Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.gelegen, an das Closter abgegeben. Es hat solche das Closter nachmals, weil sie demselben zu weit abgelegen gewesen, dem Churfürsten in der Pfaltz wieder zum Verkauf angetragen. Auch haben die Grafen von Nassau-Wißbaden damals sich aller Atz-Gerechtigkeit, die ihnen sonst in dem Closter, weil dasselbe von ihren Vor-Eltern gestiftet worden, nach den Rechten der damaligen Zeit, zukam, freywillig begeben, und sich schriftlich erkläret, daß sie keine freye Atzung oder Zehrung darin begehren, auch keine Pferde, Roß oder Hengste, (wie es in den U. heisset) wie auch keine Jagd-Hunde, weder in das Closter, noch auf dessen Höfe und Güter, einstellen wollten; doch mit Vorbehalt des ihnen zukommenden Juris Advocatiae oder Schutz-Rechtes über dieses Closter. Wie denn dasselbe, von seiner Stiftung an, dergestalt von den regierenden Grafen zu Nassau-Wißbaden abgehangen hat, daß es niemals was wichtiges, von Rechts-wegen, ohne Vorwissen derselben hat vornehmen dörffen, und ist auch der ordentliche Mumpar, das ist, der Schaffner oder Zins-Meister desselben jedesmal mit Vorbewust des regierenden Grafens angenommen, und von demselben beeidiget worden. Margaretha, Adolphs I, Grafen von Nassau-Wißbaden, Tochter, war Abtissin 13-ohngefähr gegen das Ende des 14 Jahrhundert. Um diese Zeit hat das gelegen, an das Closter abgegeben. Es hat solche das Closter nachmals, weil sie demselben zu weit abgelegen gewesen, dem Churfürsten in der Pfaltz wieder zum Verkauf angetragen. Auch haben die Grafen von Nassau-Wißbaden damals sich aller Atz-Gerechtigkeit, die ihnen sonst in dem Closter, weil dasselbe von ihren Vor-Eltern gestiftet worden, nach den Rechten der damaligen Zeit, zukam, freywillig begeben, und sich schriftlich erkläret, daß sie keine freye Atzung oder Zehrung darin begehren, auch keine Pferde, Roß oder Hengste, (wie es in den U. heisset) wie auch keine Jagd-Hunde, weder in das Closter, noch auf dessen Höfe und Güter, einstellen wollten; doch mit Vorbehalt des ihnen zukommenden Juris Advocatiae oder Schutz-Rechtes über dieses Closter. Wie denn dasselbe, von seiner Stiftung an, dergestalt von den regierenden Grafen zu Nassau-Wißbaden abgehangen hat, daß es niemals was wichtiges, von Rechts-wegen, ohne Vorwissen derselben hat vornehmen dörffen, und ist auch der ordentliche Mumpar, das ist, der Schaffner oder Zins-Meister desselben jedesmal mit Vorbewust des regierenden Grafens angenommen, und von demselben beeidiget worden. Margaretha, Adolphs I, Grafen von Nassau-Wißbaden, Tochter, war Abtissin 13-ohngefähr gegen das Ende des 14 Jahrhundert. Um diese Zeit hat das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0443" n="407"/> gelegen, an das Closter abgegeben. Es hat solche das Closter nachmals, weil sie demselben zu weit abgelegen gewesen, dem Churfürsten in der Pfaltz wieder zum Verkauf angetragen. Auch haben die Grafen von Nassau-Wißbaden damals sich aller Atz-Gerechtigkeit, die ihnen sonst in dem Closter, weil dasselbe von ihren Vor-Eltern gestiftet worden, nach den Rechten der damaligen Zeit, zukam, freywillig begeben, und sich schriftlich erkläret, daß sie keine freye Atzung oder Zehrung darin begehren, auch keine Pferde, Roß oder Hengste, (wie es in den U. heisset) wie auch keine Jagd-Hunde, weder in das Closter, noch auf dessen Höfe und Güter, einstellen wollten; doch mit Vorbehalt des ihnen zukommenden <hi rendition="#aq">Juris Advocatiae</hi> oder Schutz-Rechtes über dieses Closter. Wie denn dasselbe, von seiner Stiftung an, dergestalt von den regierenden Grafen zu Nassau-Wißbaden abgehangen hat, daß es niemals was wichtiges, von Rechts-wegen, ohne Vorwissen derselben hat vornehmen dörffen, und ist auch der ordentliche Mumpar, das ist, der Schaffner oder Zins-Meister desselben jedesmal mit Vorbewust des regierenden Grafens angenommen, und von demselben beeidiget worden. Margaretha, Adolphs I, Grafen von Nassau-Wißbaden, Tochter, war Abtissin 13-ohngefähr gegen das Ende des 14 Jahrhundert. Um diese Zeit hat das </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [407/0443]
gelegen, an das Closter abgegeben. Es hat solche das Closter nachmals, weil sie demselben zu weit abgelegen gewesen, dem Churfürsten in der Pfaltz wieder zum Verkauf angetragen. Auch haben die Grafen von Nassau-Wißbaden damals sich aller Atz-Gerechtigkeit, die ihnen sonst in dem Closter, weil dasselbe von ihren Vor-Eltern gestiftet worden, nach den Rechten der damaligen Zeit, zukam, freywillig begeben, und sich schriftlich erkläret, daß sie keine freye Atzung oder Zehrung darin begehren, auch keine Pferde, Roß oder Hengste, (wie es in den U. heisset) wie auch keine Jagd-Hunde, weder in das Closter, noch auf dessen Höfe und Güter, einstellen wollten; doch mit Vorbehalt des ihnen zukommenden Juris Advocatiae oder Schutz-Rechtes über dieses Closter. Wie denn dasselbe, von seiner Stiftung an, dergestalt von den regierenden Grafen zu Nassau-Wißbaden abgehangen hat, daß es niemals was wichtiges, von Rechts-wegen, ohne Vorwissen derselben hat vornehmen dörffen, und ist auch der ordentliche Mumpar, das ist, der Schaffner oder Zins-Meister desselben jedesmal mit Vorbewust des regierenden Grafens angenommen, und von demselben beeidiget worden. Margaretha, Adolphs I, Grafen von Nassau-Wißbaden, Tochter, war Abtissin 13-ohngefähr gegen das Ende des 14 Jahrhundert. Um diese Zeit hat das
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