5. Als ein weltlicher Fürst nimmt er alle die- jenigen Staats-Regeln in acht, die alle Mo- narchische Potentaten observiren müssen.
6. Und da kommt es auf Dinge an, so gegen die Unterthanen, und dann gegen auswärtige Potentzen fleißig zu practiciren sind.
7. Jn Ansehen der ersteren, muß ihnen alle Gelegenheit benommen werden, dadurch sie in Religions- und Politischen Dingen, etwa offene Augen, und zum raisonniren, Mittel bekom- men möchten.
8. Dagegen müssen sie, in denen ihnen bey- gebrachten Hypothesibus, von Zeit zu Zeit un- terhalten und gestärcket werden, als welche zu Stabilirung der Hoheit des Papsts, eingerich- tet sind.
9. Was gegen auswärtige Potentaten zu beobachten, richtet sich, wie in andern Staaten, gemeiniglich nach der Situation derer zeitigen Conjuncturen.
10. Uberhaupt, was den Kayser und das Reich betrifft, muß der Papst dahin bedacht seyn, zu verhüten, daß er in Jtalien nicht zu mächtig werde, und das warum?
11. Jndessen aber auch dem Kayser nicht leicht zu nahe zu treten, und Gelegenheit geben, an die Zeiten Caroli V. und Josephi zu geden- cken.
12. Bey Venedig und Toscana zu vigiliren, daß man mit diesen Nachbahrn allezeit in gu-
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und inſonderheit vom Staat des Papſts.
5. Als ein weltlicher Fuͤrſt nimmt er alle die- jenigen Staats-Regeln in acht, die alle Mo- narchiſche Potentaten obſerviren muͤſſen.
6. Und da kommt es auf Dinge an, ſo gegen die Unterthanen, und dann gegen auswaͤrtige Potentzen fleißig zu practiciren ſind.
7. Jn Anſehen der erſteren, muß ihnen alle Gelegenheit benommen werden, dadurch ſie in Religions- und Politiſchen Dingen, etwa offene Augen, und zum raiſonniren, Mittel bekom- men moͤchten.
8. Dagegen muͤſſen ſie, in denen ihnen bey- gebrachten Hypotheſibus, von Zeit zu Zeit un- terhalten und geſtaͤrcket werden, als welche zu Stabilirung der Hoheit des Papſts, eingerich- tet ſind.
9. Was gegen auswaͤrtige Potentaten zu beobachten, richtet ſich, wie in andern Staaten, gemeiniglich nach der Situation derer zeitigen Conjuncturen.
10. Uberhaupt, was den Kayſer und das Reich betrifft, muß der Papſt dahin bedacht ſeyn, zu verhuͤten, daß er in Jtalien nicht zu maͤchtig werde, und das warum?
11. Jndeſſen aber auch dem Kayſer nicht leicht zu nahe zu treten, und Gelegenheit geben, an die Zeiten Caroli V. und Joſephi zu geden- cken.
12. Bey Venedig und Toſcana zu vigiliren, daß man mit dieſen Nachbahrn allezeit in gu-
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und inſonderheit vom Staat des Papſts.
5. Als ein weltlicher Fuͤrſt nimmt er alle die-
jenigen Staats-Regeln in acht, die alle Mo-
narchiſche Potentaten obſerviren muͤſſen.
6. Und da kommt es auf Dinge an, ſo gegen
die Unterthanen, und dann gegen auswaͤrtige
Potentzen fleißig zu practiciren ſind.
7. Jn Anſehen der erſteren, muß ihnen alle
Gelegenheit benommen werden, dadurch ſie in
Religions- und Politiſchen Dingen, etwa offene
Augen, und zum raiſonniren, Mittel bekom-
men moͤchten.
8. Dagegen muͤſſen ſie, in denen ihnen bey-
gebrachten Hypotheſibus, von Zeit zu Zeit un-
terhalten und geſtaͤrcket werden, als welche zu
Stabilirung der Hoheit des Papſts, eingerich-
tet ſind.
9. Was gegen auswaͤrtige Potentaten zu
beobachten, richtet ſich, wie in andern Staaten,
gemeiniglich nach der Situation derer zeitigen
Conjuncturen.
10. Uberhaupt, was den Kayſer und das
Reich betrifft, muß der Papſt dahin bedacht
ſeyn, zu verhuͤten, daß er in Jtalien nicht zu
maͤchtig werde, und das warum?
11. Jndeſſen aber auch dem Kayſer nicht
leicht zu nahe zu treten, und Gelegenheit geben,
an die Zeiten Caroli V. und Joſephi zu geden-
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12. Bey Venedig und Toſcana zu vigiliren,
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/259>, abgerufen am 16.07.2024.
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