Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.Beyspiel derselben beständig vor sich sehen, hiedurch §. 77. Da jedoch in öffentlichen Verpflegungs- und Er- Beyſpiel derſelben beſtaͤndig vor ſich ſehen, hiedurch §. 77. Da jedoch in oͤffentlichen Verpflegungs- und Er- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0110" n="100"/> Beyſpiel derſelben beſtaͤndig vor ſich ſehen, hiedurch<lb/> fruͤhzeitig alle moͤglichen Untugenden und ſchlimmen<lb/> Gewohnheiten annehmen, und nahmentlich zur Ver-<lb/> ſtellung, Luͤgen, und den niedertraͤchtigſten Kunſtgrif-<lb/> fen des Bettels, ja ſelbſt zum Betruͤgen, zum Dieb-<lb/> ſtahl, und anderen Laſtern und Verbrechen nicht nur<lb/> verleitet, ſondern oft ſogar gezwungen werden, und<lb/> andere wieder verleiten; ſo bleibt, um ſolche Geſchoͤpfe<lb/> vom Muͤſſiggang und Bettel abzuhalten, ſie zu nuͤtz-<lb/> lichen oder wenigſtens unſchaͤdlichen Mitgliedern der<lb/> buͤrgerlichen Geſellſchaft zu erziehen, und zu verhin-<lb/> dern, daß eine ſo verwilderte Menſchen-Race ſich nicht<lb/> in's Unendliche fortpflanze, nichts uͤbrig, als derglei-<lb/> chen Kinder <hi rendition="#g">von den Jhrigen ganz zu trennen<lb/> und zu entfernen, und irgendwo anders<lb/> unterzubringen.</hi> Doch ſollte hiebey auf der einen<lb/> Seite die ſelbſt bey den roheſten Menſchen ſich nicht<lb/> immer verlaͤugnende Mutterliebe, uͤberhaupt die Zaͤrt-<lb/> lichkeit und Anhaͤnglichkeit der Eltern an die Kinder<lb/> moͤglichſt geſchont, auf der anderen Seite aber ſo viel<lb/> moͤglich verhuͤtet werden, daß nicht durch allzugroße<lb/> Leichtigkeit, ſich ſeiner Kinder zu entledigen, gefuͤhlloſe<lb/> Menſchen allzuleichtſinnig und gleichguͤltig gegen Ueber-<lb/> ladung des Staats mit unehlichen und anderen Kin-<lb/> dern, welche ſie nicht ernaͤhren koͤnnen, gemacht<lb/> werden.</p> </div><lb/> <div n="1"> <head>§. 77.</head><lb/> <p>Da jedoch in oͤffentlichen Verpflegungs- und Er-<lb/> ziehungs-Anſtalten die Kinder mit den heutzutage ſo<lb/> verwickelten geſellſchaftlichen und buͤrgerlichen Verhaͤlt-<lb/> niſſen, in denen ſie ſich doch ſpaͤterhin ebenfalls bewe-<lb/> gen muͤſſen, und nahmentlich mit den gemeinen Ge-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [100/0110]
Beyſpiel derſelben beſtaͤndig vor ſich ſehen, hiedurch
fruͤhzeitig alle moͤglichen Untugenden und ſchlimmen
Gewohnheiten annehmen, und nahmentlich zur Ver-
ſtellung, Luͤgen, und den niedertraͤchtigſten Kunſtgrif-
fen des Bettels, ja ſelbſt zum Betruͤgen, zum Dieb-
ſtahl, und anderen Laſtern und Verbrechen nicht nur
verleitet, ſondern oft ſogar gezwungen werden, und
andere wieder verleiten; ſo bleibt, um ſolche Geſchoͤpfe
vom Muͤſſiggang und Bettel abzuhalten, ſie zu nuͤtz-
lichen oder wenigſtens unſchaͤdlichen Mitgliedern der
buͤrgerlichen Geſellſchaft zu erziehen, und zu verhin-
dern, daß eine ſo verwilderte Menſchen-Race ſich nicht
in's Unendliche fortpflanze, nichts uͤbrig, als derglei-
chen Kinder von den Jhrigen ganz zu trennen
und zu entfernen, und irgendwo anders
unterzubringen. Doch ſollte hiebey auf der einen
Seite die ſelbſt bey den roheſten Menſchen ſich nicht
immer verlaͤugnende Mutterliebe, uͤberhaupt die Zaͤrt-
lichkeit und Anhaͤnglichkeit der Eltern an die Kinder
moͤglichſt geſchont, auf der anderen Seite aber ſo viel
moͤglich verhuͤtet werden, daß nicht durch allzugroße
Leichtigkeit, ſich ſeiner Kinder zu entledigen, gefuͤhlloſe
Menſchen allzuleichtſinnig und gleichguͤltig gegen Ueber-
ladung des Staats mit unehlichen und anderen Kin-
dern, welche ſie nicht ernaͤhren koͤnnen, gemacht
werden.
§. 77.
Da jedoch in oͤffentlichen Verpflegungs- und Er-
ziehungs-Anſtalten die Kinder mit den heutzutage ſo
verwickelten geſellſchaftlichen und buͤrgerlichen Verhaͤlt-
niſſen, in denen ſie ſich doch ſpaͤterhin ebenfalls bewe-
gen muͤſſen, und nahmentlich mit den gemeinen Ge-
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