20. Gleichwohl kan noch gefraget werden, ob diese Republic völlig unabhängig, von der Ober-Herrschafft des Römischen Reichs.
21. Jn dem Königlichen Tractament und Ceremoniel, so derselben an auswärtigen Hö- fen gegeben wird.
22. Jn dem Dominio maris Adriatici, deß- wegen die Vermählung des Doge mit diesem Meer jährlich zu geschehen pfleget: Nachricht und Grund hievon.
23. Titulatur des Doge und der Republic.
24. Ob auch von Ritter-Ordens hier etwas zu sagen sey?
25. Die Staats-Maximen gehen entweder das innerliche Jnteresse des Senats, oder der gesammten Republic an, oder sie sehen auf aus- wärtige Potentzen und Staaten.
26. Nach der ersten Absicht, muß dem Volck alle Gelegenheit beschnitten werden, an seine ehemahlige Theilhabung am Regiments-Ruder zu gedencken.
27. Dahin gehöret, demselben gewisse Arten von Wollust und lustigen Zeit-Vertreib zu ver- gönnen, und also zu verhindern, an Staats- Sachen zu gedencken.
28. Digreßion, auf das Carneval.
29. Ferner, keinem Unterthan zu erlauben, öffentlich Gewehr und Waffen zu tragen.
30. Jn Ansehen des Senats ist nöthig, al- lezeit die vornehmsten von Adel, oder auch rei-
chesten
XV. Von Jtalien
20. Gleichwohl kan noch gefraget werden, ob dieſe Republic voͤllig unabhaͤngig, von der Ober-Herrſchafft des Roͤmiſchen Reichs.
21. Jn dem Koͤniglichen Tractament und Ceremoniel, ſo derſelben an auswaͤrtigen Hoͤ- fen gegeben wird.
22. Jn dem Dominio maris Adriatici, deß- wegen die Vermaͤhlung des Doge mit dieſem Meer jaͤhrlich zu geſchehen pfleget: Nachricht und Grund hievon.
23. Titulatur des Doge und der Republic.
24. Ob auch von Ritter-Ordens hier etwas zu ſagen ſey?
25. Die Staats-Maximen gehen entweder das innerliche Jntereſſe des Senats, oder der geſammten Republic an, oder ſie ſehen auf aus- waͤrtige Potentzen und Staaten.
26. Nach der erſten Abſicht, muß dem Volck alle Gelegenheit beſchnitten werden, an ſeine ehemahlige Theilhabung am Regiments-Ruder zu gedencken.
27. Dahin gehoͤret, demſelben gewiſſe Arten von Wolluſt und luſtigen Zeit-Vertreib zu ver- goͤnnen, und alſo zu verhindern, an Staats- Sachen zu gedencken.
28. Digreßion, auf das Carneval.
29. Ferner, keinem Unterthan zu erlauben, oͤffentlich Gewehr und Waffen zu tragen.
30. Jn Anſehen des Senats iſt noͤthig, al- lezeit die vornehmſten von Adel, oder auch rei-
cheſten
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0294"n="266"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">XV.</hi> Von Jtalien</fw><lb/><p>20. Gleichwohl kan noch gefraget werden,<lb/>
ob dieſe Republic voͤllig unabhaͤngig, von der<lb/>
Ober-Herrſchafft des Roͤmiſchen Reichs.</p><lb/><p>21. Jn dem Koͤniglichen Tractament und<lb/>
Ceremoniel, ſo derſelben an auswaͤrtigen Hoͤ-<lb/>
fen gegeben wird.</p><lb/><p>22. Jn dem <hirendition="#aq">Dominio maris Adriatici,</hi> deß-<lb/>
wegen die Vermaͤhlung des <hirendition="#aq">Doge</hi> mit dieſem<lb/>
Meer jaͤhrlich zu geſchehen pfleget: Nachricht<lb/>
und Grund hievon.</p><lb/><p>23. Titulatur des <hirendition="#aq">Doge</hi> und der Republic.</p><lb/><p>24. Ob auch von Ritter-Ordens hier etwas<lb/>
zu ſagen ſey?</p><lb/><p>25. Die <hirendition="#fr">Staats-Maximen</hi> gehen entweder<lb/>
das innerliche Jntereſſe des Senats, oder der<lb/>
geſammten Republic an, oder ſie ſehen auf aus-<lb/>
waͤrtige Potentzen und Staaten.</p><lb/><p>26. Nach der erſten Abſicht, muß dem Volck<lb/>
alle Gelegenheit beſchnitten werden, an ſeine<lb/>
ehemahlige Theilhabung am Regiments-Ruder<lb/>
zu gedencken.</p><lb/><p>27. Dahin gehoͤret, demſelben gewiſſe Arten<lb/>
von Wolluſt und luſtigen Zeit-Vertreib zu ver-<lb/>
goͤnnen, und alſo zu verhindern, an Staats-<lb/>
Sachen zu gedencken.</p><lb/><p>28. Digreßion, auf das <hirendition="#aq">Carneval.</hi></p><lb/><p>29. Ferner, keinem Unterthan zu erlauben,<lb/>
oͤffentlich Gewehr und Waffen zu tragen.</p><lb/><p>30. Jn Anſehen des Senats iſt noͤthig, al-<lb/>
lezeit die vornehmſten von Adel, oder auch rei-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">cheſten</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[266/0294]
XV. Von Jtalien
20. Gleichwohl kan noch gefraget werden,
ob dieſe Republic voͤllig unabhaͤngig, von der
Ober-Herrſchafft des Roͤmiſchen Reichs.
21. Jn dem Koͤniglichen Tractament und
Ceremoniel, ſo derſelben an auswaͤrtigen Hoͤ-
fen gegeben wird.
22. Jn dem Dominio maris Adriatici, deß-
wegen die Vermaͤhlung des Doge mit dieſem
Meer jaͤhrlich zu geſchehen pfleget: Nachricht
und Grund hievon.
23. Titulatur des Doge und der Republic.
24. Ob auch von Ritter-Ordens hier etwas
zu ſagen ſey?
25. Die Staats-Maximen gehen entweder
das innerliche Jntereſſe des Senats, oder der
geſammten Republic an, oder ſie ſehen auf aus-
waͤrtige Potentzen und Staaten.
26. Nach der erſten Abſicht, muß dem Volck
alle Gelegenheit beſchnitten werden, an ſeine
ehemahlige Theilhabung am Regiments-Ruder
zu gedencken.
27. Dahin gehoͤret, demſelben gewiſſe Arten
von Wolluſt und luſtigen Zeit-Vertreib zu ver-
goͤnnen, und alſo zu verhindern, an Staats-
Sachen zu gedencken.
28. Digreßion, auf das Carneval.
29. Ferner, keinem Unterthan zu erlauben,
oͤffentlich Gewehr und Waffen zu tragen.
30. Jn Anſehen des Senats iſt noͤthig, al-
lezeit die vornehmſten von Adel, oder auch rei-
cheſten
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/294>, abgerufen am 16.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.