Satzungen vor, so die Gestalt von Land-Tägen haben, dergleichen Versammlung auch ein jeder Canton, ein jeder zugewandter Ort, vor sich an- stellen kan.
8. Das Regiment eines jeden Cantons an sich, führet der Rath in jeder Haupt-Stadt oder Flecken, dieses und jenes Cantons oder zu- gewandten Ortes; Particular-Nachricht, von der Verfassung eines jeden.
9. Auf dem Land, besorgen die Regiments- Sachen die verordneten Land-Voigte oder Amtmänner.
10. Jn die II. Classe gehören VIII. kleine Staaten, deren ein jeder vor sich völlig frey, und mit denen Cantons keine weitere Connexion, als den ewigen Bund haben.
11. Jn diesen ist das Regiment gröstentheils democratisch, und in einigen Orten haben Bi- schöffe vieles zu sagen: Speciale Nachricht hievon.
12. Jn die III. Classe gehören allerhand kleine Länder, Striche, Städte und Flecken, unter denen einige, die sämmtliche Cantons überhaupt, andere, nur diesen und jenen Canton ins beson- dere, vor ihre Ober-Herrn erkennen.
13. Eben so auch haben einige von den Sociis wieder ihre besondere Unterthanen vor sich; Nachricht von einem und dem andern.
14. Nachricht, wie diese Unterthanen beherr- schet werden.
15. Es
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XVI. Von der Schweitz.
Satzungen vor, ſo die Geſtalt von Land-Taͤgen haben, dergleichen Verſammlung auch ein jeder Canton, ein jeder zugewandter Ort, vor ſich an- ſtellen kan.
8. Das Regiment eines jeden Cantons an ſich, fuͤhret der Rath in jeder Haupt-Stadt oder Flecken, dieſes und jenes Cantons oder zu- gewandten Ortes; Particular-Nachricht, von der Verfaſſung eines jeden.
9. Auf dem Land, beſorgen die Regiments- Sachen die verordneten Land-Voigte oder Amtmaͤnner.
10. Jn die II. Claſſe gehoͤren VIII. kleine Staaten, deren ein jeder vor ſich voͤllig frey, und mit denen Cantons keine weitere Connexion, als den ewigen Bund haben.
11. Jn dieſen iſt das Regiment groͤſtentheils democratiſch, und in einigen Orten haben Bi- ſchoͤffe vieles zu ſagen: Speciale Nachricht hievon.
12. Jn die III. Claſſe gehoͤren allerhand kleine Laͤnder, Striche, Staͤdte und Flecken, unter denen einige, die ſaͤmmtliche Cantons uͤberhaupt, andere, nur dieſen und jenen Canton ins beſon- dere, vor ihre Ober-Herrn erkennen.
13. Eben ſo auch haben einige von den Sociis wieder ihre beſondere Unterthanen vor ſich; Nachricht von einem und dem andern.
14. Nachricht, wie dieſe Unterthanen beherr- ſchet werden.
15. Es
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XVI. Von der Schweitz.
Satzungen vor, ſo die Geſtalt von Land-Taͤgen
haben, dergleichen Verſammlung auch ein jeder
Canton, ein jeder zugewandter Ort, vor ſich an-
ſtellen kan.
8. Das Regiment eines jeden Cantons an
ſich, fuͤhret der Rath in jeder Haupt-Stadt
oder Flecken, dieſes und jenes Cantons oder zu-
gewandten Ortes; Particular-Nachricht, von
der Verfaſſung eines jeden.
9. Auf dem Land, beſorgen die Regiments-
Sachen die verordneten Land-Voigte oder
Amtmaͤnner.
10. Jn die II. Claſſe gehoͤren VIII. kleine
Staaten, deren ein jeder vor ſich voͤllig frey, und
mit denen Cantons keine weitere Connexion,
als den ewigen Bund haben.
11. Jn dieſen iſt das Regiment groͤſtentheils
democratiſch, und in einigen Orten haben Bi-
ſchoͤffe vieles zu ſagen: Speciale Nachricht
hievon.
12. Jn die III. Claſſe gehoͤren allerhand kleine
Laͤnder, Striche, Staͤdte und Flecken, unter
denen einige, die ſaͤmmtliche Cantons uͤberhaupt,
andere, nur dieſen und jenen Canton ins beſon-
dere, vor ihre Ober-Herrn erkennen.
13. Eben ſo auch haben einige von den Sociis
wieder ihre beſondere Unterthanen vor ſich;
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14. Nachricht, wie dieſe Unterthanen beherr-
ſchet werden.
15. Es
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/307>, abgerufen am 17.02.2025.
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