Europaeischen Christen in dieses Land, hauptsächlich die Verpflegung der krancken Pilgrimen oder Frembdlingen zu besorgen. Da nun einige Grafen von Nassau, wie bereits oben berichtet worden, diese Creutz-Züge haben mit verrichten helfen, und eine Zeitlang sich in dem gelobten Lande aufgehalten, auch einer derselben, Nahmens Ruprecht, gar, wie einige Geschicht-Schreiber berichten, darin gestorben ist, so scheint es, daß diese Ordens-Ritter sich bey solcher Gelegenheit um diese Grafen werden so verdient gemacht haben, daß dadurch die übrige hohe Anverwandte dieses Hauses sich bewogen gefunden haben, durch allerley Gegen-Gefälligkeiten, insbesondere auch durch Abgebung der Wißbadischen Kirche an diesen Orden, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, ihre Danckbarkeit davor zu bezeigen. Man kan den Schenckungs-Brief dieses Pfarr-Rechtes und der davon abgehangenen Zehenden und anderer Nutzungen an die Teutschen Ritter, von den zweyen Nassauischen Grafen Henrich und Ruprecht ausgestellet, wie auch den Bestätigungs-Brief des gedachten Kaysers (darin er bezeuget, daß die Wißbadische Kirche ihme jure proprietario, das ist, nach dem Eigenthums-Rechte zugehöre) finden in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. P. II. p. 79, wie auch in des Gudenus Cod. dipl. T. III. p. 1078, als woselbst auch T. I. p. 457 der Einwilligungs-Brief des
Europaeischen Christen in dieses Land, hauptsächlich die Verpflegung der krancken Pilgrimen oder Frembdlingen zu besorgen. Da nun einige Grafen von Nassau, wie bereits oben berichtet worden, diese Creutz-Züge haben mit verrichten helfen, und eine Zeitlang sich in dem gelobten Lande aufgehalten, auch einer derselben, Nahmens Ruprecht, gar, wie einige Geschicht-Schreiber berichten, darin gestorben ist, so scheint es, daß diese Ordens-Ritter sich bey solcher Gelegenheit um diese Grafen werden so verdient gemacht haben, daß dadurch die übrige hohe Anverwandte dieses Hauses sich bewogen gefunden haben, durch allerley Gegen-Gefälligkeiten, insbesondere auch durch Abgebung der Wißbadischen Kirche an diesen Orden, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, ihre Danckbarkeit davor zu bezeigen. Man kan den Schenckungs-Brief dieses Pfarr-Rechtes und der davon abgehangenen Zehenden und anderer Nutzungen an die Teutschen Ritter, von den zweyen Nassauischen Grafen Henrich und Ruprecht ausgestellet, wie auch den Bestätigungs-Brief des gedachten Kaysers (darin er bezeuget, daß die Wißbadische Kirche ihme jure proprietario, das ist, nach dem Eigenthums-Rechte zugehöre) finden in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. P. II. p. 79, wie auch in des Gudenus Cod. dipl. T. III. p. 1078, als woselbst auch T. I. p. 457 der Einwilligungs-Brief des
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Europaeischen Christen in dieses Land, hauptsächlich die Verpflegung der krancken Pilgrimen oder Frembdlingen zu besorgen. Da nun einige Grafen von Nassau, wie bereits oben berichtet worden, diese Creutz-Züge haben mit verrichten helfen, und eine Zeitlang sich in dem gelobten Lande aufgehalten, auch einer derselben, Nahmens Ruprecht, gar, wie einige Geschicht-Schreiber berichten, darin gestorben ist, so scheint es, daß diese Ordens-Ritter sich bey solcher Gelegenheit um diese Grafen werden so verdient gemacht haben, daß dadurch die übrige hohe Anverwandte dieses Hauses sich bewogen gefunden haben, durch allerley Gegen-Gefälligkeiten, insbesondere auch durch Abgebung der Wißbadischen Kirche an diesen Orden, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, ihre Danckbarkeit davor zu bezeigen. Man kan den Schenckungs-Brief dieses Pfarr-Rechtes und der davon abgehangenen Zehenden und anderer Nutzungen an die Teutschen Ritter, von den zweyen Nassauischen Grafen Henrich und Ruprecht ausgestellet, wie auch den Bestätigungs-Brief des gedachten Kaysers (darin er bezeuget, daß die Wißbadische Kirche ihme <hirendition="#aq">jure proprietario</hi>, das ist, nach dem Eigenthums-Rechte zugehöre) finden in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. <hirendition="#aq">P. II. p. 79</hi>, wie auch in des Gudenus <hirendition="#aq">Cod. dipl. T. III. p. 1078</hi>, als woselbst auch <hirendition="#aq">T. I. p. 457</hi> der Einwilligungs-Brief des
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Europaeischen Christen in dieses Land, hauptsächlich die Verpflegung der krancken Pilgrimen oder Frembdlingen zu besorgen. Da nun einige Grafen von Nassau, wie bereits oben berichtet worden, diese Creutz-Züge haben mit verrichten helfen, und eine Zeitlang sich in dem gelobten Lande aufgehalten, auch einer derselben, Nahmens Ruprecht, gar, wie einige Geschicht-Schreiber berichten, darin gestorben ist, so scheint es, daß diese Ordens-Ritter sich bey solcher Gelegenheit um diese Grafen werden so verdient gemacht haben, daß dadurch die übrige hohe Anverwandte dieses Hauses sich bewogen gefunden haben, durch allerley Gegen-Gefälligkeiten, insbesondere auch durch Abgebung der Wißbadischen Kirche an diesen Orden, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, ihre Danckbarkeit davor zu bezeigen. Man kan den Schenckungs-Brief dieses Pfarr-Rechtes und der davon abgehangenen Zehenden und anderer Nutzungen an die Teutschen Ritter, von den zweyen Nassauischen Grafen Henrich und Ruprecht ausgestellet, wie auch den Bestätigungs-Brief des gedachten Kaysers (darin er bezeuget, daß die Wißbadische Kirche ihme jure proprietario, das ist, nach dem Eigenthums-Rechte zugehöre) finden in des Verfassers Merckw. der Stadt Wißb. P. II. p. 79, wie auch in des Gudenus Cod. dipl. T. III. p. 1078, als woselbst auch T. I. p. 457 der Einwilligungs-Brief des
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/370>, abgerufen am 16.02.2025.
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