aus-
wendig gelernt, und andere Gedaͤchtniß- und
ſelbſt Rechnungs-Uebungen mit ihnen vorgenom-
men werden. — Am zweckmaͤßigſten laͤſſt ſich jedoch
die Sache da einrichten, wo fuͤr die Handarbeiten be-
ſondere Lehrer, und beſondere Zimmer, beſonders wenn
leztere in ebendemſelben Gebaͤude vorhanden ſind. Jn
dieſem Falle koͤnnen ſaͤmmtliche Kinder nach Maßgabe
ihres Alters oder ihrer Faͤhigkeiten und Kenntniſſe in
2 oder 3 Abtheilungen oder Claſſen einge-
theilt, und waͤhrend dann die eine dieſer Claſſen in
der Elementar-Schule den ordentlichen Unterricht ge-
nießt, die andere in der Jnduſtrie-Schule unter Auf-
ſicht gehalten und beſchaͤftigt werden, ſo daß alſo die
verſchiedenen Claſſen in der Elementar-Schule in der
Regel nie, als am Anfang und Ende derſelben bey
der gemeinſchaftlichen Andacht zuſammen kommen.
Dieſe Einrichtung iſt ſchon durch die Katholiſche Schul-
Ordnung empfohlen, und auch wirklich in mehreren
wuͤrttembergiſchen Jnduſtrie-Schulen eingefuͤhrt.
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