Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.Schulen, der Rechnungsführung darüber, und 8 *
Schulen, der Rechnungsfuͤhrung daruͤber, und 8 *
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0125" n="115"/> Schulen, <hi rendition="#g">der Rechnungsfuͤhrung</hi> daruͤber, und<lb/> der <hi rendition="#g">Aufſicht</hi> uͤber dieſelben unterziehen koͤnnten. —<lb/> Allein das Detail der Oeconomie und Rechnungs-Fuͤh-<lb/> rung und die unmittelbare Aufſicht uͤber den regelmaͤ-<lb/> ßigen Beſuch der Anſtalt, und uͤber den Fleiß und das<lb/> ſittliche Betragen der Schuͤler, uͤberhaupt die gewoͤhn-<lb/> liche Schul-Diſciplin, und die Fuͤhrung der erforder-<lb/> lichen Regiſter uͤber Fleiß und Sitten wird, beſonders,<lb/> wenn die <hi rendition="#g">Eltern</hi> ihren Kindern in dieſer Hinſicht<lb/> mit gutem Beyſpiele vorangehen, und die Bemuͤhungen<lb/> des Jnſtituts durch ihre Mitwirkung zu dem Zwecke<lb/> deſſelben unterſtuͤtzen, in den meiſten Faͤllen, wie dieß<lb/> auch wirklich in Wuͤrttemberg haͤufig geſchieht, den<lb/><hi rendition="#g">Jnduſtrie-Lehrern und Lehrerinnen ſelbſt,</hi><lb/> ohne beſondere Belohnung dafuͤr, uͤberlaſſen werden<lb/> koͤnnen, denn die beſonders bezahlten ſogenannten<lb/><hi rendition="#g">Aufſeherinnen</hi>, welche man in einigen wuͤrttem-<lb/> bergiſchen Jnduſtrie-Schulen findet, und welche alsdann<lb/> zugleich den Einkauf des Materials, die Ausſtaffirung<lb/> der fertig gewordenen Arbeiten, und den Verkauf der-<lb/> ſelben zu beſorgen, und uͤber die Einnahmen und Aus-<lb/> gaben Rechnung zu fuͤhren haben, ſcheinen nichts an-<lb/> deres, als die erſten Lehrerinnen zu ſeyn, welche ſich<lb/> als ſolche ebenfalls dem Unterrichte zu widmen haben.<lb/> — Sollten jedoch die Jnduſtrie-Lehrer und Lehrerinnen<lb/> nicht die erforderlichen Kenntniſſe im Leſen, Schreiben<lb/> und Rechnen, oder nicht genug Kraft und <supplied>perſ</supplied>oͤnliches<lb/> Anſehen beſitzen, um ihnen die Buchfuͤhrung und Auf-<lb/> ſicht uͤberlaſſen zu koͤnnen; ſo kann ja die Fuͤhrung der<lb/> erforderlichen Rechnungen und Liſten, und die Abſtra-<lb/> fung der ungezogenen Kinder dem <hi rendition="#g">Elementar-<lb/> Schullehrer oder deſſen Gehuͤlfen</hi> uͤbertragen<lb/> <fw place="bottom" type="sig">8 *</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [115/0125]
Schulen, der Rechnungsfuͤhrung daruͤber, und
der Aufſicht uͤber dieſelben unterziehen koͤnnten. —
Allein das Detail der Oeconomie und Rechnungs-Fuͤh-
rung und die unmittelbare Aufſicht uͤber den regelmaͤ-
ßigen Beſuch der Anſtalt, und uͤber den Fleiß und das
ſittliche Betragen der Schuͤler, uͤberhaupt die gewoͤhn-
liche Schul-Diſciplin, und die Fuͤhrung der erforder-
lichen Regiſter uͤber Fleiß und Sitten wird, beſonders,
wenn die Eltern ihren Kindern in dieſer Hinſicht
mit gutem Beyſpiele vorangehen, und die Bemuͤhungen
des Jnſtituts durch ihre Mitwirkung zu dem Zwecke
deſſelben unterſtuͤtzen, in den meiſten Faͤllen, wie dieß
auch wirklich in Wuͤrttemberg haͤufig geſchieht, den
Jnduſtrie-Lehrern und Lehrerinnen ſelbſt,
ohne beſondere Belohnung dafuͤr, uͤberlaſſen werden
koͤnnen, denn die beſonders bezahlten ſogenannten
Aufſeherinnen, welche man in einigen wuͤrttem-
bergiſchen Jnduſtrie-Schulen findet, und welche alsdann
zugleich den Einkauf des Materials, die Ausſtaffirung
der fertig gewordenen Arbeiten, und den Verkauf der-
ſelben zu beſorgen, und uͤber die Einnahmen und Aus-
gaben Rechnung zu fuͤhren haben, ſcheinen nichts an-
deres, als die erſten Lehrerinnen zu ſeyn, welche ſich
als ſolche ebenfalls dem Unterrichte zu widmen haben.
— Sollten jedoch die Jnduſtrie-Lehrer und Lehrerinnen
nicht die erforderlichen Kenntniſſe im Leſen, Schreiben
und Rechnen, oder nicht genug Kraft und perſoͤnliches
Anſehen beſitzen, um ihnen die Buchfuͤhrung und Auf-
ſicht uͤberlaſſen zu koͤnnen; ſo kann ja die Fuͤhrung der
erforderlichen Rechnungen und Liſten, und die Abſtra-
fung der ungezogenen Kinder dem Elementar-
Schullehrer oder deſſen Gehuͤlfen uͤbertragen
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