13. Nachricht, von denen Classen derer Lords und sämmtlichen Adels, auch derselben Rech- ten und Privilegien.
14. Von dem Vice-Roy in Jrrland und übrigen Gouverneurs in denen Provintzen, inn- und ausser Engelland, inn- und ausserhalb Eu- ropa.
15. Unterschiedliche Eydes-Pflicht, welche alle Königliche Bedienten, alle Parlaments- Glieder und Unterthanen abzulegen schuldig.
16. Excursion auf die zwey Factions: Tor- rys und Whigs, auch Händeln, die sie offt ver- ursachet.
17. Wie es mit Administration der Justitz in Engelland aussehe, was vor Straffen hier zu Land im Gebrauch?
III.Die Einkünffte, Macht zu Was- ser und Land.
1. Bey denen Einkünfften hat man mit Un- terschied zu reden, nachdem solche zum Staat des Königes und seiner Familie, oder zu Be- streitung der Public-Affairen nöthig und zu- sammen zu bringen sind.
2. Die von der ersten Classe fliessen zusam- men aus den Zöllen von Bier und Toback, so aus dem Lande geführet wird, von gewissen Domainen, von Lehn-Güthern, aus den Re- venüen, von den Güthern gemeiner Edelleute, so noch nicht majorenn, und was das Unter-
Parla-
IV. Von Groß-Brittannien.
13. Nachricht, von denen Claſſen derer Lords und ſaͤmmtlichen Adels, auch derſelben Rech- ten und Privilegien.
14. Von dem Vice-Roy in Jrrland und uͤbrigen Gouverneurs in denen Provintzen, inn- und auſſer Engelland, inn- und auſſerhalb Eu- ropa.
15. Unterſchiedliche Eydes-Pflicht, welche alle Koͤnigliche Bedienten, alle Parlaments- Glieder und Unterthanen abzulegen ſchuldig.
16. Excurſion auf die zwey Factions: Tor- rys und Whigs, auch Haͤndeln, die ſie offt ver- urſachet.
17. Wie es mit Adminiſtration der Juſtitz in Engelland ausſehe, was vor Straffen hier zu Land im Gebrauch?
III.Die Einkuͤnffte, Macht zu Waſ- ſer und Land.
1. Bey denen Einkuͤnfften hat man mit Un- terſchied zu reden, nachdem ſolche zum Staat des Koͤniges und ſeiner Familie, oder zu Be- ſtreitung der Public-Affairen noͤthig und zu- ſammen zu bringen ſind.
2. Die von der erſten Claſſe flieſſen zuſam- men aus den Zoͤllen von Bier und Toback, ſo aus dem Lande gefuͤhret wird, von gewiſſen Domainen, von Lehn-Guͤthern, aus den Re- venuͤen, von den Guͤthern gemeiner Edelleute, ſo noch nicht majorenn, und was das Unter-
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IV. Von Groß-Brittannien.
13. Nachricht, von denen Claſſen derer Lords
und ſaͤmmtlichen Adels, auch derſelben Rech-
ten und Privilegien.
14. Von dem Vice-Roy in Jrrland und
uͤbrigen Gouverneurs in denen Provintzen, inn-
und auſſer Engelland, inn- und auſſerhalb Eu-
ropa.
15. Unterſchiedliche Eydes-Pflicht, welche
alle Koͤnigliche Bedienten, alle Parlaments-
Glieder und Unterthanen abzulegen ſchuldig.
16. Excurſion auf die zwey Factions: Tor-
rys und Whigs, auch Haͤndeln, die ſie offt ver-
urſachet.
17. Wie es mit Adminiſtration der Juſtitz
in Engelland ausſehe, was vor Straffen hier
zu Land im Gebrauch?
III. Die Einkuͤnffte, Macht zu Waſ-
ſer und Land.
1. Bey denen Einkuͤnfften hat man mit Un-
terſchied zu reden, nachdem ſolche zum Staat
des Koͤniges und ſeiner Familie, oder zu Be-
ſtreitung der Public-Affairen noͤthig und zu-
ſammen zu bringen ſind.
2. Die von der erſten Claſſe flieſſen zuſam-
men aus den Zoͤllen von Bier und Toback, ſo
aus dem Lande gefuͤhret wird, von gewiſſen
Domainen, von Lehn-Guͤthern, aus den Re-
venuͤen, von den Guͤthern gemeiner Edelleute,
ſo noch nicht majorenn, und was das Unter-
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Schmeizel, Martin: Einleitung Zur Staats-Wissenschafft. Halle, 1732, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmeizel_staatswissenschafft_1732/102>, abgerufen am 16.02.2025.
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