47. Diese wurden von den Longobarden im VI. Seculo untern Fuß gebracht.
48. Als dieses auf dem festen Lande vor- gieng, so wählten die Eyländer 709. sich einen Doge: ob es aber mit Genehmhaltung der Grie- chischen Kayser geschehen, denen sie unterthan gewesen, wird disputiret.
49. Von a. 737. erfolgte eine Veränderung im Regiment, und an statt eines Doge, erwähl- ten sie einen Maestro di Cavalieri, aber 742. wieder einen Doge.
50. Als die Francken a. 774. das Lombardi- sche Reich zerstöhret, und Carolus M. mit den Griechen sich wegen der Gräntzen verglichen, so soll die Republic gleichsam in excipe blieben seyn.
51. Grund oder Ungrund dieses Vorgebens.
52. Dem sey wie ihm wolle, dieses ist ausser Streit, daß das Regiment derer Dogen conti- nuiret hat, das biß 1172. ziemlich monarchisch gewesen.
53. Aber besagtes Jahr wurden dem Doge 480. Raths-Herren an die Seite gesetzt, welche von Bürgerlicher Extraction gewesen, und so bekam das Regiment eine democratische Ge- stalt.
54. Diese Form blieb biß 1296. da der da- mahlige Doge eine Verordnung machte, daß nur Nobili di Venetia zum Regiment gezogen werden, auch diese Dignität erblich seyn sollte;
und
und inſonderheit von Venedig.
47. Dieſe wurden von den Longobarden im VI. Seculo untern Fuß gebracht.
48. Als dieſes auf dem feſten Lande vor- gieng, ſo waͤhlten die Eylaͤnder 709. ſich einen Doge: ob es aber mit Genehmhaltung der Grie- chiſchen Kayſer geſchehen, denen ſie unterthan geweſen, wird diſputiret.
49. Von a. 737. erfolgte eine Veraͤnderung im Regiment, und an ſtatt eines Doge, erwaͤhl- ten ſie einen Maeſtro di Cavalieri, aber 742. wieder einen Doge.
50. Als die Francken a. 774. das Lombardi- ſche Reich zerſtoͤhret, und Carolus M. mit den Griechen ſich wegen der Graͤntzen verglichen, ſo ſoll die Republic gleichſam in excipe blieben ſeyn.
51. Grund oder Ungrund dieſes Vorgebens.
52. Dem ſey wie ihm wolle, dieſes iſt auſſer Streit, daß das Regiment derer Dogen conti- nuiret hat, das biß 1172. ziemlich monarchiſch geweſen.
53. Aber beſagtes Jahr wurden dem Doge 480. Raths-Herren an die Seite geſetzt, welche von Buͤrgerlicher Extraction geweſen, und ſo bekam das Regiment eine democratiſche Ge- ſtalt.
54. Dieſe Form blieb biß 1296. da der da- mahlige Doge eine Verordnung machte, daß nur Nobili di Venetia zum Regiment gezogen werden, auch dieſe Dignitaͤt erblich ſeyn ſollte;
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47. Dieſe wurden von den Longobarden
im VI. Seculo untern Fuß gebracht.
48. Als dieſes auf dem feſten Lande vor-
gieng, ſo waͤhlten die Eylaͤnder 709. ſich einen
Doge: ob es aber mit Genehmhaltung der Grie-
chiſchen Kayſer geſchehen, denen ſie unterthan
geweſen, wird diſputiret.
49. Von a. 737. erfolgte eine Veraͤnderung
im Regiment, und an ſtatt eines Doge, erwaͤhl-
ten ſie einen Maeſtro di Cavalieri, aber 742.
wieder einen Doge.
50. Als die Francken a. 774. das Lombardi-
ſche Reich zerſtoͤhret, und Carolus M. mit den
Griechen ſich wegen der Graͤntzen verglichen,
ſo ſoll die Republic gleichſam in excipe blieben
ſeyn.
51. Grund oder Ungrund dieſes Vorgebens.
52. Dem ſey wie ihm wolle, dieſes iſt auſſer
Streit, daß das Regiment derer Dogen conti-
nuiret hat, das biß 1172. ziemlich monarchiſch
geweſen.
53. Aber beſagtes Jahr wurden dem Doge
480. Raths-Herren an die Seite geſetzt, welche
von Buͤrgerlicher Extraction geweſen, und ſo
bekam das Regiment eine democratiſche Ge-
ſtalt.
54. Dieſe Form blieb biß 1296. da der da-
mahlige Doge eine Verordnung machte, daß
nur Nobili di Venetia zum Regiment gezogen
werden, auch dieſe Dignitaͤt erblich ſeyn ſollte;
und
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/297>, abgerufen am 16.02.2025.
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