Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732.XVII. Von den Niederlanden 4. Die übrigen hatten eben einen solchen, 5. Nachricht von dem Provincial-Regiment, 6. Und von der allgemeinen souverainen Re- 7. Von denen Collegiis der gantzen Repu- 8. Es fraget sich, was hier von Gesetzen und 9. Obs wahr, daß das Regiment durch- 10. Es fraget sich ferner, ob die Regiments- 11. Hieher gehörige Schrifften. III. Die Einkünffte, Macht zu Land und Wasser. 1. Die Public-Einkünffte sind durchgängig 2. Und fliessen zusammen aus der Vermö- was
XVII. Von den Niederlanden 4. Die uͤbrigen hatten eben einen ſolchen, 5. Nachricht von dem Provincial-Regiment, 6. Und von der allgemeinen ſouverainen Re- 7. Von denen Collegiis der gantzen Repu- 8. Es fraget ſich, was hier von Geſetzen und 9. Obs wahr, daß das Regiment durch- 10. Es fraget ſich ferner, ob die Regiments- 11. Hieher gehoͤrige Schrifften. III. Die Einkuͤnffte, Macht zu Land und Waſſer. 1. Die Public-Einkuͤnffte ſind durchgaͤngig 2. Und flieſſen zuſammen aus der Vermoͤ- was
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0324" n="296"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XVII.</hi> Von den Niederlanden</fw><lb/> <p>4. Die uͤbrigen hatten eben einen ſolchen,<lb/> aus dem Hauß Naſſau-Oranien, aber nur biß<lb/> 1702. da der letzte, <hi rendition="#aq">Wilhelmus,</hi> Koͤnig in Engel-<lb/> land, ohne Erben ausgeſtorben.</p><lb/> <p>5. Nachricht von dem Provincial-Regiment,<lb/> in jeder Provintz inſonderheit.</p><lb/> <p>6. Und von der allgemeinen ſouverainen Re-<lb/> gierung, aller Staaten uͤberhaupt.</p><lb/> <p>7. Von denen <hi rendition="#aq">Collegiis</hi> der gantzen Repu-<lb/> blic, Art die Regiments Sachen zu beſorgen.</p><lb/> <p>8. Es fraget ſich, was hier von Geſetzen und<lb/> Rechten zu wiſſen noͤthig; ob auch das <hi rendition="#aq">Jus Ci-<lb/> vile</hi> und <hi rendition="#aq">Canonicum</hi> im Gebrauch.</p><lb/> <p>9. Obs wahr, daß das Regiment durch-<lb/> gaͤngig in dieſem Staat ſehr gelinde gefuͤhret,<lb/> aber auch alle Verbrechen ſehr ſcharff beſtraffet<lb/> werden.</p><lb/> <p>10. Es fraget ſich ferner, ob die Regiments-<lb/> Form in denen Provintzen ariſtocratiſch oder<lb/> democratiſch eingerichtet ſey?</p><lb/> <p>11. Hieher gehoͤrige Schrifften.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#fr">Die Einkuͤnffte, Macht zu Land und<lb/> Waſſer.</hi> </head><lb/> <p>1. Die Public-Einkuͤnffte ſind durchgaͤngig<lb/> auf einen Fuß eingerichtet, in allen Provin-<lb/> tzen.</p><lb/> <p>2. Und flieſſen zuſammen aus der Vermoͤ-<lb/> gen-Steuer, aus der Acciſe, aus den Zoͤllen von<lb/> allen aus- und eingehenden Waaren, ferner,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">was</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [296/0324]
XVII. Von den Niederlanden
4. Die uͤbrigen hatten eben einen ſolchen,
aus dem Hauß Naſſau-Oranien, aber nur biß
1702. da der letzte, Wilhelmus, Koͤnig in Engel-
land, ohne Erben ausgeſtorben.
5. Nachricht von dem Provincial-Regiment,
in jeder Provintz inſonderheit.
6. Und von der allgemeinen ſouverainen Re-
gierung, aller Staaten uͤberhaupt.
7. Von denen Collegiis der gantzen Repu-
blic, Art die Regiments Sachen zu beſorgen.
8. Es fraget ſich, was hier von Geſetzen und
Rechten zu wiſſen noͤthig; ob auch das Jus Ci-
vile und Canonicum im Gebrauch.
9. Obs wahr, daß das Regiment durch-
gaͤngig in dieſem Staat ſehr gelinde gefuͤhret,
aber auch alle Verbrechen ſehr ſcharff beſtraffet
werden.
10. Es fraget ſich ferner, ob die Regiments-
Form in denen Provintzen ariſtocratiſch oder
democratiſch eingerichtet ſey?
11. Hieher gehoͤrige Schrifften.
III. Die Einkuͤnffte, Macht zu Land und
Waſſer.
1. Die Public-Einkuͤnffte ſind durchgaͤngig
auf einen Fuß eingerichtet, in allen Provin-
tzen.
2. Und flieſſen zuſammen aus der Vermoͤ-
gen-Steuer, aus der Acciſe, aus den Zoͤllen von
allen aus- und eingehenden Waaren, ferner,
was
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |