Ertzbischofs Siegfrieds befindlich ist. Es ist aber dieses Pfarr-Recht nachmals von dem gemeldten Orden dem, in dem Rheingau liegenden, Nonnen-Closter Tiefenthal, (welches noch jetzo einen eigenen Hof, und verschiedene Zehenden und Güter in Wißbaden besitzet) gegen anderweitige Vergütungen, zur Helfte, und nachmals, wie es scheinet, völlig und vor gantz abgetreten, von demselben aber solches, ebenfalls gegen andere davor erhaltene Nutzungen, nachher im Jahr 1507 der hohen Landes-Herrschaft, welche es noch jetzo im Besitz hat, L. U. überlassen worden. In dem Jahr 1465 hat der Graf Johannes von Nassau-Wißbaden sich entschlossen, eine gewisse Gesellschaft oder Versammlung erbarer Priester, welche den Gottes-Dienst bey der Wißbadischen Kirche, nach einer besondern, damals neu-aufgekommenen, Weise, besorgen sollten, anzuordnen, und solche aus seinen eigenen Mitteln zu unterhalten. Er hat sich darzu die Einwilligung des damaligen Teutschen Ordens-Meisters, Ulrichs von Lentersheim, welcher annoch einen Antheil an dem Pfarr-Recht dieser Kirche hatte, geben lassen, und kan solche ebenfalls in den gedachten Wißb. Merckw. P. II. p. 81 gelesen werden; wie denn auch der damalige Ertzbischof zu Maintz, Adolph, seine Einwilligung zu dieser vorgewesenen Stiftung, laut l. c. P. I. p. 79, und Joannis Maintzischer Geschicht-Schr. T. I. p. 783, vorläufig
Ertzbischofs Siegfrieds befindlich ist. Es ist aber dieses Pfarr-Recht nachmals von dem gemeldten Orden dem, in dem Rheingau liegenden, Nonnen-Closter Tiefenthal, (welches noch jetzo einen eigenen Hof, und verschiedene Zehenden und Güter in Wißbaden besitzet) gegen anderweitige Vergütungen, zur Helfte, und nachmals, wie es scheinet, völlig und vor gantz abgetreten, von demselben aber solches, ebenfalls gegen andere davor erhaltene Nutzungen, nachher im Jahr 1507 der hohen Landes-Herrschaft, welche es noch jetzo im Besitz hat, L. U. überlassen worden. In dem Jahr 1465 hat der Graf Johannes von Nassau-Wißbaden sich entschlossen, eine gewisse Gesellschaft oder Versammlung erbarer Priester, welche den Gottes-Dienst bey der Wißbadischen Kirche, nach einer besondern, damals neu-aufgekommenen, Weise, besorgen sollten, anzuordnen, und solche aus seinen eigenen Mitteln zu unterhalten. Er hat sich darzu die Einwilligung des damaligen Teutschen Ordens-Meisters, Ulrichs von Lentersheim, welcher annoch einen Antheil an dem Pfarr-Recht dieser Kirche hatte, geben lassen, und kan solche ebenfalls in den gedachten Wißb. Merckw. P. II. p. 81 gelesen werden; wie denn auch der damalige Ertzbischof zu Maintz, Adolph, seine Einwilligung zu dieser vorgewesenen Stiftung, laut l. c. P. I. p. 79, und Joannis Maintzischer Geschicht-Schr. T. I. p. 783, vorläufig
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Ertzbischofs Siegfrieds befindlich ist. Es ist aber dieses Pfarr-Recht nachmals von dem gemeldten Orden dem, in dem Rheingau liegenden, Nonnen-Closter Tiefenthal, (welches noch jetzo einen eigenen Hof, und verschiedene Zehenden und Güter in Wißbaden besitzet) gegen anderweitige Vergütungen, zur Helfte, und nachmals, wie es scheinet, völlig und vor gantz abgetreten, von demselben aber solches, ebenfalls gegen andere davor erhaltene Nutzungen, nachher im Jahr 1507 der hohen Landes-Herrschaft, welche es noch jetzo im Besitz hat, L. U. überlassen worden. In dem Jahr 1465 hat der Graf Johannes von Nassau-Wißbaden sich entschlossen, eine gewisse Gesellschaft oder Versammlung erbarer Priester, welche den Gottes-Dienst bey der Wißbadischen Kirche, nach einer besondern, damals neu-aufgekommenen, Weise, besorgen sollten, anzuordnen, und solche aus seinen eigenen Mitteln zu unterhalten. Er hat sich darzu die Einwilligung des damaligen Teutschen Ordens-Meisters, Ulrichs von Lentersheim, welcher annoch einen Antheil an dem Pfarr-Recht dieser Kirche hatte, geben lassen, und kan solche ebenfalls in den gedachten Wißb. Merckw. <hirendition="#aq">P. II. p. 81</hi> gelesen werden; wie denn auch der damalige Ertzbischof zu Maintz, Adolph, seine Einwilligung zu dieser vorgewesenen Stiftung, laut <hirendition="#aq">l. c. P. I. p. 79,</hi> und Joannis Maintzischer Geschicht-Schr. <hirendition="#aq">T. I. p. 783</hi>, vorläufig
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Ertzbischofs Siegfrieds befindlich ist. Es ist aber dieses Pfarr-Recht nachmals von dem gemeldten Orden dem, in dem Rheingau liegenden, Nonnen-Closter Tiefenthal, (welches noch jetzo einen eigenen Hof, und verschiedene Zehenden und Güter in Wißbaden besitzet) gegen anderweitige Vergütungen, zur Helfte, und nachmals, wie es scheinet, völlig und vor gantz abgetreten, von demselben aber solches, ebenfalls gegen andere davor erhaltene Nutzungen, nachher im Jahr 1507 der hohen Landes-Herrschaft, welche es noch jetzo im Besitz hat, L. U. überlassen worden. In dem Jahr 1465 hat der Graf Johannes von Nassau-Wißbaden sich entschlossen, eine gewisse Gesellschaft oder Versammlung erbarer Priester, welche den Gottes-Dienst bey der Wißbadischen Kirche, nach einer besondern, damals neu-aufgekommenen, Weise, besorgen sollten, anzuordnen, und solche aus seinen eigenen Mitteln zu unterhalten. Er hat sich darzu die Einwilligung des damaligen Teutschen Ordens-Meisters, Ulrichs von Lentersheim, welcher annoch einen Antheil an dem Pfarr-Recht dieser Kirche hatte, geben lassen, und kan solche ebenfalls in den gedachten Wißb. Merckw. P. II. p. 81 gelesen werden; wie denn auch der damalige Ertzbischof zu Maintz, Adolph, seine Einwilligung zu dieser vorgewesenen Stiftung, laut l. c. P. I. p. 79, und Joannis Maintzischer Geschicht-Schr. T. I. p. 783, vorläufig
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/371>, abgerufen am 22.07.2024.
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