Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.Personen annoch hinterlassen, demselben, kraft alter Verordnung, anheim zu fallen pfleget. Es wird sie dieses alles durch einen zeitlichen Hospital Verwalter (vormals der Spital-Meister, Spital-Pfleger, benahmet) und einem, demselben nachgesetzten, Spital-Vatter (welcher vormals, da die Hospital-Güter noch völlig beysammen waren, der Spital-Hofmann hieß) dermalen verwaltet. Es werden aber in dieses Hospital keine andere frembde Armen aufgenommen, als diejenige, welche von dem zeitlichen Hospital-Verwalter, nach geschehener Prüfung und befundener Richtigkeit ihrer Bad-Zeugnüssen, die Anweisung dazu erhalten, und wird dabey auf keinen Unterschied der Religion bey ihnen gesehen. Doch geschicht solche Aufnahme nur allein in der jährlichen Bad-Cur-Zeit, und zwar von der Mitte des Monats May an, bis in die Mitte des Monats Octobers. Was die Verpflegung solcher aufgenommenen Armen anbelanget, so haben einige derselben nur allein die freye Herberge und den Gebrauch des Hospital-Bades zu geniessen; einige derselben aber werden auch mit warmer Speise, nach Befinden der Sache, versehen. Und die Krancke unter denselben haben nicht nur von dem ordentlichen Medico und Physico der Stadt den nöthigen Rath und Aufsicht zu geniessen, sondern es wird auch denselben, in gewissen Fällen, die erforderliche Artzeney auf Kosten Personen annoch hinterlassen, demselben, kraft alter Verordnung, anheim zu fallen pfleget. Es wird sie dieses alles durch einen zeitlichen Hospital Verwalter (vormals der Spital-Meister, Spital-Pfleger, benahmet) und einem, demselben nachgesetzten, Spital-Vatter (welcher vormals, da die Hospital-Güter noch völlig beysammen waren, der Spital-Hofmann hieß) dermalen verwaltet. Es werden aber in dieses Hospital keine andere frembde Armen aufgenommen, als diejenige, welche von dem zeitlichen Hospital-Verwalter, nach geschehener Prüfung und befundener Richtigkeit ihrer Bad-Zeugnüssen, die Anweisung dazu erhalten, und wird dabey auf keinen Unterschied der Religion bey ihnen gesehen. Doch geschicht solche Aufnahme nur allein in der jährlichen Bad-Cur-Zeit, und zwar von der Mitte des Monats May an, bis in die Mitte des Monats Octobers. Was die Verpflegung solcher aufgenommenen Armen anbelanget, so haben einige derselben nur allein die freye Herberge und den Gebrauch des Hospital-Bades zu geniessen; einige derselben aber werden auch mit warmer Speise, nach Befinden der Sache, versehen. Und die Krancke unter denselben haben nicht nur von dem ordentlichen Medico und Physico der Stadt den nöthigen Rath und Aufsicht zu geniessen, sondern es wird auch denselben, in gewissen Fällen, die erforderliche Artzeney auf Kosten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0395" n="359"/> Personen annoch hinterlassen, demselben, kraft alter Verordnung, anheim zu fallen pfleget. Es wird sie dieses alles durch einen zeitlichen Hospital Verwalter (vormals der Spital-Meister, Spital-Pfleger, benahmet) und einem, demselben nachgesetzten, Spital-Vatter (welcher vormals, da die Hospital-Güter noch völlig beysammen waren, der Spital-Hofmann hieß) dermalen verwaltet. Es werden aber in dieses Hospital keine andere frembde Armen aufgenommen, als diejenige, welche von dem zeitlichen Hospital-Verwalter, nach geschehener Prüfung und befundener Richtigkeit ihrer Bad-Zeugnüssen, die Anweisung dazu erhalten, und wird dabey auf keinen Unterschied der Religion bey ihnen gesehen. Doch geschicht solche Aufnahme nur allein in der jährlichen Bad-Cur-Zeit, und zwar von der Mitte des Monats May an, bis in die Mitte des Monats Octobers. Was die Verpflegung solcher aufgenommenen Armen anbelanget, so haben einige derselben nur allein die freye Herberge und den Gebrauch des Hospital-Bades zu geniessen; einige derselben aber werden auch mit warmer Speise, nach Befinden der Sache, versehen. Und die Krancke unter denselben haben nicht nur von dem ordentlichen Medico und Physico der Stadt den nöthigen Rath und Aufsicht zu geniessen, sondern es wird auch denselben, in gewissen Fällen, die erforderliche Artzeney auf Kosten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [359/0395]
Personen annoch hinterlassen, demselben, kraft alter Verordnung, anheim zu fallen pfleget. Es wird sie dieses alles durch einen zeitlichen Hospital Verwalter (vormals der Spital-Meister, Spital-Pfleger, benahmet) und einem, demselben nachgesetzten, Spital-Vatter (welcher vormals, da die Hospital-Güter noch völlig beysammen waren, der Spital-Hofmann hieß) dermalen verwaltet. Es werden aber in dieses Hospital keine andere frembde Armen aufgenommen, als diejenige, welche von dem zeitlichen Hospital-Verwalter, nach geschehener Prüfung und befundener Richtigkeit ihrer Bad-Zeugnüssen, die Anweisung dazu erhalten, und wird dabey auf keinen Unterschied der Religion bey ihnen gesehen. Doch geschicht solche Aufnahme nur allein in der jährlichen Bad-Cur-Zeit, und zwar von der Mitte des Monats May an, bis in die Mitte des Monats Octobers. Was die Verpflegung solcher aufgenommenen Armen anbelanget, so haben einige derselben nur allein die freye Herberge und den Gebrauch des Hospital-Bades zu geniessen; einige derselben aber werden auch mit warmer Speise, nach Befinden der Sache, versehen. Und die Krancke unter denselben haben nicht nur von dem ordentlichen Medico und Physico der Stadt den nöthigen Rath und Aufsicht zu geniessen, sondern es wird auch denselben, in gewissen Fällen, die erforderliche Artzeney auf Kosten
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