unter der Hand Mittel und Wege gefunden haben, durch Freygebigkeit der Teutschen Kayser die, von ihnen verwaltete, und etwan auch mannichmal schon zum Theil zur Benutzung angewiesene, Reichs-Lande und Güter eigenthümlich und erblich zu erhalten; so hat unter denselben auch das Geschlecht der Grafen von Nassau Gelegenheit gehabt, allerley ansehnliche Güter, nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden von solchen Kaysern eigenthümlich und erblich zu überkommen. Die eigentliche Zeit, wenn solches geschehen, lässet sich zwar so genau nicht benennen, doch ist solches vermuthlich nicht gar lange nach dem tausenden Jahr nach Christi Geburt geschehen. Denn in derselben beyläufigen Zeit (wie solches bereits oben in der zweyten Abtheilung berühret ist) hat sich die gemeldte grosse Veränderung der verschiedenen Teutschen Länder und Herrschaften meistentheils zugetragen. Wiewohl doch auch, nicht ohne Grund, so vermuthen stehet, daß, da die meiste solcher gemeldten Herren in Teutschland ihre ansehnliche Güter und Länder eben nicht auf einmal und von einem Kayser, sondern gemeiniglich nach und nach, und von verschiedenen Kaysern erhalten haben, also auch die mancherley ansehnliche Lande und Güter, welche die Grafen von Nassau erlanget, und vermuthlich etwan auch die Wißbadische Herrschaft nicht auf einmal, sondern nach und
unter der Hand Mittel und Wege gefunden haben, durch Freygebigkeit der Teutschen Kayser die, von ihnen verwaltete, und etwan auch mannichmal schon zum Theil zur Benutzung angewiesene, Reichs-Lande und Güter eigenthümlich und erblich zu erhalten; so hat unter denselben auch das Geschlecht der Grafen von Nassau Gelegenheit gehabt, allerley ansehnliche Güter, nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden von solchen Kaysern eigenthümlich und erblich zu überkommen. Die eigentliche Zeit, wenn solches geschehen, lässet sich zwar so genau nicht benennen, doch ist solches vermuthlich nicht gar lange nach dem tausenden Jahr nach Christi Geburt geschehen. Denn in derselben beyläufigen Zeit (wie solches bereits oben in der zweyten Abtheilung berühret ist) hat sich die gemeldte grosse Veränderung der verschiedenen Teutschen Länder und Herrschaften meistentheils zugetragen. Wiewohl doch auch, nicht ohne Grund, so vermuthen stehet, daß, da die meiste solcher gemeldten Herren in Teutschland ihre ansehnliche Güter und Länder eben nicht auf einmal und von einem Kayser, sondern gemeiniglich nach und nach, und von verschiedenen Kaysern erhalten haben, also auch die mancherley ansehnliche Lande und Güter, welche die Grafen von Nassau erlanget, und vermuthlich etwan auch die Wißbadische Herrschaft nicht auf einmal, sondern nach und
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unter der Hand Mittel und Wege gefunden haben, durch Freygebigkeit der Teutschen Kayser die, von ihnen verwaltete, und etwan auch mannichmal schon zum Theil zur Benutzung angewiesene, Reichs-Lande und Güter eigenthümlich und erblich zu erhalten; so hat unter denselben auch das Geschlecht der Grafen von Nassau Gelegenheit gehabt, allerley ansehnliche Güter, nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden von solchen Kaysern eigenthümlich und erblich zu überkommen. Die eigentliche Zeit, wenn solches geschehen, lässet sich zwar so genau nicht benennen, doch ist solches vermuthlich nicht gar lange nach dem tausenden Jahr nach Christi Geburt geschehen. Denn in derselben beyläufigen Zeit (wie solches bereits oben in der zweyten Abtheilung berühret ist) hat sich die gemeldte grosse Veränderung der verschiedenen Teutschen Länder und Herrschaften meistentheils zugetragen. Wiewohl doch auch, nicht ohne Grund, so vermuthen stehet, daß, da die meiste solcher gemeldten Herren in Teutschland ihre ansehnliche Güter und Länder eben nicht auf einmal und von einem Kayser, sondern gemeiniglich nach und nach, und von verschiedenen Kaysern erhalten haben, also auch die mancherley ansehnliche Lande und Güter, welche die Grafen von Nassau erlanget, und vermuthlich etwan auch die Wißbadische Herrschaft nicht auf einmal, sondern nach und
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unter der Hand Mittel und Wege gefunden haben, durch Freygebigkeit der Teutschen Kayser die, von ihnen verwaltete, und etwan auch mannichmal schon zum Theil zur Benutzung angewiesene, Reichs-Lande und Güter eigenthümlich und erblich zu erhalten; so hat unter denselben auch das Geschlecht der Grafen von Nassau Gelegenheit gehabt, allerley ansehnliche Güter, nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden von solchen Kaysern eigenthümlich und erblich zu überkommen. Die eigentliche Zeit, wenn solches geschehen, lässet sich zwar so genau nicht benennen, doch ist solches vermuthlich nicht gar lange nach dem tausenden Jahr nach Christi Geburt geschehen. Denn in derselben beyläufigen Zeit (wie solches bereits oben in der zweyten Abtheilung berühret ist) hat sich die gemeldte grosse Veränderung der verschiedenen Teutschen Länder und Herrschaften meistentheils zugetragen. Wiewohl doch auch, nicht ohne Grund, so vermuthen stehet, daß, da die meiste solcher gemeldten Herren in Teutschland ihre ansehnliche Güter und Länder eben nicht auf einmal und von einem Kayser, sondern gemeiniglich nach und nach, und von verschiedenen Kaysern erhalten haben, also auch die mancherley ansehnliche Lande und Güter, welche die Grafen von Nassau erlanget, und vermuthlich etwan auch die Wißbadische Herrschaft nicht auf einmal, sondern nach und
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/202>, abgerufen am 22.07.2024.
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