3. Die Succeßion ist nunmehro erblich, und haben die Stände, des Kaysers Verordnung wegen der Erbfolge, sich 1723. belieben lassen, doch mit Beybehaltung ihrer Privilegien.
4. Nachricht von der Crönung des heuti- gen Kaysers 1713. und seiner Gemahlin 1714. auch dabey gewöhnlichen Ceremonien.
II.Von der Regiments-Form und Ver- fassung.
1. Hier muß mit Unterschied geantwortet werden, was der Kayserliche Hof, und was die Ungarische Stände sagen.
2. Diese meynen, ihr König sey an die Fun- damental-Gesetze gebunden, die Stände hätten ihre Privilegia und Freyheiten u. s. w. jener da- gegen spricht: das Privilegium Andreanum sey aufgehoben, und heut zu Tage habe der König nicht mehr so gebundene Hände als ehe- mahls u. s. w.
3. Umständliche Nachricht, von dem Privi- legio Regis Andreae, dessen Aufhebung und da- her entstandene Streitigkeiten und Folgen; von denen Regalibus des Königs.
4. Classen der Ungarischen Stände, Cron- Beamten, Reichs-Täge, Art dieselbe zu beruf- fen und zu halten, Schlüsse derselben.
5. Grosse Gewalt und Ansehen derer Ertz- Bischöffe.
6. Von
XIII. Von Ungarn.
3. Die Succeßion iſt nunmehro erblich, und haben die Staͤnde, des Kayſers Verordnung wegen der Erbfolge, ſich 1723. belieben laſſen, doch mit Beybehaltung ihrer Privilegien.
4. Nachricht von der Croͤnung des heuti- gen Kayſers 1713. und ſeiner Gemahlin 1714. auch dabey gewoͤhnlichen Ceremonien.
II.Von der Regiments-Form und Ver- faſſung.
1. Hier muß mit Unterſchied geantwortet werden, was der Kayſerliche Hof, und was die Ungariſche Staͤnde ſagen.
2. Dieſe meynen, ihr Koͤnig ſey an die Fun- damental-Geſetze gebunden, die Staͤnde haͤtten ihre Privilegia und Freyheiten u. ſ. w. jener da- gegen ſpricht: das Privilegium Andreanum ſey aufgehoben, und heut zu Tage habe der Koͤnig nicht mehr ſo gebundene Haͤnde als ehe- mahls u. ſ. w.
3. Umſtaͤndliche Nachricht, von dem Privi- legio Regis Andreæ, deſſen Aufhebung und da- her entſtandene Streitigkeiten und Folgen; von denen Regalibus des Koͤnigs.
4. Claſſen der Ungariſchen Staͤnde, Cron- Beamten, Reichs-Taͤge, Art dieſelbe zu beruf- fen und zu halten, Schluͤſſe derſelben.
5. Groſſe Gewalt und Anſehen derer Ertz- Biſchoͤffe.
6. Von
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XIII. Von Ungarn.
3. Die Succeßion iſt nunmehro erblich, und
haben die Staͤnde, des Kayſers Verordnung
wegen der Erbfolge, ſich 1723. belieben laſſen,
doch mit Beybehaltung ihrer Privilegien.
4. Nachricht von der Croͤnung des heuti-
gen Kayſers 1713. und ſeiner Gemahlin 1714.
auch dabey gewoͤhnlichen Ceremonien.
II. Von der Regiments-Form und Ver-
faſſung.
1. Hier muß mit Unterſchied geantwortet
werden, was der Kayſerliche Hof, und was die
Ungariſche Staͤnde ſagen.
2. Dieſe meynen, ihr Koͤnig ſey an die Fun-
damental-Geſetze gebunden, die Staͤnde haͤtten
ihre Privilegia und Freyheiten u. ſ. w. jener da-
gegen ſpricht: das Privilegium Andreanum
ſey aufgehoben, und heut zu Tage habe der
Koͤnig nicht mehr ſo gebundene Haͤnde als ehe-
mahls u. ſ. w.
3. Umſtaͤndliche Nachricht, von dem Privi-
legio Regis Andreæ, deſſen Aufhebung und da-
her entſtandene Streitigkeiten und Folgen; von
denen Regalibus des Koͤnigs.
4. Claſſen der Ungariſchen Staͤnde, Cron-
Beamten, Reichs-Taͤge, Art dieſelbe zu beruf-
fen und zu halten, Schluͤſſe derſelben.
5. Groſſe Gewalt und Anſehen derer Ertz-
Biſchoͤffe.
6. Von
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/217>, abgerufen am 19.07.2024.
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