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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.

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Walde vorhandene Diebe derselben, wenn sie ihm die nöthige Mannschaft zugeben würde, in die Hände zu liefern. Er erlangte die begehrte Mannschaft, und liefert auch würcklich seine drey Mit-Gesellen derselben in ihre Gewalt. Er selber aber wird auch zugleich, da er sich so fort davon machen wollte, von dieser Mannschaft, ihrem gehabten Befehl zu Folge, angehalten, ebenfalls als ein Gefangener wider seinen Willen, mit nach Wißbaden zu gehen. Nach geschehener Untersuchung der Sache wird zwar befunden, daß die drey überlieferte Gefangene würcklich Galgenmäßige Diebe wären, aber daß der vierdte, nemlich der gedachte Angeber, gleiches Verbrechens und Strafe schuldig wäre. Es wurde ihnen also allen zusammen Galgen und Schwerdt zuerkannt. Und da sich die drey angegebene mit dem Angeber nicht eher versöhnen wollten, es wäre denn, daß er zuerst den Galgen bestiege, die Amts-Obrigkeit auch, dieses Begehren zu hindern, keine Ursache fand, so geschahe es würcklich, daß dieser zuerst und zwey seiner Mitgesellen so gleich nach ihm gehencket wurden. Der vierdte aber wurde einige Zeit hernach durch das Schwerdt diesen seinen Mitbrüdern ebenfalls zugesellet.

23. Nach dem im Jahr 1741 - nach dem Absterben des Kaysers Carls VI ein heftiger

Walde vorhandene Diebe derselben, wenn sie ihm die nöthige Mannschaft zugeben würde, in die Hände zu liefern. Er erlangte die begehrte Mannschaft, und liefert auch würcklich seine drey Mit-Gesellen derselben in ihre Gewalt. Er selber aber wird auch zugleich, da er sich so fort davon machen wollte, von dieser Mannschaft, ihrem gehabten Befehl zu Folge, angehalten, ebenfalls als ein Gefangener wider seinen Willen, mit nach Wißbaden zu gehen. Nach geschehener Untersuchung der Sache wird zwar befunden, daß die drey überlieferte Gefangene würcklich Galgenmäßige Diebe wären, aber daß der vierdte, nemlich der gedachte Angeber, gleiches Verbrechens und Strafe schuldig wäre. Es wurde ihnen also allen zusammen Galgen und Schwerdt zuerkannt. Und da sich die drey angegebene mit dem Angeber nicht eher versöhnen wollten, es wäre denn, daß er zuerst den Galgen bestiege, die Amts-Obrigkeit auch, dieses Begehren zu hindern, keine Ursache fand, so geschahe es würcklich, daß dieser zuerst und zwey seiner Mitgesellen so gleich nach ihm gehencket wurden. Der vierdte aber wurde einige Zeit hernach durch das Schwerdt diesen seinen Mitbrüdern ebenfalls zugesellet.

23. Nach dem im Jahr 1741 – nach dem Absterben des Kaysers Carls VI ein heftiger

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Walde vorhandene Diebe derselben, wenn sie ihm die nöthige Mannschaft zugeben würde, in die Hände zu liefern. Er erlangte die begehrte Mannschaft, und liefert auch würcklich seine drey Mit-Gesellen derselben in ihre Gewalt. Er selber aber wird auch zugleich, da er sich so fort davon machen wollte, von dieser Mannschaft, ihrem gehabten Befehl zu Folge, angehalten, ebenfalls als ein Gefangener wider seinen Willen, mit nach Wißbaden zu gehen. Nach geschehener Untersuchung der Sache wird zwar befunden, daß die drey überlieferte Gefangene würcklich Galgenmäßige Diebe wären, aber daß der vierdte, nemlich der gedachte Angeber, gleiches Verbrechens und Strafe schuldig wäre. Es wurde ihnen also allen zusammen Galgen und Schwerdt zuerkannt. Und da sich die drey angegebene mit dem Angeber nicht eher versöhnen wollten, es wäre denn, daß er zuerst den Galgen bestiege, die Amts-Obrigkeit auch, dieses Begehren zu hindern, keine Ursache fand, so geschahe es würcklich, daß dieser zuerst und zwey seiner Mitgesellen so gleich nach ihm gehencket wurden. Der vierdte aber wurde einige Zeit hernach durch das Schwerdt diesen seinen Mitbrüdern ebenfalls zugesellet.</p>
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[309/0345] Walde vorhandene Diebe derselben, wenn sie ihm die nöthige Mannschaft zugeben würde, in die Hände zu liefern. Er erlangte die begehrte Mannschaft, und liefert auch würcklich seine drey Mit-Gesellen derselben in ihre Gewalt. Er selber aber wird auch zugleich, da er sich so fort davon machen wollte, von dieser Mannschaft, ihrem gehabten Befehl zu Folge, angehalten, ebenfalls als ein Gefangener wider seinen Willen, mit nach Wißbaden zu gehen. Nach geschehener Untersuchung der Sache wird zwar befunden, daß die drey überlieferte Gefangene würcklich Galgenmäßige Diebe wären, aber daß der vierdte, nemlich der gedachte Angeber, gleiches Verbrechens und Strafe schuldig wäre. Es wurde ihnen also allen zusammen Galgen und Schwerdt zuerkannt. Und da sich die drey angegebene mit dem Angeber nicht eher versöhnen wollten, es wäre denn, daß er zuerst den Galgen bestiege, die Amts-Obrigkeit auch, dieses Begehren zu hindern, keine Ursache fand, so geschahe es würcklich, daß dieser zuerst und zwey seiner Mitgesellen so gleich nach ihm gehencket wurden. Der vierdte aber wurde einige Zeit hernach durch das Schwerdt diesen seinen Mitbrüdern ebenfalls zugesellet. 23. Nach dem im Jahr 1741 – nach dem Absterben des Kaysers Carls VI ein heftiger

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Zitationshilfe: Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/345>, abgerufen am 23.11.2024.