4. Die übrigen hatten eben einen solchen, aus dem Hauß Nassau-Oranien, aber nur biß 1702. da der letzte, Wilhelmus, König in Engel- land, ohne Erben ausgestorben.
5. Nachricht von dem Provincial-Regiment, in jeder Provintz insonderheit.
6. Und von der allgemeinen souverainen Re- gierung, aller Staaten überhaupt.
7. Von denen Collegiis der gantzen Repu- blic, Art die Regiments Sachen zu besorgen.
8. Es fraget sich, was hier von Gesetzen und Rechten zu wissen nöthig; ob auch das Jus Ci- vile und Canonicum im Gebrauch.
9. Obs wahr, daß das Regiment durch- gängig in diesem Staat sehr gelinde geführet, aber auch alle Verbrechen sehr scharff bestraffet werden.
10. Es fraget sich ferner, ob die Regiments- Form in denen Provintzen aristocratisch oder democratisch eingerichtet sey?
11. Hieher gehörige Schrifften.
III.Die Einkünffte, Macht zu Land und Wasser.
1. Die Public-Einkünffte sind durchgängig auf einen Fuß eingerichtet, in allen Provin- tzen.
2. Und fliessen zusammen aus der Vermö- gen-Steuer, aus der Accise, aus den Zöllen von allen aus- und eingehenden Waaren, ferner,
was
XVII. Von den Niederlanden
4. Die uͤbrigen hatten eben einen ſolchen, aus dem Hauß Naſſau-Oranien, aber nur biß 1702. da der letzte, Wilhelmus, Koͤnig in Engel- land, ohne Erben ausgeſtorben.
5. Nachricht von dem Provincial-Regiment, in jeder Provintz inſonderheit.
6. Und von der allgemeinen ſouverainen Re- gierung, aller Staaten uͤberhaupt.
7. Von denen Collegiis der gantzen Repu- blic, Art die Regiments Sachen zu beſorgen.
8. Es fraget ſich, was hier von Geſetzen und Rechten zu wiſſen noͤthig; ob auch das Jus Ci- vile und Canonicum im Gebrauch.
9. Obs wahr, daß das Regiment durch- gaͤngig in dieſem Staat ſehr gelinde gefuͤhret, aber auch alle Verbrechen ſehr ſcharff beſtraffet werden.
10. Es fraget ſich ferner, ob die Regiments- Form in denen Provintzen ariſtocratiſch oder democratiſch eingerichtet ſey?
11. Hieher gehoͤrige Schrifften.
III.Die Einkuͤnffte, Macht zu Land und Waſſer.
1. Die Public-Einkuͤnffte ſind durchgaͤngig auf einen Fuß eingerichtet, in allen Provin- tzen.
2. Und flieſſen zuſammen aus der Vermoͤ- gen-Steuer, aus der Acciſe, aus den Zoͤllen von allen aus- und eingehenden Waaren, ferner,
was
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XVII. Von den Niederlanden
4. Die uͤbrigen hatten eben einen ſolchen,
aus dem Hauß Naſſau-Oranien, aber nur biß
1702. da der letzte, Wilhelmus, Koͤnig in Engel-
land, ohne Erben ausgeſtorben.
5. Nachricht von dem Provincial-Regiment,
in jeder Provintz inſonderheit.
6. Und von der allgemeinen ſouverainen Re-
gierung, aller Staaten uͤberhaupt.
7. Von denen Collegiis der gantzen Repu-
blic, Art die Regiments Sachen zu beſorgen.
8. Es fraget ſich, was hier von Geſetzen und
Rechten zu wiſſen noͤthig; ob auch das Jus Ci-
vile und Canonicum im Gebrauch.
9. Obs wahr, daß das Regiment durch-
gaͤngig in dieſem Staat ſehr gelinde gefuͤhret,
aber auch alle Verbrechen ſehr ſcharff beſtraffet
werden.
10. Es fraget ſich ferner, ob die Regiments-
Form in denen Provintzen ariſtocratiſch oder
democratiſch eingerichtet ſey?
11. Hieher gehoͤrige Schrifften.
III. Die Einkuͤnffte, Macht zu Land und
Waſſer.
1. Die Public-Einkuͤnffte ſind durchgaͤngig
auf einen Fuß eingerichtet, in allen Provin-
tzen.
2. Und flieſſen zuſammen aus der Vermoͤ-
gen-Steuer, aus der Acciſe, aus den Zoͤllen von
allen aus- und eingehenden Waaren, ferner,
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/324>, abgerufen am 16.07.2024.
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