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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.

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Wiesbaden - . Und in dem alten Gerichts-Buch f. 165 - im Jahre 1516 - Junckher N. Erb-Schultheiß und Amptmann zu Wießbaden - . Es ist diese Benennung vermuthlich daher entstanden, weil die Landes-Herrschaft zuweilen einigen, auch wohl adelichen Personen, wegen geleisteter Diensten, eine besondere Vergeltung hat wollen angedeyen lassen, und da sich so gleich keine bequeme Gelegenheit hierzu geäusert, sie ihnen einsweils ein solches Amt, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, auf erblich verliehen hat; welches Erb-Amt aber nachher durch Absterben solcher Personen und ihrer Familien, oder auch durch anderwärtige Landes-Herrschaftliche Vergütungen, mehrmal wieder abgängig worden, und also der Landes-Herrschaft selber von neuem anheim gefallen ist. Auch kan hierbey noch angemercket werden, daß das Schöffen-Gerichte in Wißbaden vormals zuweilen auch von auswärtigen Klag-Partheyen, nach der Gewohnheit der damaligen Zeiten, um einen Rechts-Spruch in allerley Klag-Sachen ist ersuchet worden; gleichwie hingegen auch dieses Wißbadische Schöffen-Gerichte ebenfalls einen auswärtigen Schöffen-Stul mehrmalen um einen Rechts-Spruch in seinen eigenen Klag-Angelegenheiten ersuchet hat. Es heisset solches in dem alten Wißbadischen Gerichts-Buch: Ein Schöffen-Gerichte zum Ubir-Hof, Ubirsten Hof machen, das ist: zum Obmann oder Ober-Richter annehmen, und sich dessen Urtheil unterwerfen.

Wiesbaden – . Und in dem alten Gerichts-Buch f. 165 – im Jahre 1516 – Junckher N. Erb-Schultheiß und Amptmann zu Wießbaden – . Es ist diese Benennung vermuthlich daher entstanden, weil die Landes-Herrschaft zuweilen einigen, auch wohl adelichen Personen, wegen geleisteter Diensten, eine besondere Vergeltung hat wollen angedeyen lassen, und da sich so gleich keine bequeme Gelegenheit hierzu geäusert, sie ihnen einsweils ein solches Amt, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, auf erblich verliehen hat; welches Erb-Amt aber nachher durch Absterben solcher Personen und ihrer Familien, oder auch durch anderwärtige Landes-Herrschaftliche Vergütungen, mehrmal wieder abgängig worden, und also der Landes-Herrschaft selber von neuem anheim gefallen ist. Auch kan hierbey noch angemercket werden, daß das Schöffen-Gerichte in Wißbaden vormals zuweilen auch von auswärtigen Klag-Partheyen, nach der Gewohnheit der damaligen Zeiten, um einen Rechts-Spruch in allerley Klag-Sachen ist ersuchet worden; gleichwie hingegen auch dieses Wißbadische Schöffen-Gerichte ebenfalls einen auswärtigen Schöffen-Stul mehrmalen um einen Rechts-Spruch in seinen eigenen Klag-Angelegenheiten ersuchet hat. Es heisset solches in dem alten Wißbadischen Gerichts-Buch: Ein Schöffen-Gerichte zum Ubir-Hof, Ubirsten Hof machen, das ist: zum Obmann oder Ober-Richter annehmen, und sich dessen Urtheil unterwerfen.

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[220/0256] Wiesbaden – . Und in dem alten Gerichts-Buch f. 165 – im Jahre 1516 – Junckher N. Erb-Schultheiß und Amptmann zu Wießbaden – . Es ist diese Benennung vermuthlich daher entstanden, weil die Landes-Herrschaft zuweilen einigen, auch wohl adelichen Personen, wegen geleisteter Diensten, eine besondere Vergeltung hat wollen angedeyen lassen, und da sich so gleich keine bequeme Gelegenheit hierzu geäusert, sie ihnen einsweils ein solches Amt, nach Gewohnheit der damaligen Zeiten, auf erblich verliehen hat; welches Erb-Amt aber nachher durch Absterben solcher Personen und ihrer Familien, oder auch durch anderwärtige Landes-Herrschaftliche Vergütungen, mehrmal wieder abgängig worden, und also der Landes-Herrschaft selber von neuem anheim gefallen ist. Auch kan hierbey noch angemercket werden, daß das Schöffen-Gerichte in Wißbaden vormals zuweilen auch von auswärtigen Klag-Partheyen, nach der Gewohnheit der damaligen Zeiten, um einen Rechts-Spruch in allerley Klag-Sachen ist ersuchet worden; gleichwie hingegen auch dieses Wißbadische Schöffen-Gerichte ebenfalls einen auswärtigen Schöffen-Stul mehrmalen um einen Rechts-Spruch in seinen eigenen Klag-Angelegenheiten ersuchet hat. Es heisset solches in dem alten Wißbadischen Gerichts-Buch: Ein Schöffen-Gerichte zum Ubir-Hof, Ubirsten Hof machen, das ist: zum Obmann oder Ober-Richter annehmen, und sich dessen Urtheil unterwerfen.

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Zitationshilfe: Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/256>, abgerufen am 25.11.2024.