Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732.3. Daß die Glieder des allgemeinen Raths- Collegii, von jeder Special-Republic be- stellet werden. 4. Daß es in Consultationibus ebenfalls se- cundum plura gehe, allein die Raths-Glie- der können ohne Consens des sämmtlichen Volcks nichts schliessen. II. Irregulares, also nennet man diejenige For- mas, welche von den bißherigen abweichen; was aber von dieser Benennung zu halten, soll unter- suchet werden. 32. Bey diesen bißherigen Lehren sind nach- folgende Fragen kürtzlich zu berühren: welche von den unterschiedlichen Formis wohl die älteste und die beste? ob auch eine jede ihre besondere Commoda und Incommoda habe? was Oligar- chia und Ochlocratia genennet werde. 33. Hieher gehörige Schrifften. 34. Die nach dem II. Punct (§. 29.) vor- kommende unterschiedliche Affaires in einem Staat können gar füglich rengiret werden. I. Jn so weit sie, zwischen den Regenten und Unterthanen oder Bürgern sich zutragen können, II. Jn so weit sie zwischen einem Staat und dem andern paßiren können. 35. Die von der ersten Sorte sind viel und mancherley, siehet man aber auf die Regalien, die ein Ober-Herr gegen seine Unterthanen oder Bür- A 5
3. Daß die Glieder des allgemeinen Raths- Collegii, von jeder Special-Republic be- ſtellet werden. 4. Daß es in Conſultationibus ebenfalls ſe- cundum plura gehe, allein die Raths-Glie- der koͤnnen ohne Conſens des ſaͤmmtlichen Volcks nichts ſchlieſſen. II. Irregulares, alſo nennet man diejenige For- mas, welche von den bißherigen abweichen; was aber von dieſer Benennung zu halten, ſoll unter- ſuchet werden. 32. Bey dieſen bißherigen Lehren ſind nach- folgende Fragen kuͤrtzlich zu beruͤhren: welche von den unterſchiedlichen Formis wohl die aͤlteſte und die beſte? ob auch eine jede ihre beſondere Commoda und Incommoda habe? was Oligar- chia und Ochlocratia genennet werde. 33. Hieher gehoͤrige Schrifften. 34. Die nach dem II. Punct (§. 29.) vor- kommende unterſchiedliche Affaires in einem Staat koͤnnen gar fuͤglich rengiret werden. I. Jn ſo weit ſie, zwiſchen den Regenten und Unterthanen oder Buͤrgern ſich zutragen koͤnnen, II. Jn ſo weit ſie zwiſchen einem Staat und dem andern paßiren koͤnnen. 35. Die von der erſten Sorte ſind viel und mancherley, ſiehet man aber auf die Regalien, die ein Ober-Herr gegen ſeine Unterthanen oder Buͤr- A 5
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3. Daß die Glieder des allgemeinen Raths-
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4. Daß es in Conſultationibus ebenfalls ſe-
cundum plura gehe, allein die Raths-Glie-
der koͤnnen ohne Conſens des ſaͤmmtlichen
Volcks nichts ſchlieſſen.
II. Irregulares, alſo nennet man diejenige For-
mas, welche von den bißherigen abweichen; was
aber von dieſer Benennung zu halten, ſoll unter-
ſuchet werden.
32. Bey dieſen bißherigen Lehren ſind nach-
folgende Fragen kuͤrtzlich zu beruͤhren: welche
von den unterſchiedlichen Formis wohl die aͤlteſte
und die beſte? ob auch eine jede ihre beſondere
Commoda und Incommoda habe? was Oligar-
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33. Hieher gehoͤrige Schrifften.
34. Die nach dem II. Punct (§. 29.) vor-
kommende unterſchiedliche Affaires in einem
Staat koͤnnen gar fuͤglich rengiret werden.
I. Jn ſo weit ſie, zwiſchen den Regenten
und Unterthanen oder Buͤrgern
ſich zutragen koͤnnen,
II. Jn ſo weit ſie zwiſchen einem Staat
und dem andern paßiren koͤnnen.
35. Die von der erſten Sorte ſind viel und
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die ein Ober-Herr gegen ſeine Unterthanen oder
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