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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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Schulen, der Rechnungsführung darüber, und
der Aufsicht über dieselben unterziehen könnten. --
Allein das Detail der Oeconomie und Rechnungs-Füh-
rung und die unmittelbare Aufsicht über den regelmä-
ßigen Besuch der Anstalt, und über den Fleiß und das
sittliche Betragen der Schüler, überhaupt die gewöhn-
liche Schul-Disciplin, und die Führung der erforder-
lichen Register über Fleiß und Sitten wird, besonders,
wenn die Eltern ihren Kindern in dieser Hinsicht
mit gutem Beyspiele vorangehen, und die Bemühungen
des Jnstituts durch ihre Mitwirkung zu dem Zwecke
desselben unterstützen, in den meisten Fällen, wie dieß
auch wirklich in Württemberg häufig geschieht, den
Jndustrie-Lehrern und Lehrerinnen selbst,
ohne besondere Belohnung dafür, überlassen werden
können, denn die besonders bezahlten sogenannten
Aufseherinnen, welche man in einigen württem-
bergischen Jndustrie-Schulen findet, und welche alsdann
zugleich den Einkauf des Materials, die Ausstaffirung
der fertig gewordenen Arbeiten, und den Verkauf der-
selben zu besorgen, und über die Einnahmen und Aus-
gaben Rechnung zu führen haben, scheinen nichts an-
deres, als die ersten Lehrerinnen zu seyn, welche sich
als solche ebenfalls dem Unterrichte zu widmen haben.
-- Sollten jedoch die Jndustrie-Lehrer und Lehrerinnen
nicht die erforderlichen Kenntnisse im Lesen, Schreiben
und Rechnen, oder nicht genug Kraft und [pers]önliches
Ansehen besitzen, um ihnen die Buchführung und Auf-
sicht überlassen zu können; so kann ja die Führung der
erforderlichen Rechnungen und Listen, und die Abstra-
fung der ungezogenen Kinder dem Elementar-
Schullehrer oder dessen Gehülfen
übertragen

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Schulen, der Rechnungsfuͤhrung daruͤber, und
der Aufſicht uͤber dieſelben unterziehen koͤnnten. —
Allein das Detail der Oeconomie und Rechnungs-Fuͤh-
rung und die unmittelbare Aufſicht uͤber den regelmaͤ-
ßigen Beſuch der Anſtalt, und uͤber den Fleiß und das
ſittliche Betragen der Schuͤler, uͤberhaupt die gewoͤhn-
liche Schul-Diſciplin, und die Fuͤhrung der erforder-
lichen Regiſter uͤber Fleiß und Sitten wird, beſonders,
wenn die Eltern ihren Kindern in dieſer Hinſicht
mit gutem Beyſpiele vorangehen, und die Bemuͤhungen
des Jnſtituts durch ihre Mitwirkung zu dem Zwecke
deſſelben unterſtuͤtzen, in den meiſten Faͤllen, wie dieß
auch wirklich in Wuͤrttemberg haͤufig geſchieht, den
Jnduſtrie-Lehrern und Lehrerinnen ſelbſt,
ohne beſondere Belohnung dafuͤr, uͤberlaſſen werden
koͤnnen, denn die beſonders bezahlten ſogenannten
Aufſeherinnen, welche man in einigen wuͤrttem-
bergiſchen Jnduſtrie-Schulen findet, und welche alsdann
zugleich den Einkauf des Materials, die Ausſtaffirung
der fertig gewordenen Arbeiten, und den Verkauf der-
ſelben zu beſorgen, und uͤber die Einnahmen und Aus-
gaben Rechnung zu fuͤhren haben, ſcheinen nichts an-
deres, als die erſten Lehrerinnen zu ſeyn, welche ſich
als ſolche ebenfalls dem Unterrichte zu widmen haben.
— Sollten jedoch die Jnduſtrie-Lehrer und Lehrerinnen
nicht die erforderlichen Kenntniſſe im Leſen, Schreiben
und Rechnen, oder nicht genug Kraft und [perſ]oͤnliches
Anſehen beſitzen, um ihnen die Buchfuͤhrung und Auf-
ſicht uͤberlaſſen zu koͤnnen; ſo kann ja die Fuͤhrung der
erforderlichen Rechnungen und Liſten, und die Abſtra-
fung der ungezogenen Kinder dem Elementar-
Schullehrer oder deſſen Gehuͤlfen
uͤbertragen

8 *
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[115/0125] Schulen, der Rechnungsfuͤhrung daruͤber, und der Aufſicht uͤber dieſelben unterziehen koͤnnten. — Allein das Detail der Oeconomie und Rechnungs-Fuͤh- rung und die unmittelbare Aufſicht uͤber den regelmaͤ- ßigen Beſuch der Anſtalt, und uͤber den Fleiß und das ſittliche Betragen der Schuͤler, uͤberhaupt die gewoͤhn- liche Schul-Diſciplin, und die Fuͤhrung der erforder- lichen Regiſter uͤber Fleiß und Sitten wird, beſonders, wenn die Eltern ihren Kindern in dieſer Hinſicht mit gutem Beyſpiele vorangehen, und die Bemuͤhungen des Jnſtituts durch ihre Mitwirkung zu dem Zwecke deſſelben unterſtuͤtzen, in den meiſten Faͤllen, wie dieß auch wirklich in Wuͤrttemberg haͤufig geſchieht, den Jnduſtrie-Lehrern und Lehrerinnen ſelbſt, ohne beſondere Belohnung dafuͤr, uͤberlaſſen werden koͤnnen, denn die beſonders bezahlten ſogenannten Aufſeherinnen, welche man in einigen wuͤrttem- bergiſchen Jnduſtrie-Schulen findet, und welche alsdann zugleich den Einkauf des Materials, die Ausſtaffirung der fertig gewordenen Arbeiten, und den Verkauf der- ſelben zu beſorgen, und uͤber die Einnahmen und Aus- gaben Rechnung zu fuͤhren haben, ſcheinen nichts an- deres, als die erſten Lehrerinnen zu ſeyn, welche ſich als ſolche ebenfalls dem Unterrichte zu widmen haben. — Sollten jedoch die Jnduſtrie-Lehrer und Lehrerinnen nicht die erforderlichen Kenntniſſe im Leſen, Schreiben und Rechnen, oder nicht genug Kraft und perſoͤnliches Anſehen beſitzen, um ihnen die Buchfuͤhrung und Auf- ſicht uͤberlaſſen zu koͤnnen; ſo kann ja die Fuͤhrung der erforderlichen Rechnungen und Liſten, und die Abſtra- fung der ungezogenen Kinder dem Elementar- Schullehrer oder deſſen Gehuͤlfen uͤbertragen 8 *

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/125>, abgerufen am 25.11.2024.