mit einer kleinen Leine binden helffen, auch nach beschehe- ner That, auf dem Wege nach Friedlandt von Zigeu- nern, so darbey gewesen, dieses Raubes wegen, einen Thaler bekommen, die rechte Theilung aber im Meck- lenburgischen geschehen sollen, wobey er noch dieses be- kennet, daß bey dieser Bande er Corporal genennet worden.
(4.) Christoph Kranichfeld, welcher An- fangs sich Schultze genennet/ und bereits wegen fal- scher Brand-Brieffe an verschiedenen Orten in Hafft ge- sessen und seinem eigenen Geständniß nach, deshalb den Staub-Besen bekommen, hat zwar Anfangs in seinen Verhören sowohl wegen seiner bißherigen Landstreiche- reyen ausgestandenen Gefängnissen und Strafen als auch insonderheit wegen dieses Raubes der Damm-Mühlen sich sehr hartnäckig bezeiget, diesen geleugnet, und nach- dem er dieses Letztern wegen gemartert werden sollen, bald Anfangs bey solcher That Schild-Wach gestanden zu haben bekandt, nachhero bey der Ratification solches wiederruffen, und als er hierauf abermahls dem Scharff- richter übergeben werden sollen, ehe er noch in locum torturae gebracht worden, abermahls, daß er diesen Raub begehen helffen, bekennet, als er aber hiebey verschiedene falsche Umstände mit angegeben, und er deßhalb weiter in der Sache verhöret worden, hat er zwar eine Zeitlang seine Bekänntniß wiederholet, daß er bey solchem Raube
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mit einer kleinen Leine binden helffen, auch nach beſchehe- ner That, auf dem Wege nach Friedlandt von Zigeu- nern, ſo darbey geweſen, dieſes Raubes wegen, einen Thaler bekommen, die rechte Theilung aber im Meck- lenburgiſchen geſchehen ſollen, wobey er noch dieſes be- kennet, daß bey dieſer Bande er Corporal genennet worden.
(4.) Chriſtoph Kranichfeld, welcher An- fangs ſich Schultze genennet/ und bereits wegen fal- ſcher Brand-Brieffe an verſchiedenen Orten in Hafft ge- ſeſſen und ſeinem eigenen Geſtaͤndniß nach, deshalb den Staub-Beſen bekommen, hat zwar Anfangs in ſeinen Verhoͤren ſowohl wegen ſeiner bißherigen Landſtreiche- reyen ausgeſtandenen Gefaͤngniſſen und Strafen als auch inſonderheit wegen dieſes Raubes der Damm-Muͤhlen ſich ſehr hartnaͤckig bezeiget, dieſen geleugnet, und nach- dem er dieſes Letztern wegen gemartert werden ſollen, bald Anfangs bey ſolcher That Schild-Wach geſtanden zu haben bekandt, nachhero bey der Ratification ſolches wiederruffen, und als er hierauf abermahls dem Scharff- richter uͤbergeben werden ſollen, ehe er noch in locum torturæ gebracht worden, abermahls, daß er dieſen Raub begehen helffen, bekennet, als er aber hiebey verſchiedene falſche Umſtaͤnde mit angegeben, und er deßhalb weiter in der Sache verhoͤret worden, hat er zwar eine Zeitlang ſeine Bekaͤnntniß wiederholet, daß er bey ſolchem Raube
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[49[47]/0047]
mit einer kleinen Leine binden helffen, auch nach beſchehe-
ner That, auf dem Wege nach Friedlandt von Zigeu-
nern, ſo darbey geweſen, dieſes Raubes wegen, einen
Thaler bekommen, die rechte Theilung aber im Meck-
lenburgiſchen geſchehen ſollen, wobey er noch dieſes be-
kennet, daß bey dieſer Bande er Corporal genennet
worden.
(4.) Chriſtoph Kranichfeld, welcher An-
fangs ſich Schultze genennet/ und bereits wegen fal-
ſcher Brand-Brieffe an verſchiedenen Orten in Hafft ge-
ſeſſen und ſeinem eigenen Geſtaͤndniß nach, deshalb den
Staub-Beſen bekommen, hat zwar Anfangs in ſeinen
Verhoͤren ſowohl wegen ſeiner bißherigen Landſtreiche-
reyen ausgeſtandenen Gefaͤngniſſen und Strafen als auch
inſonderheit wegen dieſes Raubes der Damm-Muͤhlen
ſich ſehr hartnaͤckig bezeiget, dieſen geleugnet, und nach-
dem er dieſes Letztern wegen gemartert werden ſollen,
bald Anfangs bey ſolcher That Schild-Wach geſtanden
zu haben bekandt, nachhero bey der Ratification ſolches
wiederruffen, und als er hierauf abermahls dem Scharff-
richter uͤbergeben werden ſollen, ehe er noch in locum
torturæ gebracht worden, abermahls, daß er dieſen Raub
begehen helffen, bekennet, als er aber hiebey verſchiedene
falſche Umſtaͤnde mit angegeben, und er deßhalb weiter
in der Sache verhoͤret worden, hat er zwar eine Zeitlang
ſeine Bekaͤnntniß wiederholet, daß er bey ſolchem Raube
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Schmidt, Andreas: Das Uber vier Malefitz-Personen ergangene Justitz-Rad. Berlin, 1725, S. 49[47]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmid_justitzrad_1725/47>, abgerufen am 23.07.2024.
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