auf ihre eigenen Kosten dieses Haus zu einem Sitz der Gerechtigkeit aufgeführet - welches GOtt bewahren wolle!" Auf diesem Rathhaus werden nicht nur von dem Stadt-Gerichte die gehörige Gerichts-Täge oder Gerichts-Gebotte, sondern auch von dem Landes-Herrschaftlichen Amte die gewöhnliche Amts-Täge, und von dem Kirchen- oder Consistorial-Convent der wöchentliche Convents-Tag, zu bestimmter Zeit, dermalen gehalten, und die zu allen solchen Gerichts-Handlungen gehörige Schriften und Urkunden werden zugleich auf demselben verwahrlich aufgehoben. Auch wird die gesammte Burgerschaft zu Zeiten, und wenn es nöthig ist, durch ein mit der Glocke gebotenes Zeichen, auf dieses Rathhaus berufen, und ihr in der daselbstigen Gerichts-Stube das Erforderliche vorgetragen. Zuweilen aber werden auch die Landes-Herrschaftliche Verordnungen durch einen schriftlichen Anschlag auswendig an der Rathhaus-Thür, oder an den Stadt-Thoren der Burgerschaft bekannt gemacht. Vor dem Rathhause, auf dem freyen Marckt-Platz, wird vor dem Stadt-Gerichte, wenn etwan ein Uebelthäter zum Tode verurtheilet ist, das Blut-Gerichte über denselben an einer, mit einem rothen Tuche bedeckten, Tafel gehalten, und, der alten Gewohnheit nach, der Stab gebrochen. Auch werden auf diesem vor dem Rathhause befindlichen ziemlich-grossen und
auf ihre eigenen Kosten dieses Haus zu einem Sitz der Gerechtigkeit aufgeführet – welches GOtt bewahren wolle!“ Auf diesem Rathhaus werden nicht nur von dem Stadt-Gerichte die gehörige Gerichts-Täge oder Gerichts-Gebotte, sondern auch von dem Landes-Herrschaftlichen Amte die gewöhnliche Amts-Täge, und von dem Kirchen- oder Consistorial-Convent der wöchentliche Convents-Tag, zu bestimmter Zeit, dermalen gehalten, und die zu allen solchen Gerichts-Handlungen gehörige Schriften und Urkunden werden zugleich auf demselben verwahrlich aufgehoben. Auch wird die gesammte Burgerschaft zu Zeiten, und wenn es nöthig ist, durch ein mit der Glocke gebotenes Zeichen, auf dieses Rathhaus berufen, und ihr in der daselbstigen Gerichts-Stube das Erforderliche vorgetragen. Zuweilen aber werden auch die Landes-Herrschaftliche Verordnungen durch einen schriftlichen Anschlag auswendig an der Rathhaus-Thür, oder an den Stadt-Thoren der Burgerschaft bekannt gemacht. Vor dem Rathhause, auf dem freyen Marckt-Platz, wird vor dem Stadt-Gerichte, wenn etwan ein Uebelthäter zum Tode verurtheilet ist, das Blut-Gerichte über denselben an einer, mit einem rothen Tuche bedeckten, Tafel gehalten, und, der alten Gewohnheit nach, der Stab gebrochen. Auch werden auf diesem vor dem Rathhause befindlichen ziemlich-grossen und
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auf ihre eigenen Kosten dieses Haus zu einem Sitz der Gerechtigkeit aufgeführet – welches GOtt bewahren wolle!“ Auf diesem Rathhaus werden nicht nur von dem Stadt-Gerichte die gehörige Gerichts-Täge oder Gerichts-Gebotte, sondern auch von dem Landes-Herrschaftlichen Amte die gewöhnliche Amts-Täge, und von dem Kirchen- oder Consistorial-Convent der wöchentliche Convents-Tag, zu bestimmter Zeit, dermalen gehalten, und die zu allen solchen Gerichts-Handlungen gehörige Schriften und Urkunden werden zugleich auf demselben verwahrlich aufgehoben. Auch wird die gesammte Burgerschaft zu Zeiten, und wenn es nöthig ist, durch ein mit der Glocke gebotenes Zeichen, auf dieses Rathhaus berufen, und ihr in der daselbstigen Gerichts-Stube das Erforderliche vorgetragen. Zuweilen aber werden auch die Landes-Herrschaftliche Verordnungen durch einen schriftlichen Anschlag auswendig an der Rathhaus-Thür, oder an den Stadt-Thoren der Burgerschaft bekannt gemacht. Vor dem Rathhause, auf dem freyen Marckt-Platz, wird vor dem Stadt-Gerichte, wenn etwan ein Uebelthäter zum Tode verurtheilet ist, das Blut-Gerichte über denselben an einer, mit einem rothen Tuche bedeckten, Tafel gehalten, und, der alten Gewohnheit nach, der Stab gebrochen. Auch werden auf diesem vor dem Rathhause befindlichen ziemlich-grossen und
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auf ihre eigenen Kosten dieses Haus zu einem Sitz der Gerechtigkeit aufgeführet – welches GOtt bewahren wolle!“ Auf diesem Rathhaus werden nicht nur von dem Stadt-Gerichte die gehörige Gerichts-Täge oder Gerichts-Gebotte, sondern auch von dem Landes-Herrschaftlichen Amte die gewöhnliche Amts-Täge, und von dem Kirchen- oder Consistorial-Convent der wöchentliche Convents-Tag, zu bestimmter Zeit, dermalen gehalten, und die zu allen solchen Gerichts-Handlungen gehörige Schriften und Urkunden werden zugleich auf demselben verwahrlich aufgehoben. Auch wird die gesammte Burgerschaft zu Zeiten, und wenn es nöthig ist, durch ein mit der Glocke gebotenes Zeichen, auf dieses Rathhaus berufen, und ihr in der daselbstigen Gerichts-Stube das Erforderliche vorgetragen. Zuweilen aber werden auch die Landes-Herrschaftliche Verordnungen durch einen schriftlichen Anschlag auswendig an der Rathhaus-Thür, oder an den Stadt-Thoren der Burgerschaft bekannt gemacht. Vor dem Rathhause, auf dem freyen Marckt-Platz, wird vor dem Stadt-Gerichte, wenn etwan ein Uebelthäter zum Tode verurtheilet ist, das Blut-Gerichte über denselben an einer, mit einem rothen Tuche bedeckten, Tafel gehalten, und, der alten Gewohnheit nach, der Stab gebrochen. Auch werden auf diesem vor dem Rathhause befindlichen ziemlich-grossen und
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/408>, abgerufen am 17.02.2025.
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