Zeit-Lauf, gehöret auch diese, daß man daselbst vormals in Gewohnheit gehabt hat, diejenige Häuser und Feld-Güter, (oder, wie sie in den schriftlichen Urkunden derselben Zeit genennet werden, die Placken) welche feil worden, nicht an dem Rathhaus, sondern bey der Kirche auszubieten, und schriftlich an den Kirch-Thüren, vier Wochen lang, anzuschlagen. Es ist solche schriftliche Feil-Bietung nachmals eine Zeitlang an das obere Stadt-Thor unter dem Uhr-Thurn, folgends aber an die Rathhaus-Thüre angeschlagen worden. Dermalen werden dergleichen Güter durch eine öffentliche Anzeige auf dem Rathhaus feil geboten, und nachmals einen bequemen Orten versteigerung-weise an die meist-bietende verkaufet. Diejenige Güter aber, welche ohne einen öffentlichen Ausruf, durch einen besondern Verkauf, an jemand überlassen worden, werden nur durch einen schriftlichen Anschlag an eine schwartze Tafel auf dem Rathhaus, wegen des, denen Anverwandten des Verkäufers zukommenden, Abtriebs, bekannt gemacht. Die alte Gewohnheit, da das Wißbadische Stadt-Gerichte, nebst gewissen dazu benahmten Burgern, zuweilen die gesammte Feld-Marckung der Stadt öffentlich und in Begleitung der Schul-Knaben und ihres Vorsängers (welche um einen jeden Gemarck-Stein dreymal herum gehen, und dabey einige Lieder absingen) zu begeben, und in Beyseyn der Gräntz-Dorfschaften zu
Zeit-Lauf, gehöret auch diese, daß man daselbst vormals in Gewohnheit gehabt hat, diejenige Häuser und Feld-Güter, (oder, wie sie in den schriftlichen Urkunden derselben Zeit genennet werden, die Placken) welche feil worden, nicht an dem Rathhaus, sondern bey der Kirche auszubieten, und schriftlich an den Kirch-Thüren, vier Wochen lang, anzuschlagen. Es ist solche schriftliche Feil-Bietung nachmals eine Zeitlang an das obere Stadt-Thor unter dem Uhr-Thurn, folgends aber an die Rathhaus-Thüre angeschlagen worden. Dermalen werden dergleichen Güter durch eine öffentliche Anzeige auf dem Rathhaus feil geboten, und nachmals einen bequemen Orten versteigerung-weise an die meist-bietende verkaufet. Diejenige Güter aber, welche ohne einen öffentlichen Ausruf, durch einen besondern Verkauf, an jemand überlassen worden, werden nur durch einen schriftlichen Anschlag an eine schwartze Tafel auf dem Rathhaus, wegen des, denen Anverwandten des Verkäufers zukommenden, Abtriebs, bekannt gemacht. Die alte Gewohnheit, da das Wißbadische Stadt-Gerichte, nebst gewissen dazu benahmten Burgern, zuweilen die gesammte Feld-Marckung der Stadt öffentlich und in Begleitung der Schul-Knaben und ihres Vorsängers (welche um einen jeden Gemarck-Stein dreymal herum gehen, und dabey einige Lieder absingen) zu begeben, und in Beyseyn der Gräntz-Dorfschaften zu
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Zeit-Lauf, gehöret auch diese, daß man daselbst vormals in Gewohnheit gehabt hat, diejenige Häuser und Feld-Güter, (oder, wie sie in den schriftlichen Urkunden derselben Zeit genennet werden, die Placken) welche feil worden, nicht an dem Rathhaus, sondern bey der Kirche auszubieten, und schriftlich an den Kirch-Thüren, vier Wochen lang, anzuschlagen. Es ist solche schriftliche Feil-Bietung nachmals eine Zeitlang an das obere Stadt-Thor unter dem Uhr-Thurn, folgends aber an die Rathhaus-Thüre angeschlagen worden. Dermalen werden dergleichen Güter durch eine öffentliche Anzeige auf dem Rathhaus feil geboten, und nachmals einen bequemen Orten versteigerung-weise an die meist-bietende verkaufet. Diejenige Güter aber, welche ohne einen öffentlichen Ausruf, durch einen besondern Verkauf, an jemand überlassen worden, werden nur durch einen schriftlichen Anschlag an eine schwartze Tafel auf dem Rathhaus, wegen des, denen Anverwandten des Verkäufers zukommenden, Abtriebs, bekannt gemacht. Die alte Gewohnheit, da das Wißbadische Stadt-Gerichte, nebst gewissen dazu benahmten Burgern, zuweilen die gesammte Feld-Marckung der Stadt öffentlich und in Begleitung der Schul-Knaben und ihres Vorsängers (welche um einen jeden Gemarck-Stein dreymal herum gehen, und dabey einige Lieder absingen) zu begeben, und in Beyseyn der Gräntz-Dorfschaften zu
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Zeit-Lauf, gehöret auch diese, daß man daselbst vormals in Gewohnheit gehabt hat, diejenige Häuser und Feld-Güter, (oder, wie sie in den schriftlichen Urkunden derselben Zeit genennet werden, die Placken) welche feil worden, nicht an dem Rathhaus, sondern bey der Kirche auszubieten, und schriftlich an den Kirch-Thüren, vier Wochen lang, anzuschlagen. Es ist solche schriftliche Feil-Bietung nachmals eine Zeitlang an das obere Stadt-Thor unter dem Uhr-Thurn, folgends aber an die Rathhaus-Thüre angeschlagen worden. Dermalen werden dergleichen Güter durch eine öffentliche Anzeige auf dem Rathhaus feil geboten, und nachmals einen bequemen Orten versteigerung-weise an die meist-bietende verkaufet. Diejenige Güter aber, welche ohne einen öffentlichen Ausruf, durch einen besondern Verkauf, an jemand überlassen worden, werden nur durch einen schriftlichen Anschlag an eine schwartze Tafel auf dem Rathhaus, wegen des, denen Anverwandten des Verkäufers zukommenden, Abtriebs, bekannt gemacht. Die alte Gewohnheit, da das Wißbadische Stadt-Gerichte, nebst gewissen dazu benahmten Burgern, zuweilen die gesammte Feld-Marckung der Stadt öffentlich und in Begleitung der Schul-Knaben und ihres Vorsängers (welche um einen jeden Gemarck-Stein dreymal herum gehen, und dabey einige Lieder absingen) zu begeben, und in Beyseyn der Gräntz-Dorfschaften zu
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/260>, abgerufen am 16.02.2025.
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